Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezugnahme auf Tarifvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Vor dem 01.01.2002 vereinbarte dynamische Bezugnahmeklauseln sind als Gleichstellungsabreden auszulegen, die im Fall eines Verbandsaustritts des Arbeitgebers nur zu einer statischen Weitergeltung des Tarifvertrags führen.

 

Normenkette

TVG §§ 1, 3

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 18.03.2009; Aktenzeichen 5 Ca 2550/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.05.2012; Aktenzeichen 4 AZR 224/10)

BAG (Aktenzeichen 5 AZR 224/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 18.03.2009 – 5 Ca 2550/08 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob die Klägerin auf der Grundlage ihres Arbeitsvertrages vom 11.09.2000 und / oder des erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegten „Anschluss-Anstellungsvertrages” vom 20.03.2002 die Tariferhöhungen für den Einzelhandel NRW für das Jahr 2008 beanspruchen kann und ob auch im Übrigen die nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Einzelhandels auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

Die Klägerin schloss mit der N2 Handelsgesellschaft mbH am 11.09.2000 einen „Arbeitsvertrag für gewerbliche Teilzeit-Beschäftigte” (Einzelheiten s.u.). Am 20.03.2002 unterzeichneten die Klägerin und die N2 Handelsgesellschaft mbH einen „Anschluss-Anstellungsvertrag” (Einzelheiten s.u.). Am 01.10.2006 übernahm der Beklagte die Filiale in W1 und trat in das Arbeitsverhältnis zur Klägerin ein. Ein neuer Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Die Klägerin wurde in der Folgezeit als Verkäuferin / Kassiererin eingesetzt. Sie leistete zuletzt 136 Stunden im Monat (84 % einer Vollzeitbeschäftigung). Das zuletzt bezogene Monatsentgelt betrug nach der unbestritten gebliebenen Erklärung der Klägerin in der Berufungsverhandlung 1.805,55 EUR. Der Beklagte beschäftigt regelmäßig ca. 40 Arbeitnehmer. Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die N2 Handelsgesellschaft mbH war Mitglied des Arbeitgeberverbandes, der die Tarifverträge für den Einzelhandel NW mit ver.di abgeschlossen hat und abschließt. Der Beklagte gehört nicht dem Arbeitgeberverband an, weder dem Einzelhandelsverband Nordrhein-Westfalen noch dem Handelsverband BAG Nordrhein-Westfalen.

Im Arbeitsvertrag vom 11.09.2000 heißt es auszugsweise:

„…

1. Wir stellen Sie mit Wirkung vom 01.10.2000 ein in die Filiale 123 N2-C3-R1 als Ladenhilfe mit einem Bruttomonatsgehalt von DM 504,27/mit einem Bruttoverdienst von DM 12,93 je volle Arbeitsstunde.

2. Wir behalten uns vor, Sie entsprechend Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten auch mit anderen Aufgaben in der Filiale zu beschäftigen oder Sie in anderen Filialen der Gesellschaft einzusetzen.

3. In dem Bruttogehalt/Bruttoverdienst sind einbegriffen das für Sie maßgebliche Tarifgehalt nach Tarifgruppe LH, Stufe 2 in Höhe von z. Zt. DM 504,27 monatlich. Mit dem übertarifglichen Gehaltsanteil können etwaige durch Tarifvertrag festgelegte Gehaltserhöhungen oder Zulagen abgeholten werden, bis das tarifliche Gesamt-Bruttogehalt/der tarifliche Gesamt-Bruttoverdienst den frei vereinbarten Betrag überschreitet.

4. Es wird folgende Teilzeitbeschäftigung vereinbart: monatlich 39 Stunden entspricht 23,93 % der Vollzeitbeschäftigung von – bis Gesamt

6. Für das Anstellungsverhältnis gelten im übrigen die für den Anstellungsort maßgebenden Tarifverträge des Einzelhandels, die Betriebsvereinbarungen und -anweisungen unserer Gesellschaft.

… „

Wegen weiterer Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die zur Akte gereichte Vertragskopie Bezug genommen (Bl. 8, 9 GA).

Im – erst im Berufungsverfahren vorgelegten – „Anschluss-Anstellungsvertrag” vom 20.03.2002 heißt es auszugsweise:

Wir stellen Sie mit Wirkung vom 15.03.2002 ein in die Filiale 1234 N2-W1 als Verkäuferin mit einem Monatsgehalt von EUR 1.671,30/mit einem Verdienst von EUR 11,39 je volle Arbeitsstunde.

Wir behalten uns vor, Sie entsprechend Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten auch mit anderen Aufgaben in der Filiale zu beschäftigen oder Sie in anderen Filialen der Gesellschaft einzusetzen.

In dem Bruttogehalt/Bruttoverdienst sind einbegriffen das für Sie maßgebliche Tarifgehalt nach Tarifgruppe Gl, Stufe BJ 6 in Höhe von z. Zt. EUR 1.671,30 monatlich. Mit dem übertariflichen Gehaltsanteil können etwaige durch Tarifvertrag festgelegte Gehaltserhöhungen oder Zulagen abgegolten werden, bis das tarifliche Gesamt-Bruttogehalt/der tarifliche Gesamt-Bruttoverdienst den frei vereinbarten Betrag überschreitet.

Es wird folgende Teilzeitbeschäftigung vereinbart: monatlich 146,70 Stunden entspricht 90% der Vollzeitbeschäftigung

von – bis Gesamt

Das Arbeitsverhältnis wird zunächst für die Zeit vom – bis – zur Probe eingegangen und endet mit Ablauf dieser Probezeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer zweiwöchigen Frist gekündigt werden. Wird das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt, so geht es in ein festes Arbeitsverhäl...

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