Entscheidungsstichwort (Thema)

Auf die Position einer Professorin bezogene Konkurrentenklage einer abgewiesenen Bewerberin gegen eine Kunsthochschule, deren Professoren Landesbedienstete sind – fehlende Passivlegitimation

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist geboten und gerechtfertigt, hinsichtlich der Passivlegitimation auf den zukünftigen Vertragspartner abzustellen.

2. Die Berufungsentscheidung der Rektorin/des Rektors der Kunsthochschule ist ein Realakt. Sie führt als Auswahlentscheidung noch keine Rechtsfolgen herbei, sondern erst deren rechtsgeschäftliche Umsetzung. Der Erklärungswert eines Rufs zur Übernahme einer Professur beschränkt sich auf die Erkundung der grundsätzlichen Bereitschaft eines Bewerbers. Der Ruf enthält noch kein Angebot auf Abschluss eines konkreten Arbeitsvertrags, das mit der Annahme des Rufs angenommen wird. Ein Arbeitsverhältnis mit dem Bewerber wird erst nach einer entsprechenden Einigung in den anschließenden Berufungsverhandlungen begründet. Die auf die Berufung folgenden Berufungsverhandlungen sind mit dem Land Nordrhein-Westfalen zu führen.

 

Normenkette

KunstHG §§ 2, 32 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 17.12.2010; Aktenzeichen 2 Ca 964/10)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 9 AZR 668/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 17.12.2010 – 2 Ca 964/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Wege der Konkurrentenklage die Übertragung der W 3-Professur für Kunstwissenschaft (Lehrstuhl Kunst und Öffentlichkeit/Nachfolge Professor Dr. H2 A1).

Die Stelle wurde am 15.01.2009 öffentlich ausgeschrieben (Bl. 19 d.A.). Die Klägerin bewarb sich auf diese Stelle und wurde zu einem Probevortrag mit anschließendem Gespräch am 13.07.2009 eingeladen (Bl. 244 d.A.). Das Gespräch sollte mit der Berufungskommission geführt werden.

Mit Schreiben vom 21.07.2009 (Bl. 245 d.A.) wurde sie zu einem weiteren Gespräch im Kreis der Kommission und des erweiterten Senats am 01.12.2009 eingeladen.

Mit Schreiben vom 04.12.2009 (Bl. 246 d.A.) teilte die Beklagte ihr mit, der Senat habe am 01.12.2009 beschlossen, sie auf die Kandidatenliste zu setzen; erforderlich sei jedoch die Einholung zweier Gutachten auswärtiger Professorinnen und Professoren kunstwissenschaftlicher oder künstlerischer Fächer, bzgl. derer die Klägerin Vorschläge unterbreiten könne.

Mit Bericht vom 26.02.2010 (Bl. 248 bis 261 d.A.) legte der Vorsitzende der Berufungskommission H1 dem Rektor der Beklagten unter Darstellung des Verlaufes des Berufungsverfahrens eine Berufungsliste vor, nach der der Bewerber Dr. G1 I1 Platz 1, die Klägerin Platz 2 besetzte. Ohne Vorbehalte mit vollstem Nachdruck empfahl er die Berufung von Professor Dr. I1.

Mit Schreiben vom 02.03.2010 (Bl. 247 d.A.) teilte der Rektor der Klägerin die Entscheidung mit, ihren Mitbewerber Dr. G1 I1 auf die ausgeschriebene Stelle zu berufen.

Mit ihrer zunächst beim Verwaltungsgericht Münster erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Berufungsentscheidung.

Mit Beschluss vom 26.04.2010 (Bl. 22 bis 24 d.A.) hat das Verwaltungsgericht Münster den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Arbeitsgericht Münster verwiesen.

Mit einem ebenfalls beim Verwaltungsgericht Münster erhobenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat die Klägerin ihr Begehren verfolgt, der Beklagten die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle vorläufig zu untersagen.

Nach Verweisung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durch das Verwaltungsgericht Münster an das Arbeitsgericht Münster mit Beschluss vom 26.04.2010 (Bl. 33 bis 35 d.A. 2 GA 9/10) hat die Verfügungsklägerin ihren Antrag im Kammertermin vom 17.06.2010 zurückgenommen.

Mit Antrag vom 25.03.2011 hat die Klägerin beim Landesarbeitsgericht Hamm erneut beantragt, der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die Stelle der W 3 – Professur für Kunstwissenschaft vor Abschluss eines neu durchzuführenden Auswahlverfahrens, jedenfalls aber vor rechtkräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens endgültig zu besetzen. In dem unter dem Aktenzeichen 5 SaGa 11/11 geführten Verfahren hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 14.04.2011 den Antrag auf Kosten der Verfügungsklägerin zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Verfügungsbeklagte für den verfolgten Anspruch nicht passivlegitimiert sei, da das Personal der Kunsthochschulen im Landesdienst stehe und eine Konkurrentenklage lediglich die Auswahlentscheidung als abschließende Sachentscheidung zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens machen könne. Eine Auslegung der Verfügungsbeklagtenbezeichnung dahingehend, dass das Land Nordrhein-Westfalen verfügungsbeklagt sei, komme entgegen dem erklärten Willen der Verfügungsklägerin nicht in Betracht. Da eine eventuelle subjektive Klagehäufung unzulässig sei, könne auch dahinstehen, ob die Verfügungsklägerin hilfsweise das Land Nordrhein-Westfalen ...

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