Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit des Ausschlusses des überlebenden Ehegatten von der Hinterbliebenenversorgung bei Eheschließung nach Eintritt des Versorgungsfalls in der betrieblichen Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Ausschluss von überlebenden Ehegatten aus nach dem Eintritt des Versorgungsfalles des ursprünglichen Versorgungsempfängers geschlossenen Ehen von der Hinterbliebenenversorgung (Witwenrente) gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes ist wirksam.

 

Normenkette

RL 200/78/EG Art. 6 Abs. 2; LO Bochumer Verband § 4 Abs. 6; AGG § 7 Abs. 2, § 10 S. 3 Nr. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Entscheidung vom 02.05.2017; Aktenzeichen 2 Ca 3093/16)

ArbG Herne (Aktenzeichen 2 Ca 3039/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 02.05.2017, Az. 2 Ca 3093/16, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung. Die Klägerin ist die Witwe des 1927 geborenen und 2016 verstorbenen ehemaligen Ruhegeldempfängers X der Beklagten. Am 30.9.1984 schied der Ruhegeldempfänger unter anschließendem Bezug von Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und bezog ab dem 1.12.1987 Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes sowie gesetzliche Altersrente.

Der Verstorbene war noch mit seiner Ehefrau aus einer früheren Ehe verheiratet, als er seit 1989 einen gemeinsamen Haushalt mit der Klägerin zu führen begann. Am 31.10.1994 heiratete er die Klägerin.

Das Ruhegeld des Verstorbenen betrug zuletzt 1.045,46 € monatlich. Der verstorbene Ehegatte der Klägerin bestritt den Familienunterhalt überwiegend.

Dem Verstorbenen wurde im Jahre 1971 von der Beklagten eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der jeweiligen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes erteilt. Diese lautet in der bei Versterben des Ruhegeldempfängers X geltenden Fassung vom 1.1.2016 (LO) auszugsweise:

"§ 2 Voraussetzungen für das Ruhegeld

(1) Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitgliedsunternehmens ausscheidet, weil er

a) dienstunfähig ist oder

b) die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder

c) als Untertage-Angestellter die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute erreicht hat oder

d) Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe in Anspruch nimmt (Vollrente i. S. d. § 42 EGB VI).

§ 4 Hinterbliebenenbezüge

(1) Beim Tode eines Angestellten oder Empfängers von Ruhe- oder Übergangsgeld erhalten

a) der hinterbliebene Ehegatte ein Ehegattengeld auf der Grundlage von 60 v.H. des Ruhegeldes nach § 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1, dass dem Verstorbenen am Todestag zustand oder zugestanden hätte, wenn er an diesem Tage wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre,

b) ...

c) .....

...........

(6) War der Verstorbene bei der Eheschließung 65 oder mehr Jahre alt oder mehr als 25 Jahre älter als sein Ehegatte oder war die Ehe nur geschlossen worden, um den Hinterbliebenen die Leistungen zuzuwenden, wird kein Ehegattengeld gewährt. Das Gleiche gilt für Ehegatten aus Ehen, die von Empfängern von Ruhegeld nach § 2 Abs. 1 b - d, § 7 Abs. 1 oder von Übergangsgeld geschlossen worden sind."

.....

Die weiter geltenden Übergangsbestimmungen lauten u.a.:

Übergangsbestimmungen C zur Änderung der Leistungsordnung

zum 01.09.2009

Für alle am 31. August 2009 angemeldeten Angestellten gilt für

a) die Voraussetzungen für den Bezug des Ruhegeldes (§ 2),

b) die Berechnung des Ruhegeldes (§ 3) und

c) die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft (§ 11)

die Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. des 60. Lebensjahres bei Untertage-Angestellten statt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Fall der Buchstaben a) und b) gilt dies, soweit sie tatsächlich eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen Versorgungseinrichtung, für die der Arbeitgeber dem Angestellten anstelle der Arbeitgeberbeiträge zur jeweiligen gesetzlichen Rentenversicherung Zuschüsse gezahlt hat, beziehen.

Die bei Eintritt des Versorgungsfalles "Alter" des Ruhegeldempfängers geltende Leistungsordnung vom 01.01.1985 (LO 1985) lautete u.a.:

§ 2 Voraussetzungen für das Ruhegeld

(1) Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitgliedes ausscheidet, weil er

a) dienstunfähig ist oder

b) das 65. Lebensjahr vollendet hat oder

c) als Untertage-Angestellter das 60. Lebensjahr vollendet hat oder

d) Altersruhegeld aus gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt.

......

§ 4 Hinterbliebenenbezüge

(1) Beim Tode eines Angestellten oder Empfängers von Ruhe- oder Übergangsgeld erhalten

a) der hinterbliebene Ehegatte, wenn ...

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