Revision zurückgewiesen 05.07.2000

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 24.10.1997; Aktenzeichen 1 Ca 2725/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.07.2000; Aktenzeichen 5 AZR 883/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 24.10.1997 – 1 Ca 2725/96 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Ausbildungskosten.

Die am 15.06.1958 geborene Beklagte absolvierte nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ein Lehramtsstudium für die Sekundarstufen I und II in den Fächern Französisch und Biologie. Das erste Staatsexamen bestand sie 1985 mit der Gesamtnote „gut”. Nach einer Zwischenbeschäftigung als Aushilfe bei der Bundesknappschaft absolvierte sie in der Zeit vom 15.06.1986 bis zum 05.05.1988 den Vorbereitungsdienst und bestand am 05.05.1988 das zweite Staatsexamen ebenfalls mit der Gesamtnote „gut”.

Da die Beklagte nicht in den öffentlichen Schuldienst übernommen werden konnte, war sie in der Zeit vom 14.06.1988 bis zum 31.03.1991 zunächst als Lehrkraft beim Institut für Erwachsenen- und Allgemeinbildung in Düsseldorf tätig, wo sie vorwiegend Spätaussiedlern Deutschunterricht erteilte. Nachdem die Aussiedlerzahlen erheblich zurückgegangen waren, wurde sie dort entlassen und war seit dem 01.04.1991 arbeitslos.

Auf ihre Bewerbung vom 02.05.1993 wurde die Beklagte von der Klägerin mit Ausbildungsvertrag vom 02.09.1991 (Blatt 13 der Akten) seit dem 01.09.1991 als Beratungsanwärterin zum Zwecke der Ausbildung für eine qualifizierte Beratungstätigkeit in der Arbeitsvermittlung oder der Berufsberatung beim Arbeitsamt Bochum eingestellt.

Gem. § 2 des Ausbildungsvertrages vom 02.09.1991 galten für das Ausbildungsverhältnis der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beratungsanwärter in der am 31. März 1994 geltenden Fassung sowie die „Ausbildungs-, Studien-, und Prüfungsordnung für Beratungsfachkräfte in der Bundesanstalt für Arbeit (ASPO)” in der jeweils geltenden Fassung.

Auf die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beratungsanwärter – im folgenden: TV-Beratungsanwärter – in der zuletzt gültigen Fassung (Blatt 8 ff. der Akten) sowie auf die Bestimmungen der „Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung für Beratungsfachkräfte in der Bundesanstalt für Arbeit (ASPO)” (Blatt 14 ff. der Akten) wird Bezug genommen.

In § 18 TVG-Beratungsanwärter ist folgendes festgelegt:

§ 18

Erstattung von Ausbildungskosten

(1) Der Beratungsanwärter hat Ausbildungskosten zu erstatten, wenn

  1. im Anschluß an den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Gründe ein Angestelltenverhältnis zur BA nicht begründet werden kann,

    oder

  2. ein im Anschluß an den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung begründetes Angestelltenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Gründen innerhalb der ersten drei Jahre seines Bestehens endet.

(2) Es ist zurückzuzahlen

  1. das Fünfzehnfache der monatlichen Vergütung (§ 8), wenn ein Angestelltenverhältnis nicht begründet wird oder innerhalb des ersten Jahres seines Bestehens endet,
  2. das Zehnfache der monatlichen Vergütung (§ 8), wenn ein Angestelltenverhältnis innerhalb des zweiten Jahres seines Bestehens endet,
  3. das Fünffache der monatlichen Vergütung (§ 8), wenn ein Angestelltenverhältnis innerhalb des dritten Jahres seines Bestehens endet.

Maßgebend ist die Vergütung nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2, die im letzten Monat des Ausbildungsverhältnisses gezahlt wurde.

Die Beklagte absolvierte daraufhin bei der Klägerin eine Ausbildung als Beratungsanwärterin. Nach § 7 ASPO dauert diese Ausbildung drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten von jeweils 18 Monaten Dauer. Die Fachstudien gliedern sich in ein Grundstudium von sechs Monaten und in ein Hauptstudium. Fachstudien wechseln mit berufspraktischen Studienzeiten ab.

Die Beklagte schloß die Ausbildung als Beratungsanwärterin mit der Abschlußprüfung am 06.07.1994 mit der Note „gut” ab. Sie erwarb hierdurch die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Bundesanstalt für Arbeit, wie ihr mit Schreiben vom 14.09.1994 (Blatt 57 der Akten) mitgeteilt wurde.

Während der dreijährigen Ausbildung erhielt die Beklagte nach § 8 TV-Beratungsanwärter 85 % der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe IV a MTA. Diese Vergütung betrug zuletzt im August 1994 monatlich 3.201,06 DM brutto.

Da nach Bestehen der Abschußprüfung zunächst ein freier Dienstposten als Beratungsanwärterin nicht vorhanden war, wurde die Beklagte ab 01.09.1994 mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben einer Arbeitsberaterin beim Arbeitsamt Hagen beauftragt (Blatt 59 der Akten). Seit dem 01.09.1994 erhielt die Beklagte eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a MTA.

Durch Vertrag vom 11.10.1994 (Blatt 61 ff. der Akten) wurde die Beklagte mit Wirkung ab 10.10.1994 endgültig als Arbeitsberaterin beim Arbeitsamt Hagen unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a MTA besch...

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