Verfahrensgang

ArbG Minden (Urteil vom 16.08.1996; Aktenzeichen 2 Ca 1584/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.09.1998; Aktenzeichen 8 AZR 306/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 16.08.1996 – Az. 2 Ca 1584/95 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der am 10.02.1940 geborene, ledige und für kein Kind unterhaltsverpflichtete Kläger war seit dem 03.10.1977 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Er erzielte zuletzt eine Vergütung von 5.205.-DM brutto zuzüglich eines Arbeitgeberanteils von 52.-DM zu vermögenswirksamen Leistungen und ein Tourengeld in monatlich unterschiedlicher Höhe, durchschnittlich 603,33 DM.

Die Beklagte produziert und vertreibt Bad- und Küchenmöbel. Sie beschäftigt regelmäßig um die 370 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.

Die Beklagte wickelte bis zum 31.12.1995 einen Anteil von 5/6 der Kundenbelieferungen über externe Speditionen ab. Die restliche Kundenbelieferung führte sie über einen eigenen Fuhrpark durch. Der Kläger war im Rahmen des Fuhrparks eingesetzt. Das vom Kläger genutzte Fahrzeug fuhr in Einzelbesetzung, wohingegen die übrigen Fahrzeuge des Fuhrparks regelmäßig in Doppelbesetzung fuhren. Zu welchem Anteil die Auslieferungsfahrten des Klägers sich im Nahverkehrsbereich abspielten, ist unter den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 30.08.1995, das dem Kläger am selben Tage übergeben wurde, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen Aufgabe des Fuhrparks zum 29.02.1996.

Vorangegangen war eine schriftliche Anhörung des Betriebsrates vom 21.08.1995, in der zur Begründung der Kündigung unter anderem folgendes angegeben war:

„Zum 31.12.1995 wird der Fuhrpark aufgelöst. Von der Auflösung des Fuhrparks sind alle LKW-Fahrer betroffen.”

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 29.08.1995 war durch den Betriebsrat unter anderem ausgeführt, gemäß Absprache zwischen dem Prokuristen S… und dem Betriebsratsvorsitzenden W…. verlängere sich die Widerspruchsfrist des Betriebsrates gegen die Kündigung bis zur Rückantwort aus S…..

Angesprochen war damit eine Stellungnahme der Konzernmutter SKÅNE-GRIPEN AB.

Nachfolgende Vorschläge der Fahrer zur kostengünstigeren Durchführung der Auslieferungsfahrten unter Vermeidung der Auflösung des Fuhrparks blieben ergebnislos.

Zwischenzeitlich hat die Beklagte zwei weitere Kündigungen am 23.09.1996 zum 30.04.1997 und am 22.11.1996 zum 30.06.1997 ausgesprochen, die Gegenstand der Verfahren 2 Ca 1696/96 und 2 Ca 2064/96 vor dem Arbeitsgericht Minden sind.

Gegen die streitbefangene Kündigung vom 30.08.1995 wendet sich der Kläger mit der unter dem 12.09.1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.

Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei aus mehreren Gründen unwirksam.

Der Kläger hat hierzu bestritten, daß der Fuhrpark habe aufgelöst werden sollen; jedenfalls habe die Beklagte den Fuhrpark nicht vollständig auflösen wollen. Dies ergebe sich aus Gesprächen mit ihm vom 18.08.1995 und einige Tage nach der Kündigung vom 30.08.1995.

In einem Gespräch am 18.08.1995, so hat der Kläger hierzu behauptet, sei er zum Zeugen F…. gerufen worden, der ihm mitgeteilt habe, in einer anstehenden Betriebsversammlung am gleichen Tage solle der Belegschaft mitgeteilt werden, der Fuhrpark werde aufgelöst und alle Fahrer würden eine Kündigung erhalten. Ihm gegenüber habe er jedoch gesagt „machen Sie sich keine Sorgen, Sie können weiter fahren.” Auf seine Frage, ob er denn bei einer Spedition fahren oder im Betrieb arbeiten solle, habe der Zeuge F…. gesagt, er solle weiter fahren wie bisher, „bei uns”, näheres könne er noch nicht sagen, man müsse sich zunächst mit dem Geschäftsführer P….. zusammensetzen.

Der Zeuge F…. war zum damaligen Zeitpunkt und ist weiterhin – wie nunmehr unstreitig geworden ist – Geschäftsführer der Firma O… GmbH, deren Geschäftsgegenstand die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere auf dem Gebiet der Logistik ist. Geschäftsführer ist neben dem Zeugen F…. der Geschäftsführer P….. der Beklagten. Prokurist bei beiden Gesellschaften ist Herr S…. Weitere Arbeitnehmer beschäftigte die Firma O… GmbH zum damaligen Zeitpunkt nicht.

Der Zeuge F…. hatte gemäß Aushang der Beklagten vom 21.03.1995 darüber hinaus Weisungsbefugnis unter anderem für die Kraftfahrer der Beklagten.

In einem weiteren Gespräch einige Tage nach Ausspruch der Kündigung habe der Geschäftsführer P….. im Beisein des Zeugen F…. erklärt:”Sie können bei uns so lange fahren, wie Sie einen Lenker halten können”. Auf seine Frage, ob ihm zugesagt werden könne, daß er bis zu seiner Rente weiter fahren könne, habe der Geschäftsführer P….. erwidert, das könne keiner, nachher könne er den Lenker nicht mehr halten, so lange könne er aber fahren. Auf seine weitere Frage, ob er auch denn sein Gehalt w...

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