Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Berechnung von Zeiten sachgrundloser Befristung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Abschluss des streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrages länger als drei Jahre zurückliegende Vorbeschäftigungen stehen einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegen.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Entscheidung vom 18.07.2014; Aktenzeichen 3 Ca 693/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 18.07.2014 - 3 Ca 693/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf den 15.07.2014 durch die Verlängerungsvereinbarung vom 21.03.2013 zum Arbeitsvertrag vom 03.07.2012.

Der 1958 geborene Kläger hat in den vergangenen Jahren wiederholt im Betrieb der Beklagten gearbeitet.

Der Kläger gibt an, vom 25.10.2005 bis zum 31.12.2006 als Leiharbeitnehmer der Q AG & Co KG im Betrieb der Beklagten gearbeitet zu haben. Er legt Kopien entsprechender Vertragsunterlagen vor (Bl. 48 - 52 GA). Die Beklagte bestreitet einen solchen Einsatz mit Nichtwissen. Sie verfüge über keine Unterlagen dazu.

Vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2008 war der Kläger auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages mit der Beklagten im Betrieb tätig.

In der Zeit vom 15.03.2010 bis zum 31.08.2011 und sodann in der Zeit vom 01.09.2011 bis zum 15.07.2012 war der Kläger über zwei verschiedene Unternehmen als Leiharbeitnehmer im Betrieb der Beklagten eingesetzt.

Am 03.07.2012 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Laufzeit vom 16.07.2012 bis zum 15.07.2013 (Bl. 6 - 10, 15 - 18 GA). Mit Vertrag vom 21.03.2013 verlängerten die Parteien die Laufzeit bis zum 15.07.2014 (Bl. 14 GA). Der Kläger erzielte zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.500,00 €. Mit Schreiben vom 07.04.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 15.07.2014 ende (vgl. Bl. 4 GA).

Gegen das Auslaufen des Vertrages kraft Befristung wendet sich der Kläger mit der am 29.04.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass seine Einstellung mit einem sachgrundlos befristeten Vertrag gemäß den Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) wegen seiner Vorbeschäftigung bei der Beklagten unzulässig gewesen sei. Insgesamt sei er im Zeitraum vom 25.10.2005 bis zum 15.07.2014 rund 7,5 Jahre bei der Beklagten tätig gewesen. Sein Einsatz sei immer in der gleichen Abteilung unter dem Meister L erfolgt. Die Beklagte habe unter Ausnutzung der dem Gesetzestext widersprechenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Zustandekommen eines dauerhaften Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger verhindert.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund des befristeten Vertrages vom 21.03.2013 mit Ablauf des 15.07.2014 endet;
  2. für den Fall des Obsiegens die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mitarbeiter in der Fertigung weiter zu beschäftigten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berufen, wonach ein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber der Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG dann nicht entgegenstehe, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliege. Diese Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichtes sei nicht verfassungswidrig; insbesondere habe sich das Bundesarbeitsgericht ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit seiner Auffassung auseinander gesetzt. Die Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer seien ohnehin nicht zu berücksichtigen. Sie sei eine andere juristische Person als die Verleihunternehmen, bei denen der Kläger beschäftigt gewesen sei und damit nicht im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG derselbe Arbeitgeber. Die Vorbeschäftigungszeit bei ihr, der Beklagten, liege länger als drei Jahre zurück. Einer von der Rechtsaufassung des Bundesarbeitsgerichtes abweichenden Bewertung des vorliegenden Sachverhalts stehe auch der Gedanke der Rechtssicherheit entgegen. Wenn ein Arbeitgeber im Vertrauen auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes mit einem Mitarbeiter, der vor mehr als drei Jahren in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag abschließe, so müsse er in diesem Vertrauen geschützt werden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.07.2014 abgewiesen. Die Befristung sei nach § 14 Abs. 2 TzBfG als sachgrundlose Befristung zulässig. Nach den Urteilen des BAG vom 06.04.2011 und vom 21.09.2011 stehe das frühere Vertragsverhältnis der Parteien aus den Jahren 2007 / 2008 der Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung nicht entgegen, da diese Vorbeschäftigung mehr als drei Jahre zurückliege. Die Befristun...

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