Revision aufgehoben 30.10.2001

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 24.02.1999; Aktenzeichen 2 Ca 3252/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.10.2001; Aktenzeichen 9 AZR 314/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.02.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision für die Beklagte an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien, zwischen denen nach Maßgabe des Manteltarifvertrages für die Holzbearbeitung (Sägeindustrie und verwandte Betriebe) sowie den Holzhandel im Lande Nordrhein-Westfalen (MTS) seit mehr als zehn Jahren ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung des Klägers als Facharbeiter im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb mit Früh-, Spät- und Nachtschicht bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden besteht, streiten um die Berechnung der Dauer des tariflichen Jahresurlaubsanspruchs von 30 Arbeitstagen für die Jahre 1998 und 1999.

Die Beklagte ist der Auffassung, daß der tarifliche Jahresurlaub bei gleichmäßiger Verteilung der tariflich wöchentlichen Arbeitszeit auf 7,2 Arbeitsstunden in 1998 bzw. auf 7,0 Arbeitsstunden in 1999 in der 5-Tage-Woche infolge des bei ihr vorherrschenden, vollkontinuierlichen Schichtbetriebs mit einer Schichtdauer von 8 Arbeitsstunden pro Schicht umgerechnet werden müsse, so daß sich dann nach der vom Bundesarbeitsgericht angewandten Umrechnungsformel lediglich ein Urlaubsanspruch für 1998 von 27 Arbeitstagen und für 1999 von 26,25 Arbeitstagen ergebe.

Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 24.02.1999 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil der Klage dem Grunde nach entsprochen.

Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen dieses, der Beklagten am 10.03.1999 zugestellte Urteil hat diese mit einer am 09.04.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift ihres Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am Montag, dem 10.05.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, wonach für alle Arbeitnehmer die jährliche Urlaubsdauer 30 Arbeitstage betrage und der Tarifvertrag eine Umrechnungsmöglichkeit für die Parteien aufgrund der Fixierung des jährlichen Urlaubsanspruchs auf ein Gesamtvolumen von sechs Wochen nicht eröffne, und bekräftigt ihre gegenteilige Ansicht aus erster Instanz.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.02.1999 die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts und bekräftigt seinen Standpunkt, daß der jährliche Urlaubsanspruch auch bei nicht gleichmäßiger Verteilung der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit 30 Arbeitstage betrage.

Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die aufgrund entsprechender Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg und führt zur Zurückweisung.

Das Arbeitsgericht hat insoweit zu Recht der Klage entsprochen.

Der vom Kläger für die Jahre 1998 und 1999 geltend gemachte Urlaubsanspruch von jeweils 3 Arbeitstagen ist gerechtfertigt.

Gemäß Ziff. 71 MTS in Verbindung mit Ziff. 85 MTS hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, der für alle Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden 30 Arbeitstage beträgt.

Daran ändert sich auch dadurch nichts, daß der Kläger unstreitig abweichend von der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 bzw. 35 Stunden gemäß Ziff. 15 a Abs. 2 MTS vollkontinuierliche Wechselschichtarbeit in einer 8 Arbeitsstunden umfassenden Schicht leistet.

Als Urlaubstage gelten nach Ziff. 76 Abs. 3 MTS alle Tage, an denen der Arbeitnehmer in regelmäßiger Arbeitszeit zu arbeiten hat. Trotz des von den Tarifvertragsparteien verwendeten Begriffs „Tage” sind darunter Kalendertage zu verstehen, gleichgültig ob es sich dabei entgegen Ziff. 76 Abs. 1 MTS um Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage handelt. Dies ergibt die Auslegung nach den für die Tarifauslegung geltenden Regeln, wobei entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen ist und über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu ...

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