Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 28.06.1996; Aktenzeichen 2 Ca 729/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.05.1998; Aktenzeichen 9 AZR 362/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 28.06.1996 – 2 Ca 729/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Klage in Höhe eines Betrages von 16.000,– DM wegen des Geschäfts W. abgewiesen worden ist.

 

Tatbestand

Der Kläger verfolgt Ansprüche auf Provision wegen dreier von der Beklagten ausgeführten Geschäfte.

Der Kläger war in der Zeit vom 14.07.1993 bis 31.12.1994 bei der Beklagten als Konstrukteur beschäftigt. Er war auch mit kaufmännischen Arbeiten befaßt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde zwischen den Parteien nicht abgeschlossen. Der Kläger erzielte ein monatliches Festgehalt von 5.000,– DM brutto. Außerdem erhielt er in den Monaten Juli 1993 bis einschließlich Februar 1994 Zahlungen in Höhe von 600,– DM (Juli 1993), je 1.000,– DM (August 1993 bis Januar 1994) und 500,– DM, insgesamt 7.100,– DM, die in den Gehaltsabrechnungen der entsprechenden Monate als „VZ Umsatzprovision” ausgewiesen wurden. Hierbei handelte es sich um eine Provision für einen Auftrag, den der Kläger von seinem Vorarbeitgeber zur Beklagten herüber gebracht hat. Vom 01.03.1995 bis 31.12.1995 war der Kläger erneut, dieses Mal als freier Handelsvertreter, für die Beklagte tätig.

Mit seiner am 02.04.1996 anhängig gemachten Klage begehrt der Kläger Provision in Höhe von 16.000,– DM für die Vermittlung eines Auftrags an die Firma W…../S….. Um weitere Provisionsansprüche in Höhe von insgesamt 11.680,– DM wegen der von der Beklagten ausgeführten Geschäfte S….. und K….. hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 30.05.1996 erweitert.

Der Kläger hat behauptet, neben dem monatlichen Gehalt von 5.000,–,– DM habe ihm eine Umsatzprovision in Höhe von 2% von abgeschlossenen Maschinenbauaufträge, die er vermittelt habe, zugestanden. Die Provision habe bei Abschluß der Montage beim Kunden ausgezahlt werden sollen. Im August 1994 habe er den Auftrag W….. im Wert von 800.000,– DM netto vermittelt, im Februar 1995 sei die Montage abgewickelt gewesen.

Mit seinem am 30.05.1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger weiter behauptet, der Zeuge R… habe seine in der Datenverarbeitungsanlage der Beklagten gespeicherten Vertragsdaten aufgerufen und dort die Vereinbarung, daß er, der Kläger, neben seinem Festgehalt eine Provision in Höhe von 2 % für jede gebaute Bandsäge erhalten solle, bestätigt gefunden.

Wie sich aus dem Schreiben der Firma W….. vom 28.05.1996 ergebe, das der Kläger in Kopie zu den Gerichtsakten gereicht hat, habe er der Beklagten diesen Auftrag vermittelt.

Aus einem Schreiben der Firma S….. ergebe sich des weiteren, daß die Beklagte unter dem 19.03.1993 einen Auftrag mit einem Warenwert von 284.000,– DM bestätigt und im Jahre 1994 ausgeliefert habe. Auch diesen Auftrag habe er, der Kläger, vermittelt. Das selbe gelte für einen Auftrag der Firma K….. über einen Nettowarenwert von 300.000,– DM, den die Beklagte am 20.09.1993 bestätigt habe. Das Schreiben vom 20.09.1993 hat der Kläger ebenfalls zur Gerichtsakte gereicht.

Mit einem am 27.06.1996, einem Tag vor dem Kammertermin, eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger weiter behauptet, er habe mit dem Geschäftsführer R….. der Beklag-ten am 26.06.1993 ein Gespräch über seine Anstellung geführt, in dem man sich grundsätzlich über die Anstellung einig geworden sei bis auf die genaue Höhe der Vergütung. Anfang Juli 1993 hätten er, der Kläger, und die Geschäftsführer R… und S….. ein weiteres Gespräch geführt, in dem der Geschäftsführer R… den Vorschlag gemacht habe, ihm eine monatliche Festvergütung von 5.000,– DM und eine Provision für jede neue Blockbandsäge, die im Betrieb der Beklagten gebaut und ausgeliefert werde, zu zahlen. Das Blockbandsägengeschäft habe intensiviert werden sollen. Die Parteien hätten sich auf diesen Vorschlag geeinigt. Der bereits im Schriftsatz vom 30.05.1996 benannte Zeuge R… sei unter anderem für den Einkauf und die Nachkalkulation zuständig gewesen. Deshalb habe er in der Datenverarbeitungsanlage alle kalkulationsrelevanten Daten abrufen können. Auch seine, des Klägers, Vertragsdaten seien gespeichert gewesen. Der Zeuge R… habe in seiner elektronischen Gehaltsakte die Eintragung „Monatsgehalt 5.000,– DM und 2,5 % Provision” gefunden. Die Provision habe sich konkret auf Maschinenbauaufträge, deren Gegenstand Blockbandsägen gewesen seien, bezogen (Beweis: Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten R…).

Zum Auftrag S….. hat der Kläger im Schriftsatz vom 27.06.1996 weiter behauptet, daß dieser am 27.12.1993 unterschrieben worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt 27.680,– DM nebst 8 % Zinsen seit dem 06.02.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat in der Klageerwiderung bestritten, daß sie mit dem Kläger eine Vereinbarung über die Zahlung einer Umsatzprovisio...

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