Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einvernehmliche Änderung der Hauptleistungspflichten eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Vertrags

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Verlängerung eines im Zeitpunkt des Änderungsvertragsschlusses noch nicht beendeten Arbeitsverhältnisses ist zulässig und verstößt nicht gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.

2. Vereinbaren die Parteien während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages unter Beibehaltung der Vertragsdauer Änderungen der Arbeitsbedingungen, unterliegt diese Vereinbarung mangels neuer Befristungsabrede nicht der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 15.04.2004; Aktenzeichen 4 Ca 3636/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen 7 AZR 31/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.04.2004 – 4 Ca 3636/03 – abgeändert und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder aufgrund des Vertrages vom 09.07.2002 noch des Vertrages vom 26.08.2002 zum Ablauf des 30.09.2003 geendet hat.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Gebietsverkaufsleiter weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages.

Der am 21.01.12xx geborene, verheiratete Kläger war zunächst vom 18.06. bis zum 12.10.2001 als Praktikant für die Beklagte tätig. Mit Anstellungsvertrag vom 11.10.2001 wurde er für die Zeit vom 15.10.2001 bis zum 31.12.2002 befristet als Bezirksleiter eingestellt. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Blatt 6 ff. d.A. Bezug genommen.

Mit Datum vom 09.07.2002 unterzeichneten die Parteien ein Schreiben, das folgenden Wortlaut hat:

„Sehr geehrter Herr S1xxxxxxxx,

im Nachgang zu unserem Schreiben vom 11.10.2001 bestätigen wir Ihnen, dass sich Ihr Einsatz als Bezirksleiter im Vertriebsbereich bis zum 30. September 2003 verlängert.

Im übrigen gelten die mit Ihnen getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen.”

Mit Schreiben vom 26.08.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er werde mit Wirkung ab dem 01.10.2002, befristet bis zum 30.09.2003, zum kommissarischen Gebietsverkaufsleiter ernannt. In dem Schreiben vom 26.08.2002 heißt es weiter:

„Sie erhalten ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 3.750,00 EUR (Fixum plus Festprämie). Sie sind eingestuft in die Tarifgruppe K 3 E, zur Zeit brutto 2.359,00 EUR. Es gelten die Einkommens- und Spesenregeln für BL.

Im übrigen gelten die mit Ihnen getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen.

Wir wünschen Ihnen für Ihren neuen Aufgabenbereich viel Erfolg und werden im August 2003 erneut auf Sie zukommen.”

Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 26.08.2002 wird auf Blatt 12 d.A. verwiesen.

Mit Datum vom 25.07.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung zum 30.09.2003 auslaufe. Hiergegen erhob der Kläger am 03.09.2003 Feststellungsklage beim Arbeitsgericht Hannover, die durch Beschluss vom 27.10.2003 an das Arbeitsgericht Herne verwiesen wurde.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung zum 30.09.2003 sei als unwirksam anzusehen, da die Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages nur dann möglich sei, wenn sich die Verlängerung ausschließlich auf die vertragliche Laufzeit beziehe und materielle Arbeitsbedingungen im übrigen unberührt blieben. Diese Voraussetzungen seien im Falle seiner befristeten Beschäftigung bis zum 30.09.2003 nicht gegeben gewesen. Die Beklagte habe während der Vertragslaufzeit neue Arbeitsbedingungen gesetzt. Er, der Kläger, sei aufgrund des Anstellungsvertrages vom 11.10.2001 als Bezirksleiter tätig gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, im Raum H1xxxxxx/N1xxxxxx Produkte der Beklagten an Kunden zu vertreiben. Er habe damit auf der untersten Stufe der Vertriebshierarchie gestanden, die sich unterhalb der Geschäftsführung aus drei Stufen zusammensetze, nämlich Verkaufsdirektor, Gebietsverkaufsleiter, Bezirksleiter. Das Anstellungsverhältnis als Bezirksleiter sei mit Vertrag vom 09.07.2002 bis zum 30.09.2003 verlängert worden. Mit Vertrag vom 26.08.2002 habe die Beklagte ihm, dem Kläger, für die Zeit vom 01.10.2002 bis zum 30.09.2003 eine neue Tätigkeit übertragen, indem sie ihn zum kommissarischen Gebietsverkaufsleiter ernannt und damit in die mittlere Ebene ihrer Vertriebshierarchie befördert habe. Damit habe er unmittelbar dem Verkaufsdirektor L2xxx unterstanden. Sein Gehalt sei auf einen Festbetrag von 3.750,00 EUR brutto erhöht worden.

Der Einwand der Beklagten, sie habe ihm, dem Kläger, lediglich im Rahmen des arbeitsvertraglich begründeten Versetzungsrechts zusätzliche Aufgaben übertragen, sei falsch. Vielmehr habe sie ihm andere, hierarchisch auf der Stufe oberhalb der Bezirksleiter a...

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