Entscheidungsstichwort (Thema)
Einhaltung der Wochenfrist bei Betriebsratsanhörung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Arbeitgeber hat seiner Wartepflicht im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung genügt, wenn der Betriebsrat sich innerhalb der Wochenfrist des § 102 II S 1 BetrVG nicht äußert.
2. Diese Wartefrist endet im Regelfall mit Dienstschluß der Personalverwaltung am letzten Tag der nach § 188 II BGB zu bestimmenden Wochenfrist, deren Lauf durch die ordnungsgemäße Einleitung des Anhörungsverfahrens in Gang gesetzt wird.
3. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für nach Dienstschluß der Personalverwaltung eingehende Betriebsratsschreiben einen Nachtbriefkasten einzurichten.
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 17.09.1991; Aktenzeichen 2 Sa 1615/91) |
Fundstellen
Haufe-Index 444262 |
BB 1992, 2075 |
BB 1992, 2075-2076 (T) |
DB 1992, 2640 (LT1-3) |
RzK, III 1e Nr 13 (L1-3) |
Bibliothek, BAG (LT1-3) |
LAGE § 102 BetrVG 1972, Nr 33 (ST1-2) |
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