Revision zurückgewiesen 30.05.2001

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 03.12.1998; Aktenzeichen 4 Ca 1621/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.05.2001; Aktenzeichen 4 AZR 284/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers vom 06.01.1999 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 03.12.1998 – 4 Ca 1621/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zu gelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die vom Kläger beanspruchten Mehrarbeitszuschläge.

Der Kläger ist seit dem 12.10.1992 in dem Großhandelsbetrieb der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW vom 09.07.1997, gültig ab 01.01.1997, – seit diesem Datum auch allgemeinverbindlich – anzuwenden. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien ist unter § 5 vereinbart, dass die zu leistenden Überstunden mit dem geltenden Stundenlohnsatz, jedoch ohne Aufschlag bezahlt würden. Diese Vereinbarung hält der Kläger für tarifwidrig und damit unwirksam. Mit Schreiben seiner Gewerkschaft vom 22.12.1997, dessen Zugang von der Beklagten auf den 02.01.1998 datiert wird, hat er Mehrarbeitszuschläge für die 27. bis 44. Kalenderwoche aus dem Jahre 1997 in Höhe von 1.373,24 DM geltend gemacht. Mit der am 29.07.1998 vor dem Arbeitsgericht Hamm erhobenen Klage wurden zusätzlich weitere Überstundenzuschläge ab der 45. Kalenderwoche 1997 bis zur 26. Kalenderwoche 1998 (1.307,53 DM) geltend gemacht. Wegen der Berechnung seiner Ansprüche wird auf Bl. 4 bis 7 d. GA Bezug genommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die in § 4 Ziff. 10 des für die Parteien geltenden Manteltarifvertrages (MTV) enthaltene Öffnungsklausel für das Arbeitsverhältnis der Parteien deshalb nicht einschlägig sei, weil bei ihm nicht in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfalle. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die geltend gemachten Überstunden mit dem tariflichen Zuschlag von 25 bzw. 50 % zu bezahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.680,75 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf den tariflichen Verfall der Ansprüche berufen und im Übrigen die Auffassung vertreten, dass durch die Vereinbarung in § 5 des schriftlichen Arbeitsvertrages Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge ausgeschlossen seien. Diese Regelung sei durch § 4 Ziff. 10 MTV gedeckt, weil für die als Kraftfahrer tätigen Arbeitnehmer einzelvertragliche Sonderregelungen bezüglich der Mehrarbeitsvergütung getroffen werden könnten.

Das Arbeitsgericht hat durch sein am 03.12.1998 verkündetes Urteil die Klage – bis auf einen hier nicht interessierenden Restbetrag – abgewiesen.

Es hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass für den Zeitraum von der 27. bis 35. Kalenderwoche 1997 der Klageanspruch bereits verfallen sei, weil eine Geltendmachung im Tarifsinne erst am 02.01.1998 erfolgt sei. Die weitergehenden Ansprüche des Klägers seien durch den schriftlichen Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Die vertragliche Regelung stehe im Einklang mit § 4 Ziff. 10 MTV. Aus dieser Tarifvorschrift ergebe sich unmissverständlich, dass für bestimmte Berufsgruppen, insbesondere Kraftfahrer, die Zuschläge für Mehrarbeit abweichend von den tariflichen Bestimmungen einzelvertraglich geregelt werden könnten. Hiervon hätten die Parteien in zulässiger Weise Gebrauch gemacht.

Wegen der Ausführungen des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihm am 07.12.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.01.1999 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 01.02.1999 begründet.

Er meint, das Arbeitsgericht habe die Öffnungsklausel in § 4 Ziff. 10 MTV unzutreffend angewandt. Diese Klausel enthalte nämlich insofern eine Einschränkung, als vom Tarifvertrag abweichende einzelvertragliche Vereinbarungen für die genannten Berufsgruppen nur dann vereinbart werden könnten, wenn bei den betroffenen Arbeitnehmern in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfalle und eine bestimmte Arbeitszeit nicht eingehalten werden könne. Diese Voraussetzung sei im Falle des Klägers nicht gegeben.

Im Übrigen seien die geltend gemachten Ansprüche auch nicht verfallen. Was das Geltendmachungsschreiben vom 22.12.1997 angehe, so müsse bestritten werden, dass dieses erst am 02.01.1998 bei der Beklagten zugegangen sei. Deren Büro sei offenbar in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr nicht geöffnet gewesen. Dies könne ihm aber nicht zum Nachteil gereichen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 03.12.1998, 4 Ca 1621/98, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über die zugesprochenen 20,72 DM weitere 2.660,03 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und mei...

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