Die Revision wird zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung zur Vertretung

 

Leitsatz (amtlich)

Unwirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Justizangestellten, die an einem an deren Amtsgericht eingesetzt war als die von ihr vertretene beurlaubte Stammarbeitskraft: unzureichende Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Ausfall der Stammarbeitskraft und dem befristeten Einsatz der Vertretungskraft.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 16.12.2004; Aktenzeichen 1 Ca 1074/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.05.2006; Aktenzeichen 7 AZR 640/05)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten L3xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 16.12.2004 – 1 Ca 1074/04 – wird auf Kosten des beklagten L3xxxx zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses auf den 31.07.2004 durch Vereinbarung vom 18.12.2003.

Die Klägerin ist 1955 geboren. Nach ihrer Ausbildung zur Justizangestellten war die Klägerin vom 04.05.1973 bis zum 15.11.1977 als Justizangestellte bei dem Amtsgericht S3xxx tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde auf Wunsch der Klägerin aufgelöst. Vom 28.06.2000 bis zum 31.12.2003 arbeitete die Klägerin auf der Grundlage 10 aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge als Justizangestellte bei dem Amtsgericht S3xxx (weitere Einzelheiten: Aufstellung der Verträge in der Klageschrift Bl. 2, 3 d.A., Vertragskopien Bl. 5 – 16 d.A.). Im Dezember 2003 beteiligte das beklagte L2xx den Personalrat bei dem Amtsgericht A2xxxxxx zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages mit der Klägerin mit einer Laufzeit vom 01.01.2004 bis zum 31.07.2004. Der Personalrat erteilte seine Zustimmung am 16.12.2003 (Kopie der schriftlichen Zustimmung: Bl. 39 d.A.). Am 18.12.2003 unterzeichneten die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag:

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Frau G1xxxxxxx wird ab dem 01.10.2004 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechend vollbeschäftigten Angestellten eingestellt, und zwar als Aushilfsangestellte zur zeitweiligen Aushilfe aus Anlass und für die Dauer des der Justizangestellten S4xxxxx bei dem Amtsgericht W2xx bewilligten Sonderurlaubs ohne Fortzahlung der Bezüge, und zwar längstens bis zum 31.07.2004.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Beeich der Tarifgemeinschaften deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, insbesondere den SR 2y BAT. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

1. Bis zum Wiederinkrafttreten der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) bestimmt sich die Vergütung nach der Vergütungsordnung in der am 31.12.83 geltenden Fassung. Die Angestellte ist danach in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert, § 22 Abs. 3 BAT.

„Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Vertragskopie, Bl. 36 – 38 d.A., Bezug genommen. Bei dem Amtsgericht A2xxxxxx arbeitete die Klägerin in der Folgezeit als Kanzleikraft für Betreuungs- und Nachlasssachen. Der im Arbeitsvertrag der Parteien benannten Justizangestellten S4xxxxx war während der Vertragslaufzeit und darüber hinaus bis zum 31.07.2005 Sonderurlaub ohne Bezüge bewilligt. Frau S4xxxxx war vor ihrer Beurlaubung als Kanzleikraft in Versteigerungs-, Nachlass- und Registersachen bei dem Amtsgericht W2xx tätig und war in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Die Klage gegen die Befristung auf den 31.07.2004 ist am 28.07.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Im Hinblick auf die erhobene Klage haben die Parteien eine befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin bei dem Amtsgericht A2xxxxxx für die Dauer des Rechtsstreits vereinbart.

Die Klägerin hat vorgetragen,

sie habe die Justizangestellte S4xxxxx beim Amtsgericht W2xx weder unmittelbar noch mittelbar vertreten. Mit der Beschäftigung der Klägerin seien lediglich die durch den Ausfall anderer Arbeitkräfte frei gewordenen Haushaltsmittel verwandt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund seiner Befristung nicht am 31.07.2004 beendet wird.

Das beklagte L2xx hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte L2xx hat vorgetragen, der Befristungsgrund für den Arbeitsvertrag vom 18.12.2003 sei die Vertretung der sich im Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge befindlichen Justizangestellten S4xxxxx gewesen. Aus Gründen eines Belastungsausgleichs sei wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs beim Amtsgericht A2xxxxxx ein vorübergehend freier Stellenanteil des Amtsgerichts W2xx dem Amtsgericht A2xxxxxx zur aushilfsweisen Beschäftigung zugewiesen worden. Durch den erhöhten Personalbedarf beim Amtsgericht A2xxxxxx wäre im Rahmen eines Belastungsausgleichs die Justizangestellte S4xxxxx mit Wirkung ab dem 01.0...

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