Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 16.03.1995; Aktenzeichen 3 Ca 797/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.10.1997; Aktenzeichen 9 AZR 510/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 16.03.1995 – 3 Ca 797/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin zwecks Teilnahme an einem Sprachkurs vom 28.11. bis zum 09.12.1994 Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (i. F. AWbG) zu gewähren.

Die Klägerin ist als ausgebildete Journalistin im Presse- und Informationsamt der Beklagten zu einem Monatsgehalt von ca. 5.000, – DM brutto beschäftigt. Das Presse- und Informationsamt leistet Öffentlichkeitsarbeit und vertritt die Interessen der Beklagten nach außen und innen. Insbesondere sind Antragen von Bürgern und Medienvertretern aus dem In- und Ausland zu allen Belangen der Kommune zu beantworten. Unter anderem fällt auch Öffentlichkeitsarbeit betreffend multikultureller Veranstaltungen mit fremdsprachigen Vereinen, Verbänden oder Künstlern an. Die Klägerin schreibt darüber hinaus z.B. Beiträge für das „H. H.” und die von dem Pressereferat der Beklagten für deren Mitarbeiter herausgegebene Zeitschrift „A. D., Des weiteren hat die Klägerin im Auftrag der Beklagten mit einem Fotoredakteur einer hiesigen Tageszeitung eine Dokumentation über die aktuelle Kunstszene erstellt, die unter anderem beim Kulturamt der Beklagten verkauft wird.

Die Klägerin hat ein kunsthistorisches Studium abgeschlossen und arbeitet an einer Promotion über einen Architekten, dessen Formensprache sich von der Kultur der Maja und Azteken ableitet. Für die Fortsetzung der Promotion ist das Studium spezieller Fachliteratur erforderlich, die es nur in spanischer Sprache gibt. Die Klägerin verfügte vor dem Besuch der streitigen Bildungsveranstaltung nicht über hierfür ausreichende Spanischkenntnisse. Für die Promotionsprüfung muß die Klägerin zudem einen Sprachnachweis für die spanische Sprache vorlegen.

Bereits im Jahre 1993 plante die Klägerin, als Weiterbildungsmaßnahme einen Spanischkurs zu besuchen. Sie teilte deshalb 1993 der Beklagten mit, sie wolle im Jahr 1994 eine auf zwei Wochen zusammengefaßte Weiterbildungsmaßnahme durchführen. Im Einverständnis mit der Beklagten ist daraufhin der Anspruch der Klägerin auf Arbeitnehmerweiterbildung des Jahres 1993 auf das Jahr 1994 übertragen worden.

Mit Schreiben vom 22.02.1994 beantragte die Klägerin bezahlte Freistellung nach dem AWbG für einen Sprachkurs vom 15.08. bis zum 26.08.1994, welche die Beklagte nicht gewährte. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Hagen unter dem Aktenzeichen 3 Ca 452/94. Im Termin vom 29.07.1994 wurde ein Teilvergleich betreffend die Freistellung der Klägerin geschlossen. Zwischenzeitlich hatte die Klägerin die geplante Bildungsveranstaltung wegen der Ungewissen Rechtslage jedoch storniert.

Mit Schreiben vom 16.08.1994 beantragte die Klägerin erneut, ihr Weiterbildungsurlaub nach dem AWbG für einen zweiwöchigen Spanisch-Intensiv-Kurs für Fortgeschrittene vom 28.11. bis zum 09.12.1994 zu gewähren. Diese Veranstaltung war vom Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bescheid vom 22.10.1994 als Weiterbildungsmaßnahme nach dem AWbG anerkannt worden. Auch für diese Veranstaltung verweigerte die Beklagte die Freistellung.

In der Folge schlossen die Parteien eine außergerichtliche Vereinbarung, welche die Klägerin mit Schreiben vom 04.11.1994 der Beklagten gegenüber bestätigte. Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

  1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß Frau A. für die Zeit vom 28.11.1994 bis 09.12.1994 einschließlich unter Anrechnung auf ihren Jahresurlaub freigestellt wird.
  2. Soweit restliche Urlaubsansprüche der Frau A. nicht mehr im ausreichenden Umfang zur Verfügung stehen sollten, wird Frau A. unbezahlt von der Arbeit gem. § 50 Abs. 2 BAT freigestellt.
  3. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Frage der Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin für die Zeit vom 28.11.1994 bis 09.12.1994 im Rahmen des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes und entsprechender Vergütung für den Zeitraum im Rahmen eines Feststellungsverfahrens geklärt wird.

Mit Schriftsatz vom 04.11.1994, beim Arbeitsgericht Hagen eingegangen am 07.11.1994, erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag festzustellen, daß es sich bei der genannten Veranstaltung vom 28.11. bis 09.12.1994 um eine Weiterbildungsmaßnahme nach dem AWbG gehandelt hat.

Die Klägerin hat an dem streitigen Sprachkurs teilgenommen und sich für diese Zeit entsprechend der oben genannten Vereinbarung zwei Wochen ihres Jahresurlaubs anrechnen lassen. In der mündlichen Verhandlung vom 16.03.1995 vor dem Arbeitsgericht Hagen hat die Beklagte erklärt, sie werde der Klägerin für den Fall des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit für einen zusätzlichen Zeitraum von zwei Wochen bezahlte Freistellung gewähren.

Zur Begründung ihres Klagebegehrens...

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