Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 19.09.1996; Aktenzeichen 3 Ca 203/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 01.12.1999; Aktenzeichen 7 AZR 236/98)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 19. September 1996 – 3 Ca 203/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Zur Klarstellung wird die vom Arbeitsgericht getroffene Feststellung durch die Feststellung ersetzt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch seine Befristung auf den 30. September 1996 nicht geendet hat.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der 1948 in Ägypten geborene Kläger erwarb 1988 die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach Beendigung seines Studiums der Germanistik, Arabistik, Anglistik und der Sprach-, Literatur- und Übersetzungswissenschaft und nach Tätigkeiten als Wissenschaftlicher Assistent an der Deutschen Abteilung der Universität A….-S… und als Sprachlehrer am G…-Institut in K…. übersiedelte der Kläger im Jahre 1976 nach Deutschland. Nach über fünfjähriger Tätigkeit als akademischer Rat und Lektor für Arabisch und Gastdozent an der Freien Universität B…., nach freiberuflicher Übersetzungstätigkeit, nach Anstellungsverhältnissen als Dolmetscher, nach Tätigkeiten als Lehrbeauftragter erneut an der Freien Universität B…. und der Universität B…. steht der Kläger seit dem 15. November 1991 als Lektor für Arabisch an der R….-Universität B….. in den Diensten des beklagten Landes.

Nach § 1 des Arbeitsvertrages vom 08. November 1991 wurde der Kläger für die Zeit „bis zum 14.11.1995 … als Angestellter (Lehrkraft für besondere Aufgaben im Sinne von § 55 WissHG) eingestellt”. Weiter heißt es, „die Befristung des Arbeitsvertrages (erfolge) nach § 57 b Abs. 3 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen vom 14.06.1985 zur Sicherstellung aktueller Bezüge zur sprachlichen Situation des Heimatlandes entsprechend der Üblichkeit an den Wissenschaftlichen Hochschulen”. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestand eine Lehrverpflichtung des Klägers im Umfang von 16 Wochenstunden. Laut § 3 der Vertragsregelungen bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), den diesen ergänzenden Tarifwerken und dem Runderlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1985 betreffend die Beschäftigung und Vergütung von Lehrkräften für besondere Aufgaben im Angestelltenverhältnis im Hochschuldienst. Der Kläger wurde vergütet nach Vergütungsgruppe II a BAT und bezog ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt etwa 7.000,– DM.

Mit einem „Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 08.11.1991” verlängerten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis über den 14. November 1995 hinaus bis zum 30. September 1996 (nach § 57 b Abs. 3 HRG)”.

Mit seiner am 25. Januar 1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage machte der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses geltend. Mit Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat er die Auffassung vertreten, § 57 b Abs. 3 des Deutschen Hochschulrahmengesetzes (HRG) verstoße gegen Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag. Dies habe Auswirkungen auch für sein Arbeitsverhältnis. Zwar könne er sich als deutscher Staatsangehöriger gegenüber dem deutschen Staat nicht auf die Freizügigkeitsregelungen des Gemeinschaftsrechts berufen, doch dürfe das beklagte Land auch ihm gegenüber eine gemeinschaftsrechtswidrige Vorschrift nicht weiter anwenden. Unabhängig von dieser bestehende sachliche Gründe zur Befristung seines Arbeitsverhältnisses seien nicht gegeben.

Der Kläger hat beantragt

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht kraft Befristung mit Ablauf des 30. September 1996 endet;
  2. das beklagte Land zu verurteilen, ihn über den 30. September 1996 hinaus als Lektor an der R….-Universität B….. zu sonst un-veränderten Arbeitsbedingungen vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Ansicht vertreten, ein sachlicher Grund für die vereinbarte Befristung liege in der mit seinen einschlägigen Richtlinien verfolgten Absicht, den lebendigen und möglichst aktuellen Bezug eines Lektors zur Sprache und Kultur seines Heimatlandes zu fördern.

Mit Urteil vom 19. September 1996 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Wegen der Erwägungen, die es dazu angestellt hat, wird auf die schriftlichen Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen das ihm am 03. Dezember 1996 zugestellte Urteil hat das beklagte Land frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Es rügt, das Arbeitsgericht habe bei seiner rechtlichen Würdigung den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1996 über die Verfassungsmäßigkeit des Hochschulrahmengesetzes nicht hinreichend berücksichtigt. Auf dessen Grundlage könnten sich die Hochschulen gegenüber Lektoren, die nicht aus dem EG-Ausland stammten, weiterhin auf die Vorsc...

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