Revision zurückgewiesen 20.06.2000

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 25.09.1998; Aktenzeichen 4 Ca 1189/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.06.2000; Aktenzeichen 9 AZR 405/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 25.09.1998 – 4 Ca 1189/98 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verfolgt einen Anspruch auf Urlaubsentgelt für Mai 1998.

Der am 24.02.1966 geborene Kläger ist ledig und kinderlos. Seit dem 15.10.1996 stand er in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. Zuletzt verdiente er als Software-Entwickler in der 38,5-Stunden-Woche monatlich 5.800.–DM brutto. Daraus errechnete sich im April 1998 ein Nettobetrag von 3.209,36 DM. Der Urlaubsanspruch betrug 30 Werktage im Kalenderjahr. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde mit dem Kläger nicht abgeschlossen. Ende 1997 verhängte die Beklagte eine Urlaubssperre. Der Kläger hatte von seinem Urlaub für das Jahr 1997 in der Zeit vom 18.07. bis 11.08.1997 15 Urlaubstage genommen. Der Kläger und etliche weitere Arbeitnehmer der Beklagten vereinbarten im ersten Quartal 1998, daß die noch offenen Resturlaubsansprüche aus 1997 im gesamten Jahr 1998 genommen werden konnten. Bei dieser Gelegenheit legte der Kläger wie auch die übrigen Arbeitnehmer eine Aufstellung über die restlichen Urlaubsansprüche und noch abzufeiernde Überstunden vor. Bei dem Kläger standen noch etwa 100 Überstunden offen, entsprechend 13 Tagen à 7,7 Stunden. Die Aufstellung wurde durch die Sekretärin geprüft und von der Beklagten als zutreffend anerkannt. Der Kläger war der einzige Arbeitnehmer, der im Betrieb der Beklagten eine bestimmte Computersprache beherrschte. Am 21.04.1998 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 30.06.1998. Zugleich beantragte der Kläger, ihm für Mai und Juni 1998 Urlaub zu gewähren. Am 23.oder 24.04.1998 gewährte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger für Mai und Juni 1998 Urlaub. Besprochen wurde, welche Arbeiten der Kläger bis zum Urlaubsbeginn noch erledigen könne und solle. Streitig ist, ob zugleich mit dem Kläger vereinbart wurde, daß dieser bei betrieblichen Schwierigkeiten auf Bitte der Beklagten im Betrieb zur Arbeit zu erscheinen habe. Vereinbarungsgemäß erstellte der Kläger in den ersten Maitagen zu Hause die Dokumentation der Installation INFORMIX und der Installation der Applikation (API-Dokumentation). Hierfür waren zunächst drei Tage veranschlagt, die Arbeiten währten dann jedoch vom 30.04.1998 bis zum 07.05.1998. Der Kläger brachte die API-Dokumentation am 11.05.1998 zum Betrieb. Mit Schreiben vom 19.05.1998 (Bl. 48 d.A.) forderte die Beklagte den Kläger auf, am 25.05.1998 um 10.00 Uhr im Büro zu erscheinen. Streitig ist, ob dieses Schreiben den Kläger vor dem festgesetzten Termin erreichte. Der Kläger erschien nicht zum geforderten Zeitpunkt bei der Beklagten. Mit Anwaltsschreiben vom 27.05.1998 monierte die Beklagte, daß der Kläger zum Termin am 25.05.1998 nicht erschienen sei, obwohl der Urlaub seinerzeit nur aufgrund einer entsprechenden Bereitschaft des Klägers erteilt worden sei. Weiter heißt es dort:

„Wir halten noch einmal fest, daß Sie der einzige Mitarbeiter unserer Mandantschaft sind, der wegen der erforderlichen Kenntnis der einzusetzenden Programmiersprache in der Lage ist, die genannten Arbeiten durchzuführen. Die sofortige Durchführung dieser Arbeiten ist äußerst dringend erforderlich, da die entsprechenden Auftraggeber unserer Mandantschaft die Arbeitsergebnisse bereits massiv anmahnen.

Sie sind nach den Regeln des Arbeitsrechts verpflichtet, in einem derartigen betrieblichen Notfall Ihren Urlaub sofort abzubrechen und zur Arbeit zu erscheinen.

Namens und kraft Vollmacht unserer Mandantschaft haben wir Sie daher hiermit aufzufordern, am Dienstag, den 02.06.1998, 10.00 Uhr, im Büro unserer Mandantschaft zu erscheinen und die Arbeit wieder aufzunehmen.

Namens und kraft Vollmacht unserer Mandantschaft mahnen wir Sie hiermit wegen des Nichterscheinens am Montag, den 25.05.1998, 10.00 Uhr, ab.

In aller gebotenen Deutlichkeit weisen wir darauf hin, daß unsere Mandantschaft das Arbeitsverhältnis unverzüglich fristlos kündigen wird, wenn Sie nicht am 02.06.1998, 10.00 Uhr, im Büro unserer Mandantschaft erscheinen und die Arbeit aufnehmen.

Unsere Mandantschaft behält sich ebenfalls ausdrücklich vor, Ihnen gegenüber unter Aufrechnung gegen Ihr Arbeitsentgelt im gesetzlich zulässigen Rahmen Ersatz jeglichen Schadens geltend zu machen, welcher unserer Mandantschaft aus der Nichtdurchführung der Arbeiten durch Sie aufgrund von Forderungen Dritter entsteht.”

Der Kläger meldete sich telefonisch bei der Beklagten. Die Beklagte schrieb an den Kläger unter dem 02.06.1998:

„ich bedanke mich für Ihre telefonische Reaktion und möchte Sie auf der Grundlage des Briefes meines Anwalts vom 27.05.1998 bitten, am heutigen Dienstag folgende Aufgaben in Angriff zu nehmen:

  1. Bugfixing

    • ▪ Import.dll
    • ▪ DB Lib
    • ▪ GSTDB.dll Fehler bei Memofeldern, die genaue Absprache bitt...

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