Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 14.09.1995; Aktenzeichen 4 Ca 1194/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 14.09.1995 – 4 Ca 1194/95 – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 757,58 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 22.08.1995 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten sich darüber, ob die Beklagte berechtigt gewesen ist, dem Kläger, der bei ihr in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme – künftig: AB-Maßnahme – gemäß den §§ 91 bis 96 AFG befristet beschäftigt gewesen ist, vereinbarungsgemäß nur 90 % der zutreffenden BAT-Vergütung deswegen zu zahlen, weil mit Wirkung vom 01.08.1994 § 94 Abs. 1 AFG dahingehend abgeändert worden ist, daß das Arbeitsamt im Hinblick auf das Arbeitsentgelt der in AB-Maßnahmen eingesetzten Arbeitnehmer lediglich noch 90 % des an sich üblichen Arbeitsentgelts bezuschußt.

Im Arbeitsförderungsgesetz – AFG – war zuletzt bis zum 31.07.1994 – soweit hier von Interesse – aufgenommen:

„§ 91 Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen

(1) Die Bundesanstalt kann die Schaffung von Arbeitsplätzen nach folgenden Vorschriften fördern (Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt).

(2) Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, können durch Gewährung von Zuschüssen an die Träger der Maßnahmen gefördert werden, soweit die Arbeiten sonst nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden und die Förderung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint. …

(3) Bevorzugt zu fördern sind Arbeiten, die geeignet sind,

  1. die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitslosen in Dauerarbeit zu schaffen, insbesondere …
  2. Arbeitsgelegenheiten für langfristig arbeitslose Arbeitnehmer zu schaffen oder
  3. die soziale Infrastruktur zu verbessern oder der Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt zu dienen.

(4) bis (5) …

§ 92 Träger der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

(1) Träger ist, wer die Maßnahme für eigene Rechnung ausführt oder ausführen läßt.

(2) Träger können sein

1. juristische Personen des öffentlichen Rechts,

2. bis 3. …

§ 93 Förderungsberechtigte

(1) Die Förderung wird nur für Arbeitnehmer gewährt, die vom Arbeitsamt zugewiesen sind. Es dürfen grundsätzlich nur Arbeitnehmer zugewiesen werden, die

  1. für die Zeit unmittelbar vor der Zuweisung Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben oder … und
  2. innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Zuweisung mindestens sechs Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren.

Arbeitnehmer, die nicht zugewiesen sind, dürfen nur in dem notwendigen Umfange beschäftigt werden.

(2) Die Beziehungen zwischen den zugewiesenen Arbeitnehmern und dem Träger oder dem Unternehmer richten sich nach den Vorschriften des Arbeitsrechts. Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn das Arbeitsamt den Arbeitnehmer abberuft; der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis auch dann ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er eine andere Arbeit oder eine berufliche Ausbildungsstelle findet oder an einer Maßnahme zur beruflichen Bildung teilnehmen kann.

(3) …

§ 94 Höhe des Zuschusses

(1) Der Zuschuß soll mindestens fünfzig vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des für vergleichbare Beschäftigten ortsüblichen Arbeitsentgelts betragen; er darf fünfundsiebzig vom Hundert des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

(2) …

(3) In Arbeitsamtsbezirken im Sinne des Absatzes 2 darf für Arbeitnehmer, deren Zuweisung in eine Maßnahme aus arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Gründen in besonderer Weise geboten ist, der Zuschuß bis zu einhundert vom Hundert betragen, wenn der Träger finanziell außerstande ist, einen Teil des Arbeitsentgelts der zugewiesenen Arbeitnehmer zu übernehmen. …

(4) …

§ 95 Antrag auf Zuschußgewährung

(1) Die Förderung ist vom Träger vor Beginn der Maßnahme bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt werden soll. …

(2) …”

Diese vorstehenden Bestimmungen im AFG sind durch das Beschäftigungsförderungsgesetz 1994 – BeschfG 1994 – vom 26.07.1994 (BGBl. I S. 1786) mit Wirkung vom 01.08.1994 nur dahingehend abgeändert worden, daß § 94 Abs. 1 AFG folgende Fassung erhalten hat:

„Der Zuschuß soll mindestens 50 und darf nicht mehr als 75 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das für den geförderten Arbeitsplatz berücksichtigungsfähig ist, betragen. Das Arbeitsentgelt ist berücksichtigungsfähig, soweit es 90 vom Hundert der Arbeitsentgelte für gleiche oder vergleichbare ungeförderte Tätigkeiten nicht übersteigt.”

Gleichzeitig ist durch das BeschfG 1994, a.a.O., in § 242 Buchst. t Abs. 3 AFG folgendes bestimmt worden:

„§ 94 Abs. 1 und § 249 Nr. 10 Buchst. c bis e sind in der bis zum 31.07.1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Bewilligung der Maßnahme vor dem 01. März 1994 oder die Arbeitsaufnahme bis zum 31. Dezember 1994 erfolgt ist.”

Zur Begründung für die Neufassung des § 94 Abs. 1 AFG d...

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