Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrarbeitsvergütung angestellter Lehrer. Unterrichtstätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Nr. 3 SR 2 l I BAT i.V.m. RdErl. des Kultusministeriums NW vom 11.06.1979 können angestellte Lehrer des Landes Nordrhein-Westfalen ebenso wie verbeamtete Lehrer keine Mehrarbeitsvergütung für Arbeiten verlangen, die keine Unterrichtstätigkeit darstellen.

Vergütbare Mehrarbeit liegt nur bei einer Mehrbeanspruchung durch Unterrichtstätigkeit vor.

 

Normenkette

SR 2 l I

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Urteil vom 11.08.2006; Aktenzeichen 2 Ca 226/06)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 6 AZR 359/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.08.2006 – 2 Ca 226/06 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin fordert im Berufungsrechtszug Mehrarbeitsvergütungen für 100,49 Stunden des Zeitraums September 2004 bis Juni 2006; in der ersten Instanz hatte sie Vergütung für mindestens 250 Mehrarbeitsstunden aus dem Zeitraum September 2004 bis Januar 2006 beansprucht.

Die 1958 geborene Klägerin ist seit 1994 als angestellte Lehrkraft bei dem beklagten Land beschäftigt. Sie ist am Berufskolleg S7xxxx N2xxxxx tätig. Seit dem 09.12.2002 nimmt die Klägerin die Aufgaben einer „Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben” wahr (weitere Einzelheiten: Schreiben der Bezirksregierung D2xxxxx v. 09.12.2002 „Besetzung der Stelle einer Studiendirektorin – als Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben – am Berufskolleg S7xxxx N2xxxxx in P1xxxxxxx (A 15 BBesO oder I a BAT)”: Bl. 33, 34 GA). Seit dem 09.09.2003 ist die Klägerin in die Vergütungsgruppe I a BAT eingruppiert. Das aktuelle Monatsentgelt betrug bei Klageerhebung 5.335,94 EUR brutto. Seit dem 12.02.2003 fehlte die Studiendirektorin M4xxx W2xxx wegen Mutterschutz und anschließendem Erziehungsurlaub. Die Klägerin übernahm zusätzliche Aufgaben. In dem Schreiben des Schulleiters des Berufskollegs S7xxxx N2xxxxx, Oberstudiendirektor W3xxxxxxxxxx, vom 06.03.2005 findet sich die Situation wie folgt beschrieben (Kopie Bl. 17, 18 GA):

„….

Die Besetzungssituation bei den Stellen der pädagogischen Fachleitern ist durch personelle Veränderungen seit 2003 von umfangreichen Mehrbelastungen gekennzeichnet. So ist Frau StD M4xxx W2xxx zum 12.02.2003 in den Mutterschutz bzw. Erziehungsurlaub gegangen. Anders als vorab angekündigt hat sie zu Beginn des Kalenderjahres 2005 nochmals eine Verlängerung um ein Jahr beantragt. Herr StD Z1xxxxxx wurde zu Beginn des Schuljahres 2004/05 als schulfachlicher Dezernent zur Bezirksregierung voll abgeordnet und Frau StD K3xxxxxxxx hat die Leitung des Seminars in P1xxxxxxx ebenfalls im Rahmen einer Vollabordnung übernommen. Dadurch wurde die Übernahme von Aufgaben bei den verbleibenden pädagogischen Fachleiter/innen extrem verdichtet. Die Neubesetzung der ausgeschriebenen zwei Fachleiterstellen wird nicht vor dem Herbst 2005 erfolgen können.

Von Frau M3xxx wurden folgende Aufgaben zusätzlich zum eigenen Aufgabenbereich kommissarisch übernommen:

  • • Betreuung der Bildungsgänge „Arzthelferinnen”, „Zahnmedizinische Fachangestellte” und „Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte”
  • • Gespräche mit den Ausbildungsbetrieben und Beratung von Schülerinnen des Gesundheitswesens
  • • Vorbereitung und Durchführung der Bildungsgangkonferenzen in allen Gesundheitsberufen
  • • Hausinterne Organisation der Prüfungen der Gesundheitsberufe
  • • Umsetzung der grundlegenden Veränderungen der Lehrpläne auf Lernfelder
  • • Organisation von entspr. schulinternen Lehrerfortbildungen

Ebenfalls wurde die Übernahme der Fachleitung für das Fach „Deutsch/Kommunikation” erforderlich, was durch die Umschichtung der Betreuung des Faches „Politik/Gesellschaftslehre” nur z. T. kompensiert werden konnte, da das Fach Deutsch gleichzeitig Prüfungsfach ist.

Daneben wurde Frau M3xxx mit der Leitung einer Steuergruppe der Korrespondenzschule betraut. Das bringt neben der Teilnahmepflicht an den einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen auch die Übernahme von Koordinationsaufgaben und Motivationsgesprächen im Kollegium.

Es dürfte unstreitig sein, dass die durch die o. g. Personalsituation entstandenen Mehrbelastungen den Rahmen der Zumutbarkeit deutlich überschreiten.

…”

Mit Schreiben an die Bezirksregierung vom 02.03.2005 forderte die Klägerin einen finanziellen Ausgleich nach § 17 Abs. 5 BAT für nicht durch Freizeitausgleich kompensierte Überstunden (Kopie Bl. 6 GA). Mit weiteren Schreiben vom 04.07.2005 und vom 15.12.2005 machte die Gewerkschaft v1x.d5 namens der Klägerin Ausgleichsansprüche für Mehrarbeit/Überstunden geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten der diesbezüglichen Korrespondenz wird auf die zur Akte gereichten Kopien Bezug genommen (v1x.d5 v. 15.12.2005: Bl. 5, 5 R GA; Bezirksregierung D2xxxxx v. 19.12.2005: Bl. 4, 4 R GA; Bezirksregierung D2xxxxx v. 28.12.2005: Bl. 21, 22 GA).

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stünde eine Überstundenvergütung für mindestens 250 gel...

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