Revision aufgehoben 03.11.1999

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 14.10.1997; Aktenzeichen 5 Ca 339/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.11.1999; Aktenzeichen 7 AZR 880/98)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes vom 08.12.1997 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 14.10.1997 – 5 Ca 339/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen – Abteilung H… – erteilte der am 28.12.1956 geborenen Klägerin am 24.08.1992 einen Lehrauftrag für die Zeit vom 15.09.1992 bis 17.01.1993 und unter dem 14.01.1993 einen weiteren Lehrauftrag für die Zeit vom 18.01.1993 bis zum 09.05.1993. Danach wurde die Klägerin für die Zeit vom 01.02.1993 bis zum 30.04.1997 vom beklagten Land in der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung – Abteilung H… – als „Lehrbeauftragte im Angestelltenverhältnis” beschäftigt. Der erste bis zum 30.04.1994 befristete Arbeitsvertrag sah die Einstellung der Klägerin „für eine Aufgabe von begrenzter Dauer”, und zwar für die Dauer der Abordnung des Oberregierungsrates S…-L… an den Regierungspräsidenten Leipzig vor. Die Eingruppierung der Klägerin erfolgte in die Vergütungsgruppe II a BAT. Gem. § 2 dieses Arbeitsvertrages sollte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung sowie nach den für den Arbeitgeber geltenden sonstigen Tarifverträgen richten. Satz 3 des § 1 des Arbeitsvertrages regelt, daß die Vorschriften SR 2 y BAT gelten. Am 18.02.1994 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, nach dessen § 1 die Klägerin „für die Dauer der Abordnung des Herrn Prof. Dr. H… bis zum 30.04.1995 als Lehrbeauftragte im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt wird”. Diesem Vertrag folgte der Änderungsvertrag vom 28.03.1995, der eine Weiterbeschäftigung der Klägerin zu unveränderten Bedingungen bis zum 30.04.1996 „für die Dauer des Sonderurlaubs von Herrn Prof. Dr. H…” zum Gegenstand hatte. Schließlich kam es zu einem weiteren Änderungsvertrag am 18.03.1996, mit dem das Arbeitsverhältnis der Klägerin erneut für die Dauer des Sonderurlaubs des Prof. Dr. H… bis zum 30.04.1997 verlängert wurde. Prof. Dr. H… war aufgrund entsprechender Anträge durch das Innenministerium des beklagten Landes gemäß Verfügung vom 24.03.1992 und Verlängerungsverfügungen vom 27.01.1994, 13.02.1995 und 13.03.1996 für eine Tätigkeit als Organisations- und EDV-Berater beim Amt des Ministerpräsidenten der Türkei beurlaubt. Aufgrund seines Antrags vom 13.01.1997 schloß sich eine weitere Beurlaubung über den 30.04.1997 hinaus bis zum 30.04.2000 zur Wahrnehmung einer Tätigkeit im Auftrag der GTZ als Projektleiter für das Fördervorhaben der technischen Zusammenarbeit mit den Industriekammern Istanbul, Kayseri und Gaziantep sowie zur Abwicklung des Vorhabens im Schatzamt der Türkei an.

Mit Schreiben vom 25.03.1997 teilte das beklagte Land der Klägerin, die zuletzt Staats- und Verfassungsrecht sowie Kommunalrecht lehrte, mit, daß eine weitere Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 30.04.1997 nicht möglich sei. Aufgrund eines Lehrauftrages vom 02.05.1997 war die Klägerin anschließend erneut als Honorarkraft tätig. Eine darüber hinausgehende Personalmaßnahme, insbesondere eine Verlängerung des auslaufenden Vertrages, wurde durch den Erlaß des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.05.1997 – I D 2 – 1703 – 2, Betreff: hauswirtschaftliche Sperre gemäß § 41 LHO, verboten.

Mit ihrer am 20.05.1997 vorab per Telefax bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin das Fortbestehen ihres Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land über den 30.04.1997 hinaus geltend gemacht.

Die Klägerin hat behauptet, den maßgeblichen Vertretern des beklagten Landes an der Fachhochschule sei jedenfalls bei der Verlängerung des letzten Arbeitsvertrages bewußt gewesen, daß Prof. Dr. H… seine Lehrtätigkeit nicht wieder aufnehmen werde. Dies habe ihr der stellvertretende Leiter der Fachhochschule Prof. Dr. Giesen im März 1996 bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages selbst mitgeteilt und zudem am 14.03.1997 den Arbeitsvertrag mündlich bis zum 31.08.1998 verlängert. Die Befristung dieses letzten Arbeitsvertrages sei ohne sachlichen Grund erfolgt, weil insgesamt von einer die Befristung nicht rechtfertigenden Dauervertretung ausgegangen werden müsse. Zum anderen folge die Unwirksamkeit der Befristung aus der fehlenden Beteiligung des Personalrates. Das beklagte Land hätte entweder den alten Personalrat der Dozenten, der vor der Neuwahl am 19.04.1996 jedenfalls bis zum Jahr 1993 bestanden hat, oder aber den Hauptpersonalrat beteiligen müssen. Eine etwa erforderliche Beantragung der Mitwirkung des Personalrats sei ihr nicht möglich gewesen, weil man sie – was unstreitig ist – hierauf nicht hingewiesen habe, wie es aber vorher...

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