Revision zurückgewiesen 15.02.2005

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Gleichbehandlungsgrundsatz. Sachlicher Grund

 

Leitsatz (redaktionell)

Behandelt eine Versorgungsordnung Arbeitnehmer oberhalb der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit hinsichtlich der Bemessungsfaktoren für die betriebliche Altersversorgung anders als Arbeitnehmer, die keine regelmäßige Arbeitszeit oberhalb der tariflichen Arbeitszeit haben, so liegt darin eine Beschränkung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes auf Entgelte, die auf die tarifliche Arbeitszeit entfallen. Diese Festlegung einer Obergrenze für den Versorgungsbedarf der Arbeitnehmer ist als sachlicher Differenzierungsgrund anzuerkennen.

 

Normenkette

BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 20.08.2003; Aktenzeichen 3 Ca 847/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen 3 AZR 237/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 20.08.2003 – Az. 3 Ca 847/03 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer betrieblichen Altersrente.

Der am 19.07.1939 geborene Kläger war in der Zeit vom 05.04.1954 bis zum 31.07.2002 als Außendienstmonteur bei der Beklagten beschäftigt.

Die Beklagte stellt Verpackungsmaschinen für Papier, Pappe und Plastik her, die sie weltweit vertreibt. Sie beschäftigt zur Zeit ca. 2000 Arbeitnehmer.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die tariflichen Bestimmungen für die Arbeitnehmer in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung.

Der Kläger arbeitete auf der Basis einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden wurde durch Vereinbarung der Parteien auch aufrechterhalten, als die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit schrittweise herabgesetzt wurde. Diese wurde zum 01.04.1985 auf 38,5 Stunden, ab 01.04.1988 auf 37,5 Stunden, ab 01.04.1989 auf 37 Stunden, ab 01.04.1993 auf 36 Stunden und letztlich ab 01.10.1995 auf 35 Stunden herabgesetzt.

Bereits seit dem Jahre 1964 bestand bei der Beklagten ein Versorgungswerk.

Dieses wurde mit dem 31.12.1974 durch eine Versorgungsordnung vom 19.12.1974 geändert. Bei einem Lohnempfänger waren rentenfähig danach „1/12 des auf der Basis der tariflichen Arbeitszeit (zur Zeit 173 Std./mtl.) vereinbarten und erzielten Lohnes einschließlich des gezahlten Weihnachts- und Urlaubsgeldes des letzten Kalenderjahres vor dem Feststellungszeitpunkt”.

Mit Wirkung ab 01.01.1980 wurde die Versorgungsordnung erneut geändert.

Zum rentenfähigen Arbeitsverdienst regelte Ziffer X. Folgendes:

  1. „Bei einem Gehaltsempfänger ist rentenfähig 1/12 des auf der Basis der tariflichen Arbeitszeit (zur Zeit 173/Std./mtl.) vereinbarten und erzielten Gehalts einschließlich aller gezahlten Zulagen und Zuschläge. Berechnungszeitraum ist das Kalenderjahr, in das der Feststellungszeitpunkt fällt (vgl. X/4). Sonder- oder Einmalzahlungen (wie z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld u.a.m.) finden keine Berücksichtigung.
  2. Bei einem Lohnempfänger ist rentenfähig 1/12 des auf der Basis der tariflichen Arbeitszeit (zur Zeit 173 Std./mtl.) vereinbarten und gezahlten Lohnes einschließlich aller gewährten Zulagen und Zuschläge. Soweit im Berechnungszeitraum Akkordarbeit geleistet wurde, wird der rentenfähige Arbeitsverdienst auf der Zeitlohnbasis unter Beibehaltung aller nicht akkordtypischen Zulagen und Zuschläge ermittelt. Berechnungszeitraum ist das Kalenderjahr, in das der Feststellungszeitpunkt fällt (vgl. X/4). Sonder- oder Einmalzahlungen (wie z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld u.a.m.) finden keine Berücksichtigung.
  3. War ein Betriebsangehörige während seiner anrechenbaren Dienstzeit (VIII) immer oder zeitweise teilzeitbeschäftigt, so wird der nach den Ziffer 1 und 2 ermittelte Arbeitsverdienst umgerechnet auf eine monatliche Arbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der anrechenbaren Dienstzeit entspricht. Beschäftigungsgrad ist das jeweilige Verhältnis der vereinbarten zur vollen tariflichen Arbeitszeit je Monat. Umfaßt die anrechenbare Dienstzeit mehr als zehn Jahre, so werden bei der Anwendung von Satz 1 nur die letzten Jahre der anrechenbaren Dienstzeit berücksichtigt.”

Mit Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20.12.1984 wurde grundsätzlich die Versorgungsordnung vom 01.01.1980 mit Wirkung ab 01.01.1985 mit bestimmten Übergangsregelungen übernommen, die für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Bedeutung sind.

Seit dem 01.08.2002 erhält der Kläger eine monatliche betriebliche Altersrente in Höhe von 755,53 EUR brutto gemäß Schreiben der Beklagten vom 26.07.2002 mit anliegendem Berechnungsbogen. Dieser enthielt als rentenfähigen Arbeitsverdienst einen Betrag in Höhe von 3.643,63 EUR. Der Berechnung zugrunde gelegt war dabei ein Verdienst auf der Basis der regelmäßigen wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit von 35 Stunden.

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