Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Gleichstellungsbeauftragte

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeiten der Gleichstellungsbeauftragen der Gemeinde Holzwickede ist ein einheitlicher Arbeitsvorgang. Dieser Arbeitsvorgang hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA heraus.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; GO NW § 5; LGG NW §§ 15, 21

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 12.12.2000; Aktenzeichen 7 (4) Ca 2094/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.10.2002; Aktenzeichen 4 AZR 579/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der beklagten Gemeinde wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.12.2000 – 7 (4) Ca 2094/99 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 25.08.1947 geborene Klägerin hat eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Bürogehilfin am 31.01.1966 erfolgreich abgeschlossen. Im Rahmen des Telekollegs II Nordrhein-Westfalen wurde ihr am 25.06.1988 die Fachhochschulreife zuerkannt. Weiter nahm die Klägerin teil an einem Weiterbildungsprojekt „Frauenstudium” an der Universität Dortmund. Vom Sommersemester 1991 bis zum Sommersemester 1995 belegte die Klägerin Kurse aus den Studienfächern Sozialwissenschaft, Rechtswissenschaft, Statistik und Datenanalyse (Bl. 161 bis 170 d.A.) an der Fernuniversität in Hagen. Wegen der weiteren von der Klägerin besuchten Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen in der Zeit vom 27.09.1990 bis zum 27.01.1999 wird auf die Übersicht der Klägerin (Bl. 159 f d.A.) verwiesen.

Seit dem 01.05.1988 ist die Klägerin bei der beklagten Gemeinde, die 17.500 Einwohner hat, als Gleichstellungsbeauftragte tätig.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 04.05.1988, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

㤠1

Frau C1. H4. wird ab 01.05.1988 eingestellt als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten … auf unbestimmte Zeit.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

§ 4

Die Angestellte ist in der Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).”

Seit dem 01.09.1993 wird die Klägerin nach der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA vergütet.

Durch Änderungsvertrag vom 21.03.1990 wurde die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf 30 Stunden wöchentlich erhöht.

Seit dem 01.12.2000 ist die Klägerin als Vollzeitkraft tätig. Eingesetzt wird sie als Gleichstellungsbeauftragte 25 Stunden wöchentlich und im sozialen Dienst mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA 13,5 Stunden wöchentlich.

Beide Parteien sind tarifgebunden.

Die Aufgaben der Klägerin ergeben sich im Einzelnen aus der Arbeitsplatzbeschreibung, Stand 01.10.1993 (Bl. 99 bis 107 d.A.), nach der der Klägerin folgende Aufgaben übertragen wurden:

16.01.00

Durchführung von regelmäßigen Sprechstunden

8%

16.02.00

Kontaktpflege zu Organisationen, Gewerkschaften. Betriebs- und Personalräten, Berufsverbänden, Initiativen usw. mit dem Ziel, die Situation der Frauen durch Anregungen, Vermittlungsfunktionen und Verhandlungen auf freiwilliger Basis der Entscheidungsträger zu verbessern

17%

16.03.00

Erfahrungsaustausch mit anderen Gleichstellungsbeauftragten, sowohl auf kommunaler als auch auf Landes- und Bundesebene

11 %

16.04.00

Erstellung von Informationen und Pressemitteilungen in Zusammenarbeit mit der Stelle für Öffentlichkeitsarbeit sowie Durchführung von Informationsveranstaltungen

14 %

16.05.00

Erarbeitung von Empfehlungen, die die Gleichstellungsbemühungen der Gemeinde fördern können

10 %

16.06.00

Erstellung eines regelmäßig fortzuschreibenden Frauenberichts über die Situation der Frauen in H1.

3%

16.07.00

Entwicklung eines regelmäßig fortzuschreibenden Frauenförderplans (Gleichstellungsförderplan)

4%

16.08.00

Erstellung eines regelmäßigen Erfahrungsberichts

3%

16.09.00

Kritische Würdigung von Rats- und Ausschussvorlagen unter Gleichstellungsgesichtspunkten und Einbringung von Änderungsvorschlägen

8%

16.10.00

Unterstützung und Beratung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der Wahrnehmung ihrer Interessen in Gleichstellungsfragen in Zusammenarbeit mit dem Personalrat

2%

16.99.00

Sonstige Verwaltungsarbeiten

20 %”

Nach Ziffer 5.1 der Arbeitsplatzbeschreibung ist der Stelleninhaber dem Gemeindedirektor unmittelbar unterstellt Nach Ziffer 5.2 des Geschäftsverteilungsplans sind dem Stelleninhaber keine Mitarbeiter unterstellt

In § 4 der Hauptsatzung der beklagten Gemeinde (Stand 1/95) wird Folgendes ausgeführt:

㤠4

Gleichstellung von Frau und Mann

(1) Die Verwirklichung des Verfassungsgebotes der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch Aufgabe der G...

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