Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 20.12.1995; Aktenzeichen 4 (2) Ca 3012/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.08.1998; Aktenzeichen 9 AZR 135/97)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 20.12.1995 – 4 (2) Ca 3012/95 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Tenor der angefochtenen Entscheidung wird dahin klargestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Gesamtnettobetrag seit 16.11.1995 zu zahlen.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.142,05 DM.

 

Tatbestand

Der 1946 geborene Kläger war seit 1961, zuletzt als Personalleiter, bei der Firma S. & R. Baugesellschaft mbH in G. einem Unternehmen mitzuletzt 337 Arbeitnehmern, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterlag den Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 01.10.1987 (Bl. 6/7 GA) und den tariflichen Regelungen für technische und kaufmännische Angestellte im Baugewerbe.

Mit Beschluß vom 31.03.1995 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt (Amtsgericht Gelsenkirchen 5 N 127/95). Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter dem 18.04.1995 zum 30.11.1995. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung streiten die Parteien vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen im Verfahren 4 Ca 1274/95. Gegen den Beklagten sind auch von anderen Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin Kündigungsschutzverfahren anhängig. In einem weiteren Rechtsstreit macht der Kläger gegen den Beklagten rückständige Gehaltsansprüche für November und Dezember 1994, Weihnachtsgeld 1994 und Urlaubsgeld für 1995 geltend (4 Ca 1581/95).

Im Bericht zur Gläubigerversammlung vom 13.06.1995 (Bl. 75 bis 108 GA) ermittelte der Beklagte die Masseschulden und Massekosten mit insgesamt 5.104.568,96 DM, wobei die Arbeitnehmeransprüche aus dem Kündigungszeitraum (einschließlich Sozialabgaben und Steuern) mit 3.994.568,96 DM beziffert wurden.

Eine drohende Masseunzulänglichkeit wurde vom Beklagten nicht öffentlich bekannt gemacht.

Mit der am 07.11.1995 beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen eingegangenen Klage hat der Kläger weitere Vergütungsansprüche gegen den Beklagten erhoben. Er hat zum einen einen tariflichen Anspruch auf Zuschuß zum Krankengeld im Krankheitsfall (§ 4.2.1 Abs. 2 RTV für Angestellte des Baugewerbes) begehrt, die er wie folgt berechnet hat:

Gehaltsanspruch vom 01.05. bis 23.07.1995:

27.383,45 DM brutto

abzüglich bezogenes Bruttokrankengeld i. H. v.

12.948,– DM brutto

14.435,45 DM brutto.

Der Kläger war vom 20.03.1995 bis 31.07.1995 arbeitsunfähig erkrankt. Der zwölfwöchige Zuschußzeitraum endete am 23.07.1995.

Außerdem hat der Kläger Differenzgehaltsansprüche für die Zeit vom 01.08.1995 bis zum 30.11.1995 aus dem bei der Gemeinschuldnerin bezogenen Gehalt und dem aufgrund Arbeitsaufnahme bei einem neuen Arbeitgeber bezogenen Gehalt in Höhe von 8.370,60 DM brutto (bisheriger Gehaltsanspruch 10.088,65 DM brutto abzüglich neuem Gehalt in Höhe von 7.996,– DM brutto = 2.092,65 DM brutto × 4 Monate) geltend gemacht.

Schließlich hat er ein anteiliges 13. Monatseinkommen für das Jahr 1995 für die Zeit von April bis Juli 1995, berechnet auf der Grundlage des Tarifgehalts von 7.008,– DM brutto monatlich (7.008,– DM: 12 × 4) begehrt.

Im Kammertermin vom 20.12.1995 haben die Parteien folgenden Teilvergleich geschlossen:

„Teil-Vergleich:

  1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß dem Kläger zustehen, folgende Ansprüche:

    1. ein tariflicher Anspruch auf Zuschuß im Krankheitsfall (Differenz zwischen dem Nettogehalt und dem erhaltenen Krankengeld) in Höhe von 6.440,44 DM für die Zeit vom 01.05. bis 23.07.1995.
    2. ein Annahmeverzugslohn (Differenz zwischen dem Gehalt bei der Firma S. und R. und dem neuen Arbeitgeber) in Höhe von 8.200,– DM brutto für die Zeit vom 01.08. bis 30.11.1995.
    3. ein Anspruch auf Zahlung des 13. Monatseinkommens für die Zeit von April bis Juli 1995 in Höhe von 2.336,– DM brutto.
  2. Inwieweit dem Konkursverwalter der Einwand der Masseunzulänglichkeit zusteht, bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten.”

Der Kläger hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 14.435,45 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 8.370,60 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.336,– DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat gegenüber den im Teilvergleich anerkannten Ansprüchen den Einwand erhoben, die derzeit in der Konkursmasse befindlichen Mittel reichten nicht aus, um alle Massegläubiger vollständig zu befriedigen. Voraussichtliche Masseschulden und Massekosten seien insgesamt ca. 5,104 Mio. DM zu veranschlagen. Hierbei entfalle auf die Arbeitnehmeransprüche aus dem Kündigungszeitraum gemäß § 59 Abs. 1 Ziff. 2 KO der wesentliche Anteil in Höhe von ca. 3,334 Mio. DM. Demgegenüber stehe derzeit ein ...

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