Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Eingruppierung einer "Fachkraft Leistungsgewährung" der Bundesagentur für Arbeit. Unbegründete Klage auf Feststellung einer Vergütungspflicht nach Entwicklungsstufe 5 in der Tätigkeitsebene IV bei vorheriger Tätigkeit als freier Handelsvertreter

 

Leitsatz (amtlich)

"Einschlägige Berufserfahrung" iSd. § 18 Abs. 5 TV-BA liegt hinsichtlich einer früheren Tätigkeit des Arbeitnehmers bei einem anderen Arbeitgeber nur dann vor, wenn die im Rahmen der früheren Tätigkeit übertragenen Aufgaben mit den durch die BA für die im fraglichen Arbeitsverhältnis auszuübende Tätigkeit in einem Tätigkeits- und Kompetenzprofil festgelegten Kernaufgaben vergleichbar ist. Dabei ist der Inhalt der Tätigkeit und nicht lediglich die Art der Ausübung maßgeblich.

 

Normenkette

TV-BA § 18 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Entscheidung vom 14.09.2017; Aktenzeichen 1 Ca 251/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.03.2019; Aktenzeichen 6 AZR 171/18)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 14.09.2017 - 1 Ca 251/17 - teilweise abgeändert.

    Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ab wann der Kläger Entwicklungsstufe 5 der Tätigkeitsebene IV des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit vom 28.03.2006 (im Folgenden: TV-BA) erreicht hat.

Der 1979 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.05.2004 bis zum 13.05.2007 bei der T GmbH als freier Handelsvertreter für Großküchenbetreiber mit dem Produktsortiment Spülmaschinen, Wasseraufbereitungsanlagen, Spülküchenzubehör und Reinigungs- und Desinfektionsprodukte tätig. Diese erteilte ihm unter dem 13.02.2017 einen Tätigkeitsnachweis. Bezüglich dessen Inhalt wird auf Bl. 346 f. d.A. Bezug genommen.

Aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 10.05.2007 (Bl. 73 f. d.A.) war der Kläger in der Zeit vom 14.05.2007 bis zum 31.12.2007 bei der Beklagten als Arbeitsvermittler mit Schwerpunkt Arbeitgeberservice in der Geschäftsstelle X befristet beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem TV-BA in der jeweils geltenden Fassung. Es erfolgte eine Eingruppierung in der Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 1 TV-BA.

Seit dem 01.02.2008 ist der Kläger aufgrund eines zunächst befristeten Arbeitsvertrags vom 29.01.2008 (Bl. 7 d.A.) bei der Beklagten beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem TV-BA in der jeweils geltenden Fassung. Es erfolgte wiederum eine Eingruppierung in der Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 1 TV-BA. Bis zum 31.03.2012 wurde der Kläger als "Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben Arbeitgeber-Service" in B beschäftigt, nach mehreren Versetzungen wird er nunmehr als "Fachkraft Leistungsgewährung" in B tätig.

Als Arbeitsvermittler im Arbeitgeberservice betrieb der Kläger ua. telefonische Kontaktpflege zu Arbeitgeberkunden, nahm Aufträge entgegen, recherchierte nach potentiellen Neukunden in der Tagespresse und im Internet, besuchte Bestandskunden und potentielle Neukunden im Außendienst, beriet Arbeitgeberkunden und informierte diese über Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit und bearbeitete Datenbänke.

Der TV-BA enthielt in seiner zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers am 01.02.2008 geltenden Fassung des 5. ÄTV zum TV-BA (im Folgenden: TV-BA 5. ÄTV) ua. folgende Regelungen:

"§ 14 Eingruppierung

(1) Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden in speziellen Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) beschrieben. Soweit die auszuübende Tätigkeit noch nicht in einem speziellen TuK beschrieben ist, sind die allgemeinen TuK (Kern-TuK) auf Basis allgemeiner Anforderungskriterien für jede Tätigkeitsebene maßgebend. Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grundlage für die Zuordnung der Tätigkeiten zu einer der acht Tätigkeitsebenen. Die/der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit zugeordnet ist. Die Zuordnung der jeweiligen Tätigkeiten und allgemeinen Anforderungskriterien zu Tätigkeitsebenen ist in den Zuordnungstabellen festgelegt (Anlagen 1.0 bis 1.11).

(2) [...]

§ 18 Entwicklungsstufen

(1) Die acht Tätigkeitsebenen umfassen jeweils sechs Entwicklungsstufen.

(2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten grundsätzlich der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. Bei Übernahme von Auszubildenden und Beratungsanwärterinnen/Beratungsanwärtern in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erfolgt die Zuordnung zu Entwicklungsstufe 2 der Tätigkeitsebene. Satz 2 gilt entsprechend bei Übernahme von Trainees in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Traineeprogramms.

(3) Beschäftigte werden bei der Einstellung einer höheren Entwicklungsstufe zugeordnet, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem v...

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