Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpan. Vorsorgliche Klageerhebung

 

Leitsatz (amtlich)

Die in einem vorsorglichen, unter einer auflösenden Bedingung stehenden Sozialplan den Arbeitnehmern auferlegte Verpflichtung, Feststellungsklage zu erbeten, um nicht von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen zu werden, verstößt nicht gegen den Sinn und Zweck einer Sozialplanvereinbarung und belastet die Arbeitnehmer zudem nicht unzumutbar.

 

Normenkette

BetrVG §§ 111-112

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 20.04.2001; Aktenzeichen 2 Ca 2790/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.07.2003; Aktenzeichen 1 AZR 575/02)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Sozialplanabfindung.

Der 30-jährige Kläger war in der Zeit vom 01.04.1996 bis zum 05.11.2000 in der Niederlassung S1xxx der Beklagten als Lagerarbeiter zu einem monatlichen Bruttolohn von 3.400,00 DM beschäftigt.

Die Beklagte – ein Logistikunternehmen mit Sitz in D1xxxxxx-R3xxxxxxxx – führte ihren Betrieb in S1xxx seit Anfang 1996 mit Mitarbeitern, die zuvor für die Firmen A2xxx E4xxxx S4xxxxx GmbH (im Folgenden: A2xxx) und C1xxxx C2xxxx H2xxx C3xx S5xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH (im Folgenden: C1xxxx) bzw. deren Rechtsvorgängerinnen tätig waren; ein Teil der Mitarbeiter wurde von der Beklagten ab 1996 eingestellt.

Die Beklagte hatte mit den Firmen A2xxx und C1xxxx Dienstleistungsverträge geschlossen, die von beiden Unternehmen zum 31.12.2000 gekündigt wurden. Aufgrund dieser Kündigungen schloss die Beklagte ihren Standort S1xxx zum 31.12.2000.

Infolge der Kündigungen der Dienstleistungsverträge schlossen die Beklagte und der für die Niederlassung S1xxx bestehende Betriebsrat unter dem 15.08.2000 einen Interessenausgleich und Sozialplan, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

Dieser Interessenausgleich und Sozialplan werden von den Betriebspartnern abgeschlossen im Hinblick auf die Ungewissheit, die sich aus der unbeantworteten Frage nach einem (Teil-) Betriebsübergang auf die Fa. A2xxx E4xxxx S4xxxxx GmbH und/oder einem (Teil-) Betriebsübergang auf die Fa. C1xxxx C2xxxx H2xxx C3xx S5xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH ergibt. Dies ist der Grund für die Aufnahme einer auflösenden Bedingung in diesen Vertrag.

Dieser Interessenausgleich und Sozialplan werden von den Betriebspartnern unter folgender auflösender Bedingung geschlossen:

  • Falls gerichtlich rechtskräftig und zwar einerseits bindend für die Betriebspartner dieses Vertrages und andererseits bindend für die neuen Arbeitgeber ein Betriebsübergang oder ein Betriebs(teil)übergang gem. § 613 a BGB festgestellt wird und es dadurch zu einer Fortführung der bestehenden Arbeitsverhältnisse (vgl. Anlage 3) entweder bei der Firma A2xxx E4xxxx S4xxxxx GmbH oder bei der Firma C1xxxx C2xxxx H2xxx C3xx S5xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH kommt, entfallen die in diesem Sozialplan festgelegten Leistungen für die übernommenen Mitarbeiter ersatzlos.

    Mitarbeiter, die keine Klage gegen die Fa. A2xxx E4xxxx S4xxxxx GmbH oder die Fa. C1xxxx C2xxxx H2xxx C3xx S5xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH auf Feststellung des Betriebsübergangs oder Betriebs(teil-)übergangs innerhalb der Zeit vom 02.01.2001 bis 31.03.2001 erheben, werden von den Sozialplanleistungen ausgeschlossen. Der Klageerhebung bedarf es nur dann nicht, wenn die Firmen A2xxx E4xxxx S4xxxxx GmbH und/oder C1xxxx C2xxxx H2xxx C3xx S5xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH von sich aus gegenüber dem einzelnen Mitarbeiter schriftlich anerkennen, dass dessen Beschäftigungsverhältnis im Zuge des Betriebsübergangs oder Betriebs(teil-)übergangs fortgesetzt wird.

    Mitarbeiter, die diesen Rechtsstreit nicht über eine Rechtsschutzversicherung finanzieren können und auch nicht kostenfrei von der Gewerkschaft vertreten werden können, erhalten die ihnen entstehenden Kosten es Rechtsstreits einschließlich der ihnen entstehenden Anwaltskosten gem. BRAGO von der Fa. F1xxxxxxxxxxxx GmbH erstattet.

Für den weiteren Inhalt des Interessenausgleichs und Sozialplans wird auf Bl. 8 bis 13 d. A. verwiesen.

Der Kläger kannte den Interessenausgleich/Sozialplan seit dem 23.08.2000.

Mit Schreiben vom 23.08.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB ab dem 01.01.2001 auf die Fa. C1xxxx übergehe. Der Kläger bestätigte dieses Schreiben unter dem 30.08.2000 gegenüber der Beklagten und erklärte zugleich, er widerspreche dem Betriebsübergang nicht.

Mit Schreiben vom 20.09.2000 leitete die Beklagte gegenüber dem Betriebsrat das gesetzliche Anhörungsverfahren zu einer vorsorglichen Beendigungskündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31.12.2000 ein (Bl. 14 f. d. A.). Der Kläger erfuhr von der beabsichtigten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in der 43. Kalenderwoche.

Etwa am 30.10.2000 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 05.11.2000.

Unter dem 26.10.2000 schloss der Kläger mit der Fa. A2xxx einen befristeten Arbeitsvertrag für de...

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