Leitsatz (redaktionell)

Ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz infolge Arbeitsmangel entfallen ist, kann nicht bereits deshalb verneint werden, weil eine dauerhafte Verkürzung der Arbeitszeit durch einzelvertragliche Regelung (ggf durch Änderungskündigung) mit den verbleibenden Arbeitnehmern denkbar ist. Eine solche Regelung ist grundsätzlich für den Arbeitgeber unzumutbar. Vielmehr ist erforderlich, daß eine solche Verkürzung der Arbeitszeit mit dem Betriebsrat mit Wirkung für die Arbeitnehmer wirksam vereinbart werden kann.

 

Fundstellen

BB 1983, 253-254 (LT1)

DB 1983, 506-507 (LT1)

BlStSozArbR 1983, 209-210 (T)

ZIP 1983, 212

ZIP 1983, 212-215 (LT1)

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