Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 19.04.1996; Aktenzeichen 2 Ca 2318/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.06.1998; Aktenzeichen 3 AZR 288/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 19.04.1996 – 2 Ca 2318/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

„Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 35.063,72 DM und für die erste Instanz abändernd auf 41.063,72 DM festgesetzt.”

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine betriebliche Invaliditätsrente wegen Berufsunfähigkeit beanspruchen kann.

Der am 31.03.1934 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 05.06.1967 bei der Brauerei I. AG in deren Rechtsabteilung als angestellter Jurist beschäftigt. Die Brauerei gewährte ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form von Alters-, Invaliditäts- und Witwenrenten. Am 18.03.1971 erteilte sie dem Kläger eine Versorgungszusage (VZ). Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne Versorgungsleistung ist in § 2 bestimmt:

  1. Die Invaliditätsrente wird gewährt auf Lebenszeit, wenn Ihr Ausscheiden aus unserem Unternehmen auf Grund Ihrer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit erfolgt und Sie bis dahin mindestens 10 Jahre ohne Unterbrechung bei uns tätig gewesen sind.

    Die Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ist durch Vorlage eines Rentenbescheides des zuständigen Rentenversicherungsträgers, ersatzweise durch das Zeugnis eines Arztes, den das Unternehmen bestimmt, nachzuweisen.

    Der Anspruch auf die Invaliditätsrente entfällt, wenn Sie nach dem Ausscheiden aus unserem Betrieb eine andere Arbeit in abhängiger Stellung aufnehmen und hierfür eine Vergütung erhalten, die mehr als die Hälfte des letzten Monatsgehaltes vor Eintritt des Versorgungsfalles beträgt.

  2. Die Altersrente wird gewährt auf Lebenszeit, wenn Sie nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahrs aus dem Dienst unseres Unternehmens ausscheiden.

Der Beginn der Rentenzahlung wurde bei der Invaliditäts- und der Altersrente gemäß § 3 Ziffer 1 Buchst. a VZ auf den Monat festgelegt, der auf das Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder Überschreitens der Altersgrenze folgt. Ferner wurde in § 5 VZ vereinbart, daß jede Verbindlichkeit des Unternehmens erlischt, wenn das Arbeitsverhältnis gelöst wird, ohne daß ein Leistungsfall nach der Zusage gegeben ist.

Hinsichtlich der Höhe der Versorgungsleistung wurde dem Kläger in § 4 Ziffer 1 VZ folgende Zusage gemacht:

Ihre Invaliditäts- und Altersrente beträgt monatlich

70 % Ihres Bruttogehaltes

ohne Nebenleistungen wie z. B. Tantiemen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Vergütung für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit u. dgl., das Sie vor Eintritt des Leistungsfalles verdient haben.

Dieser Betrag verringert sich für jedes Jahr, das bei Eintritt des Versorgungsfalles an der Vollendung Ihres 65. Lebensjahres fehlt, um 1 % des Bruttogehaltes.

Auf unsere Versorgungsleistung wird derjenige Rentenbetrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, der sich bei Eintritt des Pensionsfalles aus der Beitragszahlung unserer Firma bei getrennter Anwendung der Rentenformel auf diese Beitragszahlung ergibt.

Bei Verträgen mit privaten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, zu denen unsere Firma einen Beitrag in Höhe des entsprechenden Sozialversicherungsbeitrages leistet, wird diejenige Sozialversicherungsrente angerechnet, die sich ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht aus der Beitragszahlung unserer Firma ergeben hätte. Dies gilt auch dann, wenn bei Eintritt des Versorgungsfalles aus dem privaten Versicherungsvertrag – z. B. der Invalidität – keine Leistung fällig wird.

Die Pflichten des Leistungsempfängers sind in § 7 VZ festgelegt:

Sie bzw. Ihre Ehefrau sind verpflichtet, uns alle Angaben zu machen, die für die Feststellung eines Leistungsfalles und die Höhe der Versorgungsleistung von Bedeutung sein können. Sie sind insbesondere verpflichtet, uns vorzulegen

  1. alle Bescheide des oder der Sozialversicherungsträger über Festsetzung, Änderung oder Einstellung der Sozialversicherungsrente;
  2. Nachweis über den Personen- und Familienstand sowie Veränderungen, soweit sie für die Versorgungsleistung dem Grunde oder der Höhe nach von Bedeutung sind.

Das Arbeitsverhältnis endete am 30.06.1980 einvernehmlich. In dem von der Brauerei und dem Kläger, der ein Gehalt von 5.264,– DM bezog und die Stellung eines Prokuristen bekleidete, am 05.10.1979 geschlossenen Aufhebungsvertrag wurde hinsichtlich der Versorgungszusage unter Ziffer 3 folgendes vereinbart:

Herr K. ist am 05.06.1967 in den Dienst der Brauerei eingetreten. Es wird daher festgehalten, daß Herr K. vor dem Ausscheiden aus der Brauerei am 30.06.1980 mindestens 12 Dienstjahre bei der Brauerei erreicht hat. Außerdem besteht die Versorgungszusage länger als 3 Jahre.

Die in der Versorgungszusage vom 18.03.1971 zugesagten Versorgungsleistungen sind somit nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes unverfallbar. Die Höhe der ab Vollendung des 65....

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