Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Schließung der Rentenlücke durch den Arbeitgeber gem. § 11 Abs. 3 TV UmBW 2010

 

Leitsatz (amtlich)

Die gem. § 11 Abs. 3 TV UmBW 2010 vom Arbeitgeber vorzunehmende Kompensation einer Minderung von Rentenansprüchen durch Abschluss einer arbeitgeberseitig finanzierten betrieblichen Altersversorgung ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber die Rentenlücke schließt, die sich aus der Differenz der Rentenansprüche, die sich aus der tatsächlich gezahlten Ausgleichszahlung ergeben, und der sich bei Fortzahlung des Entgeltes gem. § 11 Abs. 2 Unterabsatz 2 TV UmBW ergebenden Vergütung, ergeben hätten.

 

Normenkette

TV UmBw 2010 § 11 Abs. 3; GG Art. 14; TV UmBw 2010 § 11 Abs. 4; GG Art. 20

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Entscheidung vom 30.01.2014; Aktenzeichen 2 Ca 1259/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 30.01.2014 - 2 Ca 1259/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, welches Entgelt für die Berechnung der Altersversorgung des Klägers zugrunde zu legen ist.

Der Kläger ist 1953 geboren. Er war seit dem 17.04.1998 bei der Beklagten zuletzt als Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bund (TVöD) Anwendung sowie der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBW) in der jeweils gültigen Fassung. Die zuletzt bezogene Bruttovergütung des Klägers belief sich auf 3.495,56 €.

Der Arbeitsplatz des Klägers war aufgrund der Umgestaltung der Bundeswehr im Jahr 2010 entfallen; zumutbare Alternativarbeitsplätze standen nicht zur Verfügung. Nach der sog. Härtefallregelung in § 11 TVUmBW konnte in einem solchen Fall im gegenseitigen Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. Der Kläger schloss am 09.03.2009 eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag (Bl. 11 d.A.). Diese regelte u.a.:

"§ 1

Im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien wird ab dem 01.06.2010 die Anwendung der Härtefallregelung gemäß § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.07.2001 unter Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung vereinbart (Ruhensregelung).

§ 2

Die Ruhensregelung bestimmt sich im einzelnen nach § 11 des TV UmBw in der jeweils geltenden Fassung. Daraus ergibt sich u.a. die Verpflichtung des Beschäftigten zur freiwilligen Versicherung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung."

Unter dem 06.03.2009 hatte der Kläger eine "Belehrung vor Abschluss der Härtefallregelung des § 11 TV UmBw " unterschrieben. Diese regelt auf Seite 2, 4. Absatz (Bl. 16 d.A.):

"Grundlage für die Ermittlung des Beitrags zur freiwilligen Rentenversicherung das volle Einkommen aus der bisherigen Tätigkeit ist. Den Beitrag zur freiwillige Rentenversicherung für die monatliche Ausgleichszahlung tragen Arbeitgeber und ich je zur Hälfte; den Beitrag für den darüber hinausgehenden sog. Aufstockungsbetrag trägt der Arbeitgeber allein; die Überweisung aller Rentenversicherungsbeiträge erfolgt durch den Arbeitgeber."

Der Arbeitnehmer erhält während des Ruhenszeitraumes statt der Vergütung eine monatliche Ausgleichszahlung.

Hierzu regelt § 11 Absatz 2 TVUmBw vom 18.07.2001:

"(2) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 28 v.H. verminderten Einkommens gezahlt. Als Ausgleichszahlung wird auch eine entsprechend verminderte Zuwendung, nicht jedoch ein Urlaubsgeld gezahlt. Sie nimmt an allgemeinen Erhöhungen der Vergütung/des Lohnes teil.

Einkommen sind die Bezüge im Sinne des § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. Abs. 2 Unterabs. 2 sowie ggf. § 7 Abschn. A Abs. 1 und Abschn. B Abs. 2 (einschließlich des Ortszuschlags der nach § 29 BAT/BAT-O zustehenden Stufe bzw. ggf. des Sozialzuschlags nach § 41 MTArb/MTArb-O). § 6 Abs. 3 und § 7 Abschn. A Abs. 2 und 4 sowie Abschn. B Abs. 3 finden Anwendung.

. . .

(4) Der Arbeitgeber verpflichtet sich,

a) auf der Basis der Ausgleichszahlung die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen; die Regelungen in § 257 SGB V und § 61 SGB XI gelten sinngemäß,

b) auf der Basis der Ausgleichszahlungen die Hälfte der freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und auf der Basis des Einkommens nach Abs. 2 Unterabs. 2 die übrigen Beiträge zur Rentenversicherung sowie die VBL-Umlage in voller Höhe zu tragen und die Gesamtbeiträge abzuführen und

c) die Pauschalsteuer für die VBL-Umlage bis zur tariflichen Höchstgrenze zu tragen."

Das Einkommen des Klägers während seiner Tätigkeit als Fahrer wurde nach § 5 des Tarifvertrages für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (Kraftfahrer TV Bund) ermittelt. Der Kläger bezog zuletzt Entgelt der Pauschalgruppe IV in Höhe von 3.495,56 €. Das Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 TVUmBW, auf dessen Basis das Ausgleichsentgelt...

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