Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorweggewährung von Lebensaltersstufen

 

Leitsatz (amtlich)

Gewährt der öffentliche Arbeitgeber angestellten Lehrkräften Lebensaltersstufen gemäß § 27 Abschnitt C BAT vorweg, so ist eine differenzierende Handhabung nach festgelegten Fächer-Schulform-Kombinationen, die auf einer Prognose zur Lehrerbedarfssituation beruht, nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

BAT § 27 Abschn. C

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Urteil vom 12.11.2002; Aktenzeichen 3 Ca 873/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers vom 08.05.2003 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 12.11.2002 – 3 Ca 873/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 01.07.1956 geborene Kläger ist verheiratet und gemeinsam mit seiner Ehefrau zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.06.1994 ist er seit dem 08.08.1994 im Schuldienst des L3xxxx N1xxxxxxx-W1xxxxxxx als angestellter Lehrer tätig. Er verfügt über die Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II in den Fächern Englisch und Sozialwissenschaften. Eingesetzt wird er im E1xxx-G1xxxxxxx-Berufskolleg in B4xxx, einem Berufskolleg für Wirtschaft und Verwaltung. Im Bereich der Sekundarstufe II führt er die Schülerinnen und Schüler zum Fachabitur. An dem E1xxx-G1xxxxxxx-Berufskolleg gibt es das Fach „Sozialwissenschaften” nicht. Der Kläger erteilt dort Unterricht in den Fächern „Englisch” und „Politik”, früher unterrichtete er auch im Fach „Volkswirtschaftslehre”. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) Anwendung. Eingruppiert war der Kläger zunächst in die Vergütungsgruppe II a BAT. Auf seine Bewerbung vom 09.10.2000 hin wurde er mit Verfügung der Bezirksregierung D2xxxxx vom 11.12.2000 mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte eines „Studiendirektors – als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -” betraut. Dies hatte seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I a BAT zur Folge. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Vergütungsmitteilung für den Monat Februar 2002 erhielt er in dieser Vergütungsgruppe, Stufe 45, eine Grundvergütung von 3.993,62 EUR brutto.

Mit Runderlass vom 22.12.2000, Aktenzeichen 121-22/03 Nr. 1050/00, verfügte das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des L3xxxx N1xxxxxxx-W1xxxxxxx (MSWF) im Einvernehmen mit dem Innen- und Finanzministerium des L3xxxx N1xxxxxxx-W1xxxxxxx eine allgemeine Ausnahme gem. § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber, nach der eine Überschreitung der jeweiligen Altersgrenze zur Übernahme in das Beamtenverhältnis gem. § 6 Abs. 1 i. V. mit § 25 Abs. 1 LVO um längstens zehn Jahre zulässig war. Nach Abschnitt I galt dieser Erlass für folgenden Personenkreis:

Für Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt der Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen mit den Unterrichtsfächern Chemie, Englisch, Hauswirtschaft, Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Sozialwissenschaften, Technik, evangelische Religion, Latein und Sport.

Für Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen mit den beruflichen Fachrichtungen Maschinentechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Textil- und Bekleidungstechnik, Chemietechnik, Drucktechnik, Wirtschaftswissenschaften, Ernährungs- und Hauswirtschaft, Sozialpädagogik, Biotechnik und Agrarwissenschaften.

Mit Runderlass vom 23.04.2001, Aktenzeichen 121-24/03 Nr. 297/01, wurde die zunächst bis zum 30.04.2001 gültige Ausnahmeregelung bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005 verlängert.

Laufbahnrechtlich überalterte Lehrkräfte, die bereits im Angestellten-Verhältnis beschäftigt waren, wurden von der Ausnahmeregelung nicht erfasst. Für diesen Personenkreis verfügte das MSWF mit Runderlass vom 24.04.2001, Aktenzeichen 123-23/02-155/01 folgendes:

Als finanzieller Ausgleich wird diesem Personenkreis – zur Vermeidung von Abwanderung in Nachbarländer bzw. in die Wirtschaft – auf der Grundlage des § 25 C BAT die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen nach folgenden Vorgaben zugestanden:

Lehrkräfte im Angestellten-Verhältnis, die zum Zeitpunktes des Runderlasses vom 22.12.2000 bereits im Schuldienst des L3xxxx N1xxxxxxx-W1xxxxxxx tätig waren, im übrigen jedoch die Voraussetzungen der allgemeinen Ausnahmeregelung der Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (Abschnitt I), erhalten anstelle der gemäß § 27 Abschnitt A BAT zustehende Grundvergütung eine um 4 Lebensaltersstufen vorweg erhöhte Grundvergütung. Die Endgrundvergütung darf dadurch nicht überschritten werden.

Angestellte, die die Anspruchsvoraussetzungen des Nr. 1 erfüllen, erhalten die erhöhte Grundvergütung ab dem 01.01.2001.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 29.06.2001 und 13.03.2002 die Vorweggewährung von 4 Altersstufen ab dem 01.01.2001. Mit ...

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