Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 14.07.1999; Aktenzeichen 1 Ca 51/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.07.1999 – 1 Ca 51/99 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie um die Weiterbeschäftigung des Klägers bei der Beklagten.

Der am 11.05.1965 geborene Kläger ist ledig. Seit dem 16.08.1993 war er mit der Regelarbeitszeit zu einem Stundenlohn von zuletzt 22,00 DM brutto als Kraftfahrer bei der Beklagten tätig. Die Beklagte beschäftigte regelmäßig ca. 150 Arbeitnehmer und ist mit der Aufbereitung, der Verarbeitung und dem Transport von Schlacken aus den Stahlwerken der Thyssen-Krupp AG befasst.

Am 14.12.1998 vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr gewählten Betriebsrat einen Inter-essenausgleich (Blatt 23 ff. d. A.). In der Präambel zu diesem Interessenausgleich ist ausgeführt, dass aufgrund des Rückganges der Stahlproduktion der Thyssen/Krupp-Stahlwerke in Dortmund von ca. 400.000 Tonnen je Monat auf ca. 165.000 Tonnen je Monat eine Beschäftigung aller Belegschaftsmitglieder in den Abteilungen nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Unternehmen und Betriebsrat waren sich nach § 1 Abs. 1 des Interessenausgleichs darüber einig, dass wegen der Verringerung der Stahlproduktion ein Personalabbau von insgesamt 48 Arbeitnehmern erforderlich war, von denen fünf Mitarbeiter der Verwaltung angehören sollten. Nach § 3 Abs. 2 war dem Interessenausgleich als Anlage eine Liste der von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse gekündigt werden sollten, beigefügt. Die Anlage war Bestandteil des Interessenausgleichs im Sinne des § 1 Abs. 5 KSchG. In der Anlage 2 „Transportbetrieb” (Blatt 27 d. A.), in der diejenigen Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse gekündigt werden sollten, unter Angabe von Personalnummer, Name, Vorname, Geburtstag, Eintrittsdatum, Familienstand und Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder aufgeführt waren, befand sich unter anderem der Name des Klägers.

Ob die Anlage zum Interessenausgleich vom 14.12.1998 fest mit Heftklammern mit dem Interessenausgleich verbunden war, ist zwischen den Parteien streitig.

Am 14.12.1998 unterzeichneten die Beklagte und der Betriebsrat der Beklagten ferner einen Sozialplan (Blatt 19 ff. d. A.).

Mit Schreiben vom 15.12.1998 (Blatt 4 d. A.) kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 28.02.1999. Hiergegen erhob der Kläger am 06.01.1999 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht.

Von dem Interessenausgleich waren zahlreiche in einer Liste vom 05.11.1998 (Blatt 44 d. A.) erfassten Mitarbeiter im Transportbetrieb nicht erfasst. Zu ihnen gehörte der Mitarbeiter W…, geboren am 05.12.1967, der seit dem 03.04.1995 bei der Beklagten tätig ist, sowie der Mitarbeiter D…, geboren am 27.09.1965, der eine Betriebszugehörigkeit seit dem 16.10.1995 aufweist.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die ausgesprochene Kündigung vom 15.12.1998 sei sozial nicht gerechtfertigt. Insbesondere sei die getroffene Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den Mitarbeiter W… Dieser Mitarbeiter sei ca. 1,5 Jahre jünger als er und ca. 1,75 Jahre kürzer beschäftigt.

Ferner hat der Kläger die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates bestritten.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 15.12.1998 nicht beendet worden ist,
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 28.02.1999 hinaus auf unbestimmte Zeit fortbesteht,
  3. für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Fahrer weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, als Folge des Rückganges der Stahlproduktion von rd. 400.000 Tonnen je Monat auf 165.000 Tonnen je Monat in den Stahlwerken Thyssen/Krupp in Dortmund sei die Menge der zu transportierenden und zu verarbeitenden Schlacke im gleichen Umfang gesunken. Mit dem Betriebsrat sei darüber beraten worden, wie viele Arbeitsplätze wegfielen. Dabei sei Einigkeit erzielt worden, insgesamt 48 Arbeitsplätze in Fortfall kommen zu lassen. Hierüber sei am 14.12.1998 ein Sozialplan vereinbart worden. In dem Interessenausgleich habe der Betriebsrat bestätigt, alle für die Beurteilung der Kündigung erforderlichen Informationen erhalten und in seiner Sitzung am 14.12.1998 beschlossen zu haben, der Kündigung nicht zu widersprechen. Er habe erklärt, dass das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG abgeschlossen sei.

Im Interessenausgleich sei auf eine beigefügte Namensliste verwiesen. Der Kläger befinde sich auf dieser Liste. Ein vergleichbarer Arbeitnehmer, der Berücksichtigung des Lebensalters, der Dauer der Beschäftigung und der Unterhaltspflichten ungünstigerer Sozialdaten aufweise, sei nicht vo...

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