Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhergruppierung eines angestellten Lehrers. Gleichbehandlungsgrundsatz. Bestenauslese. Vereinbarkeit des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) mit Art. 3 Abs. 1 GG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Überleitung von angestellten Lehrkräften entsprechend dem Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 – höherer Dienst – ist weder am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen (a. A. LAG Köln, Urteil vom 13.11.2003 – 5 Sa 759/03 –), noch stellt sie eine Beförderungsentscheidung i. S. des Art. 33 Abs. 2 GG dar (a. A. LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2003 – 11 Sa 265/03 –).

2. Das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 – höherer Dienst – verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 27.05.2004; Aktenzeichen 3 Ca 455/04)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 4 AZR 93/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 27.05.2004 – 3 Ca 455/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 01.09.1956 geborene Klägerin ist ausgebildete Lehrerin. Sie ist im Besitz der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufen II und I mit der Fächerkombination Geographie und Deutsch. Die erste Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II legte sie am 24.11.1981, die erste Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe I legte sie am 27.06.1982 ab. Die zweite Staatsprüfung für beide oben genannten Lehrämter absolvierte sie am 02.12.1985.

Nachdem die Klägerin aufgrund Vertrages vom 07.09.1999 zunächst befristet für die Zeit vom 13.08.1999 bis 28.06.2000 nach Nr. 1 a SR 2 y BAT als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis durch das beklagte L3xx eingestellt worden war, bewarb sie sich erfolgreich um eine Einstellung in den Schuldienst des L4xxxx N1xxxxxxx-W1xxxxxxx ab dem Schuljahr 2000/2001.

Aufgrund Vertrages vom 03.08.2000 wurde sie im Rahmen der Vorgriffseinstellung für die Zeit ab dem 14.08.2000 zunächst befristet nach Nr. 1 a SR 2 y BAT bis zum 31.07.2001 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis mit 20 von 24,5 Pflichtstunden eingestellt und der F3xxx-S3xxxxxxx-Gesamtschule in H2xxx zugewiesen. Nach § 2 des zuvor genannten Arbeitsvertrages bestimmte sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen sowie der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l BAT). Darüber hinaus galt die Sonderregelung für Aushilfsangestellte (SR 2 y BAT). Nach § 4 des Arbeitsvertrages bestimmte sich die Vergütung der Klägerin nach Nr. 6.2 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NW vom 16.11.1981 – GABl. 1982 S. 5 – in der jeweils geltenden Fassung; die Klägerin war danach in Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert.

Aufgrund Vertrages vom 05.07.2001 wurde die Klägerin schließlich mit Wirkung vom 01.08.2001 auf unbestimmte Zeit an der F3xxx-S3xxxxxxx-Gesamtschule in H2xxx weiterbeschäftigt. § 2 auch dieses Vertrages sieht vor, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen sowie der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l BAT) bestimmt. Nach § 4 des Vertrages bestimmt sich die Vergütung der Klägerin nach Nr. 6.1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NW vom 16.11.1981 – GABl. 1982 S. 5 – in der jeweils geltenden Fassung; die Klägerin ist danach wiederum in Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. Ihr Einsatz erfolgte stets überwiegend in der Sekundarstufe I.

Mit Wirkung zum 01.01.2002 trat in N1xxxxxxx-W1xxxxxxx das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) in Kraft. Dieses Gesetz enthält unter anderem folgende Regelungen:

„…

1. Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes

Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.09.1998 (GV.NRW. S. 564), geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV.NRW. S. 386), wird wie folgt geändert:

§ 10 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

Wer die Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II erworben hat, besitz gleichzeitig die Befähigung für das Leh...

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