Entscheidungsstichwort (Thema)

Freizeitausgleich. Feiertagsarbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Beschäftigte, die dienstplanmäßig an einem gesetzlichen Feiertag zur Arbeit eingeteilt sind, benötigen die Gewährung von Urlaub, wenn sie an diesem Tag frei haben wollen, ohne dass sie dafür an einem anderen Tag einen Freizeitausgleich erhalten.

 

Normenkette

TVöD § 26 Abs. 1; BUrlG § 3 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 18.08.2010; Aktenzeichen 4 Ca 389/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.01.2013; Aktenzeichen 9 AZR 430/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.08.2010 – 4 Ca 389/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsansprüche an gesetzlichen Feiertagen.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 12.06.1995 als Arbeiter in der Abteilung Bodenverkehrsdienst beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt beläuft sich auf 3.080,27 EUR. Die Beklagte wendet den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes in der für die Mitglieder der VKA geltenden Fassung (TVöD) an. Beide Parteien sind tarifgebunden.

Die Beklagte betreibt den Regionalflughafen in G1. Sie beschäftigt etwa 200 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist gebildet.

Der Kläger wird von der Beklagten nach Maßgabe eines Schichtplans im Schichtdienst eingesetzt, wonach er an allen Tagen in der Woche zur Arbeit eingeteilt ist. Die Dienstplangestaltung füllt 28 Tage aus und folgt dem folgenden Raster:

  • 7 Tage Nachtschicht von Montag bis Sonntag, 3 Tage frei
  • 7 Tage Spätschicht von Donnerstag bis Mittwoch, 2 Tage frei
  • 7 Tage Frühschicht von Samstag bis Freitag, 2 Tage frei

An Feiertagen wird die Personalstärke nicht verändert. Sofern der Kläger an einem Feiertag dienstplanmäßig eingeteilt ist und für diesen Tag Urlaub nimmt, rechnet die Beklagte ihn als Urlaubstag ab.

In § 26 TVöD-AT heißt es:

㤠26 Erholungsurlaub

(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage

bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage

nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. …”

In Abs. 2 ist geregelt, dass im Übrigen das Bundesurlaubsgesetz mit den unter a) bis d) festgelegten Maßgaben gilt. § 27 sieht Zusatzurlaub für Beschäftigte in ständiger Wechselschicht bzw. ständiger Schichtarbeit vor.

Vor Einführung des TVöD galt u.a. die folgenden Regelung:

㤠48 Abs. 4 Satz 1 Bundesangestellten Tarifvertrag (BAT):

Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Angestellte dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.”

Die Parteien streiten außerdem über die Arbeitszeit des Klägers bei dienstplanmäßig freien Wochenfeiertagen. Hierzu bestimmt § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD:

„Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24.12. und 31.12., sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.”

Nach einer hierzu ergangenen Protokollerklärung betrifft die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit die Beschäftigten, die wegen des Dienstplanes an Feiertagen frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

Die Beklagte hat eine dienstplanmäßige Reduzierung der Arbeitszeit für dienstplanmäßig freie Wochenfeiertage nicht vorgenommen, da sie die tarifliche Bestimmung für die vorliegende Fallgestaltung nicht für einschlägig hält.

Mit seiner am 19.01.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sowohl die Feststellung, dass sich die wöchentliche Arbeitszeit um 8,25 Stunden reduziert, wenn er an Wochenfeiertagen bzw. am 24. oder 31.12. dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt ist als auch die Feststellung, dass solche Tage innerhalb eines Erholungsurlaubs, die gesetzliche Feiertage sind, auch dann nicht als Arbeitstage gelten, wenn er an diesen Tagen hätte arbeiten müssen.

Im Hinblick auf das beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 5 AZR 667/09 anhängige Verfahren, in dem es um die Sollarbeitszeit der Arbeitnehmer geht, die an gesetzlichen Feiertagen dienstplanmäßig frei haben, haben die Parteien das vorliegende Verfahren zu dem entsprechenden Feststellungsantrag des Klägers ruhend gestellt.

Hinsichtlich der Abrechnung als Urlaubstage für solche gesetzlichen Feiertage, an denen der Kläger dienstplanmäßig hätte arbeiten müssen, beruft er sich im Wesentlichen darauf, dass die Regelung des § 3 Abs. 2 BUrlG auch auf Arbeitstage im Sinne der Tarifvorschrift...

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