Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltsenkung durch griechische Gesetze. Lehrkräfte in Deutschland. Entgeltsenkung und Änderungskündigung. Kündigung und soziale Auslauffrist

 

Leitsatz (amtlich)

Die griechischen Gesetze 3833/201 und 3845/2010, die unter ausdrücklicher Änderung bestehender Arbeits- und Tarifverträge eine Entgeltsenkung für Mitarbeiter der öffentlichen Hand anordnen, greifen nicht unmittelbar korrigierend in die von der Republik Griechenland mit den Lehrkräften in Deutschland nach deutschem Recht geschlossenen Arbeitsverträge ein (im Anschluss an LAG Nürnberg 25.09.2013 - 2 Sa 172/12).

 

Normenkette

EGBGB Art. 30 Abs. 2; Griechisches Gesetz 3833/2010; Griechisches Gesetz 3845/2010

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 04.05.2011; Aktenzeichen 6 Ca 257/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.05.2011 - 6 Ca 257/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Entgeltansprüche des Klägers.

Der 1959 geborene Kläger ist seit dem 17.01.1994 an der griechischen Grundschule der Beklagten in C als Studienrat mit einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 4.164 € tätig. Das Grundgehalt aus der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV-L betrug im Januar und Februar 2010 3.590,17 €. Zum 01.03.2010 wurde es auf 3.635,45 € erhöht.

Der Kläger absolvierte in Deutschland ein Magisterstudium in Germanistik, das von der Beklagten anerkannt wurde. Er unterrichtet das Fach Deutsch.

Bei seiner Einstellung war er griechischer Staatsbürger. Inzwischen verfügt er über eine doppelte Staatsbürgerschaft.

Sein Gehalt wird in Griechenland besteuert. Er unterliegt dem deutschen Sozialversicherungssystem.

Die Beklagte betreibt in C neben der Grundschule noch ein Lyzeum. Insgesamt beschäftigt sie an diesem Standort drei Lehrer und Lehrerinnen im Angestelltenverhältnis und mehr als zwölf Beamte.

In Deutschland bestehen weitere griechische Schulen.

Dem Arbeitsverhältnis liegen Arbeitsverträge vom 01.03.1994 (Bl. 3, 4 d.A. 17 Sa 1387/13), vom 20.09.1994 (Bl. 5, 6 d.A. 17 Sa 1387/13 ), vom 01.09.2001 (Bl. 7 bis 9 d.A. 17 Sa 1387/13) und vom 02.01.2008 (Bl. 10 d.A. 17 Sa 1387/13) zugrunde. In dem Änderungsvertrag vom 02.01.2008 heißt es unter Nr. 2 wie folgt:

Die Regelung des Arbeitsverhältnisses erfolgt nach dem deutschen Bundestarifvertrag der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte und des deutschen öffentlichen Dienstes vom 07.05.1992 mit rückwirkender Gültigkeit zum 01.01.1992.

Gemäß den obigen Ausführungen, den Änderungen der Beiträge des deutschen Versicherungsträgers und der Anpassung des BAT am TV-L, gestaltet sich sein Gehalt wie folgt:

Wegen der Einzelheiten der Gehaltsdarstellung für den Zeitraum ab Januar 2008 wird auf die von dem Kläger in dem Rechtsstreit 17 Sa 1387/13 vorgelegte Kopie des Vertrages (Bl. 10 d.A. 17 Sa 1387/13) verwiesen.

Die Arbeitsverträge waren in griechischer und deutscher Sprache abgefasst. Die Gehaltsabrechnungen wurden dem Kläger in griechischer Sprache erteilt.

Erhöhte sich das Gehalt nach den Vergütungsverträgen zum BAT bzw. den Tabellen zum TV-L, erhielt auch der Kläger einer Gehaltserhöhung, zuletzt zum 01.03.2010.

Unter Nr. 2 C des Änderungsvertrages vom 01.09.2001 wies die Beklagte das Weihnachtsgeld 2001 unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe IV a BAT, des Alters des Klägers von 41 Jahren und einer Kinderzahl von drei Kindern aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Kopie des Vertrages (Bl. 8 d.A.17 Sa 1387/13) verwiesen.

Mit Wirkung zum 01.01.2010 trat Artikel 1 des griechischen Gesetzes 3833/2010 - Schutz der nationalen Wirtschaft - dringende Maßnahmen zur Überwindung der Finanzkrise - in Kraft. Der Auftrag zur Veröffentlichung des Gesetzes und zu dessen Ausführung als Gesetz datiert vom 11.03.2010. Dem Gericht wurde eine von dem Beklagtenvertreter gefertigte Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt. Der Beklagtenvertreter ist durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Köln ermächtigter und beeidigter Dolmetscher für die griechische Sprache. Die Richtigkeit seiner Übersetzung ist zwischen den Parteien unstreitig. Artikel 1 § 4 des Gesetzes 3833/2010 lautet wie folgt:

4. Bedienstete mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gem. Paragraph 2, für die die Bestimmungen von Gesetz 3205/2003 nicht gelten, werden von der Absenkung des Paragraphen 2 jene Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Entwicklung zusammenhängen, ebenso die mit gesundheitsschädigenden oder gefährlichen Berufen oder einem Zusatzstudium verbundenen Zulagen. Wenn den o.g. Bediensteten keine Zulagen, Vergütungen oder Honorare im Sinne des ersten Absatzes von Paragraph 2 dieses Artikels gezahlt werden, dann werden die Bezüge aller Art um sieben Prozent (7 %) herabgesetzt.

Artikel 3 des Gesetzes betrifft die Einkommenspolitik des Jahres 2010. Nach A...

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