Die Revision wird zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilzeitbeschäftigte Lehrkraft. Vergütung bei ganztägigen Klassenfahrten

 

Leitsatz (amtlich)

Vollzeitvergütungsanspruch einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin bei zumindest ganztägigen Klassenfahrten - im Anschluss an BAG 22.08.2001 AP BGB 611 Lehrer, Dozenten Nr. 144 und wie LAG Hamm 21.09.2004, 12 (5) Sa 704/04 - n. rkr: BAG 5 AZR 566/04 -

 

Normenkette

TzBfG § 4; BAT § 34

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 27.05.2004; Aktenzeichen 1 Ca 3527/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.08.2005; Aktenzeichen 5 AZR 136/05)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.05.2004 – 1 Ca 3527/03 – wird auf Kosten des beklagten Landes mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin für zukünfti ge zumindest ganztätige Klassenfahrten wie eine Vollzeitkraft zu vergüten.

 

Tatbestand

Die als teilzeitbeschäftigte angestellte Lehrerin verfolgt Ansprüche auf eine Vergütung wie eine Vollzeitkraft bei der Teilnahme an zumindest ganztägigen Klassenfahrten. Die am 12.01.13xx geborene Klägerin steht seit 1993 als Lehrerin für die Sekundarstufe I mit den Fächern Mathematik und Kunst in einem Anstellungsverhältnis zu dem beklagten Land Seit 1994 besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Im Arbeitsvertrag ist die Geltung des BAT und der Sonderregelungen SR 2 l I BAT und SR 2 y BAT vereinbart (Vertragskopie: Bl. 10 d.A.). Die Klägerin unterrichtet 13 Wochenstunden an der Städtischen Gesamtschule S2xxxxxxxx und erhält eine Vergütung nach BAT III in der Höhe von 13/25,5 der Vergütung einer Vollzeitkraft, das waren 2002 monatlich 1912,66 EUR brutto. Vom 13.09.2002 bis zum 20.09.2002 leitete die Klägerin eine Klassenfahrt der Klasse 10 nach C1xxxxxxxx / I1xxxxx, an der 82 Schülerinnen und Schüler und 6 Lehrer teilnahmen. Der Streit über die Höhe der für diesen Zeitraum der Klägerin geschuldeten Vergütung und ein Feststellungsantrag für zukünftige Fälle waren Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht. Die Differenz zwischen der durchgängig gezahlten Teilzeitvergütung und der Vergütung eines Vollzeitlehrers der Vergütungsgruppe III BAT belief sich für die Klassenfahrt vom September 2002 rechnerisch unstreitig auf 416,05 EUR.

Das beklagte Land hat im Verfahren vor dem Arbeitsgericht auf § 15 ADO hingewiesen (Allgemeine Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen – RdErl. d. Kultusministeriums vom 20.09.1992 i.d.F v. 21.06.2002 – BASS 21-02 Nr.4):

§ 15 Teilzeitbeschäftigte Lehrer und Lehrerinnen

(1) Der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigten Lehrer und Lehrerinnen (Unterrichtsverpflichtung und außerunterrichtliche Aufgaben) soll der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen (…).

(2) Die dienstliche Verpflichtung teilzeitbeschäftigter Lehrer und Lehrerinnen erstreckt sich auch auf die Klassenleitung und die Teilnahme an Konferenzen und Prüfungen. Sonstige dienstliche Aufgaben (z.B. Vertretungen, Aufsichtsführung, Sprechstunden, Sprechtage) sollen proportional zur Arbeitszeitermäßigung wahrgenommen werden. Bei Schulwanderungen und Schulfahrten kann sich die Reduzierung nur auf die Anzahl der Veranstaltungen beziehen.

Eine Bezugnahme auf § 15 ADO findet sich in den Wanderrichtlinien – WRL – (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 19.03.1997 i.d.F. vom 20.07.2004 – BASS 14 – 12 Nr.2):

4. Teilnahmepflichten

Die Teilnahme an Schulwanderungen und Schulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer. …. Für die Teilnahme teilzeitbeschäftigter Lehrer gilt § 15 Abs.2 Satz 3 ADO (BASS 21 – 02 Nr.4). Bei der Genehmigung der Dienstreise hat die Schulleiterin oder der Schulleiter darauf zu achten, dass teilzeitbeschäftigte Lehrer im Verhältnis zur Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nur in entsprechend größeren Zeitabständen an mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen. Soweit dies im Einzelfall nicht möglich ist, ist für einen innerschulischen Ausgleich insbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben zu sorgen. Art, Umfang und Zeitpunkt für einen innerschulischen Ausgleich sind bereits bei der Genehmigung der Dienstreise festzulegen. Der innerschulische Ausgleich ist bis zum Ende des auf die Schulwanderung bzw. Schuljahr folgenden Schulhalbjahres durchzuführen.”

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land schulde ihr für die Klassenfahrt im September 2002 und auch in zukünftigen Fällen die Vergütung einer Vollzeitlehrkraft.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 416,05 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.09.2002 zu zahlen;
  2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin für die Dauer zukünftiger Klassenfahrten wie eine Vollzeitkraft zu vergüten.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Vollzeitvergütung ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge