Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

aufschiebende Bedingung

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist in Ausbildungsverträgen zulässig, eine fehlende gesundheitliche Eignung als aufschiebende Bedingung zu vereinbaren.

 

Normenkette

BGB § 158; KrpflG § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 10.10.2005; Aktenzeichen 9 Ca 4339/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.10.2005 – 9 Ca 4339/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Frage, ob zwischen Ihnen ein Ausbildungsverhältnis begründet worden ist.

Der beklagte Verein betreibt eine Krankenpflegeschule und bildet nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes in der Krankenpflege aus. Im Rahmen der Ausbildung haben die Auszubildenden zum überwiegenden Teil betriebliche Tätigkeiten zu erbringen; nur der geringere Teil der Ausbildungszeit bezieht sich auf die schulische Vermittlung von Wissen.

Die Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 10.01.2005 um eine Ausbildungsstelle als Gesundheits- und Krankenpflegerin bei dem Beklagten, der sie unter dem 11.01.2005 zu einem Vorstellungsgespräch für den 17.05.2005 einlud (Kopien Bl. 73, 74 d.A.). Nach dem Vorstellungsgespräch erhielt die Klägerin folgendes Schreiben (Bl. 50 d.A.):

≫ an dieser Stelle befindet sich im Original eine Bildwiedergabe des Schreibens vom 23.05.2005 ≪

Die Klägerin schloss sodann unter dem 24.05.2005 einen Ausbildungsvertrag mit dem Beklagten ab. In dem Vertrag, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild ein Vertragsmuster darstellt, heißt es unter anderem:

§ 1 Aufnahme

(1) Der Rechtsträger nimmt die Schülerin zur Ausbildung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin in seine staatlich anerkannte Krankenpflegeschule auf. Die Ausbildung beginnt am 01. September 2005.

(2) Die ersten sechs Monate der Ausbildung gelten als Probezeit (§ 13 Krankenpflegegesetz). Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden (§ 15 Abs. 1 u. Abs. 3 Krankenpflegegesetz).

(…)

§ 6 Vergütung

Während der Ausbildung erhält die Schülerin eine Ausbildungsvergütung, deren Höhe sich nach Anlage 7 B II § 1 AVR richtet. Sie beträgt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

im 1. Ausbildungsjahr: 729,06 EUR (…)

§ 8 Sondervereinbarungen

Folgende Sondervereinbarungen wurden getroffen:

– siehe Anlage 1 zum Vertrag.

In der Anlage 1 zum Ausbildungsvertrag, die streitlos von beiden Parteien unterzeichnet wurde, heißt es im letzten Absatz:

Der Abschluss des Vertrages besteht unter dem Vorbehalt, dass die Einstellungsuntersuchung ergibt, dass die Krankenpflegeschülerin für die vorgesehene Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist, bzw. dass die Krankenpflegeschülerin den Termin der Einstellungsuntersuchung wahrnimmt.

Wegen des weiteren Inhalts des Ausbildungsvertrages und dessen Anlage 1 wird auf die Ablichtung BI. 9 ff. d.A. verwiesen.

Die Klägerin unterzog sich am 14.07.2005 einer ärztlichen Untersuchung durch die Praxis der Ärztin für Arbeitsmedizin Dr. P3xxxx, Betriebsärztin des S1. M1xxxx-Hospital in L2xxx. Der untersuchende Arzt Dr. H1xxxx stellte eine arbeitsmedizinische Bescheinigung unter dem 14.07.2005 aus, in der es unter anderem heißt:

Die Untersuchung erfolgte als

  • ○ allgemeine Einstellungsuntersuchung
  • ○ nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
  • ○ nach G 42

Gegen die Beschäftigung bestehen

  • ○ keine gesundheitlichen Bedenken nach G 42
  • ○ gesundheitliche Bedenken nach Kriterien der Einstellungsuntersuchung.

Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsmedizinischen Bescheinigung wird auf die Ablichtung BI. 22 d.A. verwiesen.

Ebenfalls am 14.07.2005 erschien die Klägerin zu einer Kleiderprobe bei dem Beklagten. Dieser hatte die Klägerin mit Schreiben aus Juni 2005 zur Kleideranprobe eingeladen und sie aufgefordert, ggfs. noch fehlende Unterlagen vorzulegen. Auf die Kopie BI. 34 d.A. wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 26.07.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, sie könne „aus gesundheitlichen Bedenken nach Kriterien der Einstellungsuntersuchung” nicht mit der Ausbildung beginnen. Dieses Schreiben ist der Klägerin nach ihrer Darstellung am 02.08.2005 zugegangen. Auf die Kopie Bl. 36 d.A. wird Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 19.08.2005 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei entgegen der Einschätzung des Betriebsarztes gesundheitlich geeignet für den Ausbildungsberuf. Die Klägerin hat ein Attest des Hausarztes Dr. W1xxxxxxx vom 03.08.2005 zu den Akten gereicht (Ablichtung BI. 13 d.A), ausweislich dessen keine Bedenken gegen eine Ausbildung zur Krankenschwester bestehen. Die Klägerin hat weiter behauptet, der untersuchende Arzt habe sie auf ihr deutlich erkennbares Übergewicht angesprochen; nachdem die Klägerin erklärt habe, sie sei bereit abzunehmen, habe der Arzt sinngemäß gesagt...

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