Verfahrensgang

ArbG Minden (Urteil vom 22.05.1995; Aktenzeichen 2 Ca 624/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.03.1998; Aktenzeichen 5 AZR 567/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 22.05.1995 – 2 Ca 624/95 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, rückwirkend ab Januar 1993 die Abrechnungen der Parteien nach einem Troncanteil von 22 Punkten ohne Abzug der Schwerbehindertenabgabe neu zu erstellen und die sich aus den Neuberechnungen ergebenden Nettodifferenzbeträge an den Kläger auszuzahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 99 %, die Beklagte 1 %.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Auszahlung seines Tronc-Anteiles ohne den von der Beklagten vorgenommenen Abzug der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Pflegeversicherung, der Beträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und der Schwerbehindertenabgabe.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die in Nordrhein-Westfalen drei Spielbanken betreibt, als Croupier bei der Spielbank B. O. beschäftigt. Seine Vergütung besteht ausschließlich aus dem tariflich festgelegten Anteil am sogenannten Tronc. Die für ihn maßgebliche Punktzahl beträgt 22.

In Nordrhein-Westfalen bilden alle drei von der Beklagten betriebenen Spielbanken zusammen einen gemeinsamen Tronc. Die Verwendung der von den Spielbankbesuchern getätigten Zuwendungen an das Personal ist im Spielbankgesetz vom 19.03.1974 (SpielbG NW) nur rudimentär geregelt. Nach § 7 SpielbG NW sind die Zuwendungen der Besucher ohne Rücksicht auf einen anderweitigen Willen des Spenders dem Tronc zuzuführen und an den Spielbankunternehmer abzuliefern. Die Einzelheiten sollen durch eine Rechtsverordnung (Tronc-Verordnung) des Innenministers geregelt werden, wobei bestimmt werden kann, daß ein gewisser Anteil des Tronc-Aufkommens an eine Stiftung abzuführen ist. Es heißt sodann weiter:

„Die Abgabe an die Stiftung ist so zu bemessen, daß dem Spielbankunternehmer ein Betrag verbleibt, der zur Deckung eines angemessenen und wirtschaftlichen Personalaufwandes erforderlich ist….”

Die im Gesetz erwähnte Tronc-Verordnung ist vom Innenminister bislang nicht erlassen worden.

Seit Bestehen der Spielbanken wird der monatlich erwirtschaftete Tronc von der Beklagten zunächst für die fixen Personalausgaben verwand. Hierüber verhält sich eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27.11.1989, in der die vom Tronc gespeisten Personalaufwendungen wie folgt aufgezählt sind:

„II. Personalaufwendungen sind insbesondere:

1. Vergütungen für punktbesoldete und festbesoldete Arbeitnehmer der W. S. GmbH & Co. KG einschließlich der Leistungen gemäß §§ 5 bis 9 MTV.

2. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) Sowie für nicht versicherungspflichtige oder von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer zweckgebundene Zuschüsse in Höhe der Beiträge für vergleichbare versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Die zweckgebundene Verwendung dieser Zuschüsse ist nachzuweisen.

3. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) und zu einer Gruppenunfallversicherung.

4. Sozialleistungen zugunsten der Arbeitnehmer, insbesondere wie in § 6 der Gehaltsvereinbarungen näher aufgezeigt, sowie die betriebliche Altersversorgung.

5. Zulagen und Zuschläge, soweit sie in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sind.

6. Siehe Protokollnotiz vom 27.11.1989

7. Alle laufenden Vergütungen (inkl. Sozialleistungen, Zulagen und Zuschläge), auch solche die bei Suspendierung (vgl. § 10 Abs. 2 MTV) oder Annahmeverzug zu zahlen sind. Laufende Vergütungen aus dem Tronc in Verbindung mit Suspendierungen nach einem erstinstanzlichen Urteil in einem Kündigungsrechtsstreit bedürfen der Zustimmung des Gesamtbetriebesrates.”

Die Frage, welche Personalaufwendungen aus dem Tronc finanziert werden dürfen, ist auch Gegenstand von Tarifverhandlungen gewesen. In einer Protokollnotiz zur den Teilvereinbarungen zu einem Tronc-Tarifvertrag vom 01.12.1989 heißt es hierzu wie folgt:

„1. Die Tarifvertragsparteien haben keine Einigung erzielt, welche Kosten für Personalaufwendungen aus dem Tronc zu entnehmen sind. Bis zum Abschluß einer tariflichen Regelung nehmen die Gewerkschaften die bestehende Praxis zur Kenntnis, erklären aber, eine davon abweichende tarifliche Regelung im Rahmen von Tarifverhandlungen durchsetzen zu wollen.”

Zwischenzeitlich ist durch einen neuen Tarifvertrag geregelt, daß die Beklagte ab dem 01.01.1996 an den Tronc einen Zuschluß von 1/3 Drittel der Aufwendungen für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung leistet. Ab dem 01.01.1997 erhöht sich der Zuschuß auf 2/3 der Aufwendungen und ab 01.01.1998 werden sämtliche Aufwendungen für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung durch Zuschußleistungen an den Tronc ersetzt.

Mit Anwaltschreiben vom 16.12.1994 hat der Kläger die Auffassung vertreten, seit Inkrafttreten des ...

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