Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 29.06.1995; Aktenzeichen 4 Ca 3287/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.10.1997; Aktenzeichen 1 AZR 138/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 29.06.1995 (4 Ca 3287/93) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 87.717,17 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagten verpflichtet ist, an den Kläger nach seinem betriebsbedingten Ausscheiden eine Abfindung aufgrund einer Regelungsabsprache mit dem Betriebsrat zu zahlen.

Die vormals selbständige Beklagte befaßt sich mit dem Rohrleitungsbau. Seit dem 01.10.1993 ist sie durch Verkauf nur noch eine unselbständige Zweigniederlassung der B.-Rohrleitungsbau GmbH in O.

Der am 08.06.1951 geborene Kläger ist verheiratet und einem Kind unterhaltspflichtig. Seit dem 01.02.1976 war der Kläger bei der Beklagten zunächst als Ingenieur und ab dem 08.12.1982 als Leiter der Datenverarbeitung beschäftigt. Dieser konkrete Arbeitsplatz mit seinen spezifischen Funktionen war im Betrieb der Beklagten nur einmal vorhanden. Sein monatliches Bruttogehalt in dieser Funktion betrug 9.270,00 DM. Der Kläger absolvierte vor der Übernahme dieser Tätigkeit eine Ausbildung als Schweißfachingenieur.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 29.02.1988 in der Fassung vom 06.05./19.06.1990 Anwendung, der folgende Regelungen für Geltendmachung und Ausschluß von Ansprüchen enthält:

§ 19

Geltendmachung und Ausschluß von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis

  1. Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen.
  2. Der Arbeitnehmer/Auszubildende hat das Recht, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis innerhalb folgender Fristen geltend zu machen:

    1. Ansprüche auf Zuschläge für Mehr-, Spat-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Abrechnung,
    2. alle übrigen Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit.
  3. Ansprüche des Arbeitgebers/Ausbildungsbetriebs aus dem Arbeitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis sind gegenüber dem Arbeitnehmer/Auszubildenden gemäß den Fristen der Nr. 2 geltend zu machen.
  4. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, daß der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, diese Fristen einzuhalten.
  5. Bleibt die Geltendmachung erfolglos, so tritt der Ausschluß nicht ein. Vielmehr gilt dann die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB. Sie beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
  6. Eine von dem Arbeitnehmer/Auszubildenden unterzeichnete Ausgleichsquittung wird erst wirksam, wenn der Arbeitnehmer/Auszubildende sie nicht dem Arbeitgeber/Ausbildungsbetrieb gegenüber binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft.

Eine Durchschrift dieser Ausgleichsquittung mit einem Hinweis auf das Widerrufsrecht ist dem Arbeitnehmer/Auszubildenden auszuhändigen.

Die Muttergesellschaft der Beklagten, die B.-Rohrleitungsbau GmbH in O. teilte dem Geschäftsführer der Beklagten mit Schreiben vom 24.03.1993 folgendes mit:

Wie mit Ihnen bereits mündlich vereinbart, werden wir im Rahmen der Übernahme der Betriebsführung für die kaufmännischen und administrativen Bereiche der W.u.G. E. Rohrleitungsbau GmbH durch die B.-Rohrleitungsbau GmbH ab dem 01.04.1993 die Leitung des EDV-Bereichs von O. aus übernehmen. Wir bitten, einen schrittweisen Übergang des Verantwortungsbereichs von Herrn Sztor auf die von uns noch zu benennenden Herren in O. sicherzustellen.

Am selben Tage leitete die Beklagte das Anhörungsverfahren gegenüber dem bei ihr amtierenden Betriebsrat mit der Absicht, das Arbeitsverhältnis zum Kläger zu kündigen, ein. In seiner turnusmäßigen Sitzung vom 26.03.1993 äußerte der Betriebsrat, ohne die Beklagte zu diesem Tagesordnungspunkt eingeladen und mit ihr das Kündigungsbegehren erörtert zu haben, keine Bedenken gegen die beabsichtigte Kündigung. Eine schriftliche Stellungnahme dieses Inhalts leitete er am selben Tage der Beklagten zu. Eine Anhörung des Klägers, durch den Betriebsrat zu der Kündigungsabsicht erfolgte nicht. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 30.03.1993 zum 30.09.1993 das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, sie übergebe die Leistungen des EDV-Bereichs an die B.-Rohrleitungsbau GmbH ab 01.04.1993 als Fremdleistung gegen einen Pauschalverrechnungssatz. Es bestehe daher nach Überleitung der Aktivitäten kein Personalbedarf mehr.

Gegen diese Kündigung hat sich der Kläger mit seiner am 06.04.1993 beim Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Klage zur Wehr gesetzt. Durch Urteil vom 2...

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