Anschlussrevision aufgehoben, zurückgewiesen 08.05.2001

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Urteil vom 02.03.1999; Aktenzeichen 3 Ca 899/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.05.2001; Aktenzeichen 9 AZR 240/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.03.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Herford abgeändert.

Es wird festgestellt, daß der Klägerin für das Urlaubsjahr 1998 nicht 27, sondern 30 Arbeitstage Urlaub zustehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien, zwischen denen seit November 1996 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung der Klägerin als teilzeitbeschäftigte Floristin mit 25 Wochenstunden an fünf Arbeitstagen in der Woche nach Maßgabe des Rahmentarifvertrages für Floristikfachbetriebe und Blumen- und Kranzbindereien im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlin, ausgenommen die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen und Ostberlin (RTV-Floristikbetriebe) gegen einen Stundenlohn von 19,00 DM brutto besteht, streiten um die Dauer des tariflichen Jahresurlaubsanspruch der Klägerin.

Die Klägerin ist über 35 Jahre alt und hat eine mehr als zehnjährige Berufszugehörigkeit aufzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 02.03.1999 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Herford Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen dieses der Klägerin am 27.04.1999 zugestellte Urteil hat diese mit einer am 26.05.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift ihres Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am 15.06.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung und bekräftigt ihre gegenteilige Ansicht, daß ihr tariflicher Urlaubsanspruch aufgrund ihres Alters und der Dauer ihrer Berufszugehörigkeit im Jahre 1998 nicht 27, sondern 31 Arbeitstage umfasse.

Sie beantragt,

festzustellen, daß der Klägerin für das Urlaubsjahr 1998 nicht 27, sondern 31 Arbeitstage Urlaub zustehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts und bekräftigt ihrerseits die Auffassung, daß der Klägerin als Teilzeitbeschäftigte in der 5-Tage-Woche im Jahre 1998 lediglich ein Urlaubsanspruch von 27 Arbeitstagen zustehe.

Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die infolge Zulassung durch das Arbeitsgericht statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg und führt nach Maßgabe ihres Antrags zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Die Klägerin hat im Jahre 1998 einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen erworben.

Wenn auch der Urlaubsanspruch der Klägerin zwischenzeitlich gemäß § 10 Ziff. 1 RTV-Floristikbetriebe in Verbindung mit § 7 Abs. 1 bzw. § 7 Abs. 3 BUrlG zum 31.12.1998 bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr zum 31.03.1999 verfallen ist, weil der Urlaubsanspruch ein auf das Urlaubsjahr befristeter Anspruch ist und mit Ablauf des Jahres, in dem er entstanden ist, bzw. mit Ablauf des Übertragungszeitraums erlischt (BAG in AP Nr. 58 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAG in AP Nr. 3 zu § 1 BUrlG Treueurlaub), steht der Klägerin für den untergegangenen Anspruch ein Ersatzurlaubsanspruch zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG in AP Nr. 1 zu § 1 BUrlG Treueurlaub; BAG in AP Nr. 16 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; BAG in AP Nr. 5 zu § 44 SchwbG; BAG in AP Nr. 1 zu § 47 SchwbG 1986; BAG in AP Nr. 3 zu § 1 BUrlG Treueurlaub) steht dem Arbeitnehmer ein Ersatzurlaub als Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 287 Satz 2, 249 Satz 1 BGB zu, wenn er den Urlaubsanspruch zuvor erfolglos geltend gemacht hat. Der Arbeitgeber hat für den während des Verzugs eingetretenen Untergang des Urlaubsanspruches einzustehen. Dies hat die Klägerin mit ihrer am 02.07.1998 erhobenen Klage getan. Da ihr Urlaubsanspruch im Jahre 1998 erfüllbar war, hat die Beklagte die während ihres Verzuges mit Ablauf des 31.12.1998 bzw. des 31.03.1999 eingetretene Unmöglichkeit der Leistung zu verantworten und Ersatz in dem sel...

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