Revision zurückgewiesen 17.05.2001

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 14.04.1999; Aktenzeichen 4 Ca 3694/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.05.2001; Aktenzeichen 2 AZR 10/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.04.1999 – 4 Ca 3694/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger war zunächst vom 06.04.1998 bis zum 03.07.1998 auf der Grundlage eines sogenannten Eingliederungsvertrages mit dem Ziel der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis für die Beklagte tätig, die ca. 460 Arbeitnehmer beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des genannten Eingliederungsvertrages wird auf Bl. 9 f. d. A. Bezug genommen.

Ab dem 04.07.1998 war der Kläger im Rahmen eines bis zum 02.07.1999 befristeten Arbeitsvertrages als gewerblicher Arbeitnehmer gegen eine monatliche Vergütung von 3.050,00 DM brutto bei der Beklagten tätig. Wegen der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Bl. 17 f. d. A. verwiesen.

Nach vorheriger Anhörung des Betriebsrates erklärte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14.12.1998, welches ihm am gleichen Tage zuging, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.01.1999. Hiergegen richtet sich die Feststellungsklage des Klägers, die am 18.12.1998 beim Arbeitsgericht Bielefeld einging.

Der Kläger hat vorgetragen, die Kündigung vom 14.12.1998 sei sozial ungerechtfertigt im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, das seiner Auffassung nach auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sei. Die Beschäftigungszeit im Rahmen des Eingliederungsvertrages sei auf die sechsmonatige Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz anzurechnen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 14. Dezember 1998, zugestellt am gleichen Tage, nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Dauer des Eingliederungsverhältnisses sei bei der Berechnung der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe somit bei Ausspruch der Kündigung noch keine sechs Monate bestanden.

Durch Urteil vom 14.04.1999 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, das dem Kläger am 27.04.1999 zugestellt worden ist. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die am 25.05.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 18.06.1999 begründet worden ist.

Der Kläger vertritt weiter die Ansicht, die Zeit der Beschäftigung im Rahmen des abgeschlossenen Eingliederungsvertrages sei auf die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz anzurechnen. Dies ergebe sich bereits aus § 231 Abs. 2 SGB III. Danach seien auf den Eingliederungsvertrag die Vorschriften und Grundsätze des Arbeitsrechts anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergebe. Hinsichtlich der Wartezeit enthielten die einschlägigen Normen keine anderen Regelungen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.04.1999 – 4 Ca 3694/98 abzuändern und festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 14. Dezember 1998, zugestellt am gleichen Tage, nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, gerade weil der Eingliederungsvertrag kein Arbeitsverhältnis begründe, sei die Regelung in § 231 Abs. 2 SGB III erforderlich geworden. Durch diese Regelung werde der Eingliederungsvertrag aber nicht zum Arbeitsvertrag. Sollte der Eingliederungsvertrag als Arbeitsvertrag anzusehen sein, sei die Regelung in § 231 Abs. 2 Satz 1 SGB III überflüssig. Hiervon könne nicht ausgegangen werden. Die Vorschrift des § 231 Abs. 2 Satz 2 SGB III habe lediglich klarstellende Funktion.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Der Sache nach bleibt die Berufung indes erfolglos. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten vom 14.12.1998 mit Ablauf des 15.01.1999 aufgelöst worden.

1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, daß die Kündigung mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht als sozial ungerechtfertigt i. S. d. § 1 KSchG anzusehen ist. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien hat im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate bestanden.

a. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Beschäftigungszeit, die er im Rahmen des Eingliederungsvertrages bei der Beklagten verbracht hat, nicht auf die sechsmonatige Wartezeit nach § 1 KSchG angerechnet werden. Denn der Eingliederungsvertrag begründet kein Arbeitsverhältnis (vgl. Erfurter Ko...

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