Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Web-Entwicklers wegen privater Nutzung des dienstlich zur Verfügung gestellten Internet. Verwertbarkeit der durch die Installation eines sog. Keyloggers gewonnenen Erkenntnisse

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Installation eines sogenannten Keyloggers am Arbeitsplatz eines Webentwicklers stellt einen tiefgreifenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar und führt zur Unverwertbarkeit der so gewonnenen Erkenntnisse.

2. Mangels Verwertbarkeit der durch die Auswertung des Keyloggers gewonnenen Erkenntnisse kann, soweit der Arbeitgeber ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht anderweit beweisen kann, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses lediglich auf von diesem zugestandene Pflichtverletzungen gestützt werden.

3. Beruht eine Pflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann.

4. Die private Nutzung des Internet im untergeordneten zeitlichen Umfang rechtfertigt nicht die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sofern nicht eine Abmahnung vorausgegangen ist.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Entscheidung vom 14.10.2015; Aktenzeichen 6 Ca 1789/15)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14.10.2015 - Az. 6 Ca 1789/15 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Der 1985 geborene Kläger ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten. Er ist bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 01. Juli 2011 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10. Mai 2011 als Webentwickler zu einem Bruttomonatseinkommen von zuletzt 3.207,70 € beschäftigt.

Zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses unterzeichnete der Kläger eine "Richtlinie zur Informationssicherheit und Vertraulichkeitsvereinbarung für Angestellte, Freiberufler und Praktikanten (P)", in der u.a. Folgendes ausgeführt wird:

"Zur Erfüllung der Anforderungen des Datenschutzes und der Informationstechnischensicherheit verpflichtet sich der Arbeitnehmer/Freiberufler/(P) zur Einhaltung der folgenden Sicherheitsmaßnahmen:

2.3 Nutzung von Hardware, Software und Information ausschließlich zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben.

2.14 Seien Sie vorsichtig bei der Benutzung des Internets.

Achten Sie darauf, das Sie nur auf vertrauenswürdigen und unbedingt für die Arbeit notwendigen Seiten surfen.

[...]"

Unter dem 19. April 2015 sendete die Beklagte an ihre Mitarbeiter folgende E-Mail:

"Hallo liebes C Team,

es ist soweit, die Telekom hat es endlich geschafft, uns einen schnellen Internet Anschluss bereitzustellen.

Dieses möchte ich Euch natürlich nicht vorenthalten, aus diesem Grund erhaltet Ihr freien Zugang zum WLAN.

Da bei Missbrauch, zum Beispiel Download von illegalen Filmen, etc. der Betreiber zur Verantwortung gezogen wird, muss der Traffic mitgelogged werden. Da ein rechtlicher Missbrauch natürlich dann auch auf denjenigen zurückfallen soll, der verantwortlich dafür war.

Somit:

Hiermit informiere ich Euch offiziell, dass sämtlicher Internet Traffic und die Benutzung der Systeme der C mitgelogged und dauerhaft gespeichert wird. Solltet Ihr damit nicht einverstanden sein, bitte ich Euch mir dieses innerhalb dieser Woche mitzuteilen.

Das neue Netzwerk wird versteckt sein. [...]

Bitte benutzt dieses Netzwerk für alles wie Spotify, YouTube, etc. um unser Hauptnetzwerk zu entlasten.

[...]"

Im Rahmen einer mündlichen Unterweisung am 20. April 2015 wandte kein Mitarbeiter dagegen, dass der Internettraffic und die Benutzung der Systeme zur Verhinderung von Missbrauch des Internetzugangs "mitgelogged" werden.

Die Beklagte installierte sodann auf dem vom Kläger benutzten Dienst - PC einen sogenannten Keylogger, durch den ab dem 21. April 2015 sämtliche Tastatureingaben am PC protokolliert und daneben regelmäßig sog. Screenshots (Bildschirmfotos) erstellt wurden.

Nach Auswertung der mit Hilfe des Keyloggers erstellten Log-Dateien fand am 04. Mai 2015 ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger statt, bei welchem der Kläger den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf einer Privatnutzung des Dienst - PC während der Arbeitszeit einräumte. Er wurde sodann noch am gleichen Tag von der Arbeitsleistung freigestellt. Bereits zuvor hatte die Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 01. April 2015 bei der Krankenkasse abgemeldet und das zum Monatsende fällige Gehalt für den Monat April nicht mehr geleistet.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 05. Mai 2015 hörte sie den Kläger wie folgt an:

"Sehr geehrter Herr N,

[...]

Unsere Mandantschaft hat im Zuge der Umstellung des I...

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