Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung in der metallverarbeitenden Industrie NRWAbgrenzung Angestellter/Arbeiter

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Frage, ob ein Mitarbeiter, der den Vergütungstarifverträgen der metallverarbeitenden Industrie NRW unterliegt, Arbeiter oder Angestellter ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln und nicht nach der konkreten Erfüllung der einzelnen Eingruppierungsmerkmale des Gehaltsrahmenabkommens bzw. des Lohnrahmenabkommens. Dabei kann auch bei der Eingruppierung im Bereich der metallverarbeitenden Industrie zur Abgrenzung der Angestellten- und Arbeitereigenschaft auf das Sozialversicherungsrecht abgestellt werden. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschäftigte zu einer der in § 133 Abs. 2 SGB VI genannten Gruppen gehört. Ist dies nicht der Fall, so ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Tätigkeit im sog. Berufsgruppenkatalog aufgeführt ist. Auf der dritten Stufe ist zu prüfen, ob die Beschäftigung derjenigen einer Berufsgruppe entspricht, deren Angehörige nach der Verkehrsanschauung allgemein als Angestellte betrachtet werden. Schließlich hängt in der vierten Prüfungsstufe die Frage, ob ein Arbeitnehmer Arbeiter oder Angestellter ist, davon ab, ob die Beschäftigung vorwiegend geistig oder körperlich geprägt ist.

 

Normenkette

Gehaltsrahmenabkommen in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 19.02.1995 § 2 Nr. 1, § 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Urteil vom 05.12.2003; Aktenzeichen 4 (2) Ca 1398/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 05.12.2003 – 4 (2) Ca 1398/03 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine höhere tarifliche Eingruppierung und Bezahlung.

Die am 01.02.11xx geborene Klägerin absolvierte in der ehemaligen DDR eine Lehre als Zerspanungsfacharbeiterin bei einem V4x. In der Zeit von 1971 bis 1986 war sie in ihrem gelernten Beruf als Zerspanerin tätig.

Seit dem 06.01.1992 ist sie bei der Beklagten, einem Betrieb der Metallindustrie mit zuletzt ca. 60 Mitarbeitern, als gewerbliche Mitarbeiterin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW Anwendung. Gemäß Schreiben der Beklagten vom 15.04.1992 (Bl. 19 d.A.) war die Klägerin, die im Bereich der Qualitätssicherung eingesetzt war, in die Lohngruppe 7 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen – LTV – eingestuft.

Aufgrund einer Übernahme zusätzlicher Aufgaben wurde die Klägerin ab April 1998 in die Lohngruppe 8 LTV eingruppiert. Sie erhielt danach zuzüglich einer Zulage in Höhe von 16 % für die Zeit von Januar 2003 bis einschließlich Mai 2003 eine Gesamtvergütung in Höhe von monatlich 2.194,52 EUR, ab Juni 2003 in Höhe von monatlich 2.251,57 EUR.

In der Abteilung Qualitätssicherung war die Klägerin zunächst einem Leiter der Abteilung unterstellt, der in der Gehaltsgruppe T 5 des Gehaltsrahmenabkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens – GRA – eingestuft war. Nach dem Ausscheiden dieses Leiters der Abteilung Qualitätssicherung mit Wirkung zum 30.04.2002 übernahm die Leitungsfunktion dieser Abteilung der Prokurist der Beklagten, Herr L2xxxxxxxxx, der auch vor der Einstellung des Leiters der Qualitätssicherung für diesen Bereich verantwortlich war. Eine weitere Änderung der Leitung des Qualitätswesens erfolgte zu Beginn des Jahres 2003, als aufgrund eines Kooperationsvertrages der Beklagten mit dem benachbarten Unternehmen, der Firma E5xxxxx GmbH & Co. KG, die Leitung des Qualitätswesens der Beklagten dem Leiter des Qualitätswesens der Firma E5xxxxx GmbH & Co. KG übertragen wurde. Er ist fachlich im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Qualitätswesens der Vorgesetzte und der Ansprechpartner der Klägerin.

Mit der am 06.08.2003 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage machte die Klägerin ihre Eingruppierung in die Gehaltsgruppe T 5 GRA ab 01.01.2003 sowie die Zahlung eines entsprechenden Differenzbetrages zwischen der Vergütung nach dieser Gehaltsgruppe und dem zuletzt gezahlten Entgelt für die Monate Januar bis einschließlich August 2003 geltend.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie müsse in die Gehaltsgruppe T 5 GRA eingruppiert werden. Die Voraussetzungen dieser Vergütungsgruppe lägen vor, weil sie schwierige Aufgaben nach allgemeinen Richtlinien selbständig bearbeite. Sie verfüge auch über umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie Übersicht über die Zusammenhänge in ihrem Bereich.

In diesem Zusammenhang hat die Klägerin behauptet, sie sei für das gesamte Qualitätswesen bei der Beklagten zuständig. Die von ihr ausgeführten Arbeiten seien zuvor von dem Qualitätsleiter, Herrn W3xxx, ausgeführt worden. Sämtliche Tätigkeiten führe sie eigenständig und in Eigenverantwortung durch.

In jedem Falle, so hat die Klägerin gemei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge