Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppen 7 und 8 des Entgeltrahmenabkommens für das Kfz-Gewerbe NRW.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 ERA vorgesehenen „spezielle Funktionen/Tätigkeiten mit höherwertigen Fachkenntnissen” gehen über das hinaus, was das Entgeltrahmenabkommen als „qualifizierte Tätigkeit” oder „Tätigkeit mit Koordinationsaufgaben oder Alleinverantwortung im Sachgebiet” ansieht.

2. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 ERA „Alleinverantwortung” meint, dass der Arbeitnehmer innerbetrieblich die alleinige Verantwortung für die Ergebnisse in seiner Sachgebietszuständigkeit trägt, selbst wenn hier weitere Mitarbeiter tätig sind.

 

Normenkette

Entgeltrahmenabkommen für das Kfz-Gewerbe NRW § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Urteil vom 04.09.2003; Aktenzeichen 1 Ca 925/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.03.2005; Aktenzeichen 8 AZR 178/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 4. September 2003 – 1 Ca 925/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.

Die Beklagte betreibt eine P2xxxxx-Vertragswerkstatt mit 18 Beschäftigten. Im Werkstattbereich werden ein Kundendienstmeister und sechs weitere Mitarbeiter eingesetzt, darunter der Kläger.

Der 1970 geborene Kläger begann am 1. August 1988 bei der Beklagten eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung wurde er als Geselle weiterbeschäftigt. Nebenberuflich absolvierte er eine Ausbildung zum Meister, die er im August 1998 erfolgreich abschloss. Kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für das Kfz-Gewerbe im Land Nordrhein-Westfalen Anwendung.

Der Kläger wurde am 5. März 2002 zum stellvertretenden Betriebsobmann bei der Beklagten gewählt, das Wahlergebnis teilte der Betriebsobmann B4xxxxxxxx (der Kläger im Parallelverfahren 19 Sa 1696/03) der Geschäftsführung am 6. März 2002 mit.

Am 1. Juli 2001 trat das neu gestaltete Entgeltrahmenabkommen (ERA) vom 26. März 2001 in Kraft, das es in den Betrieben ab dem 1. März 2002 erforderlich machte, die einzelnen Arbeitnehmer neu einzugruppieren. Die Beklagte wollte den Kläger in die Entgeltgruppe 6 ERA eingruppieren. Der Kläger verlangte eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 ERA. Am 19. Februar 2003 fand ein Schlichtungsgespräch gemäß § 10 Nr. 2 Manteltarifvertrag für das Kfz-Gewerbe NRW (MTV) statt, zu dem Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen wurden. Diese einigten sich auf das Ergebnis, dass der Kläger in die Entgeltgruppe 8 einzugruppieren sei. Die Beklagte erklärte sich mit diesem Schlichtungsergebnis nicht einverstanden.

Erstmals mit Schreiben vom 28. Mai 2002 verlangte der Kläger die Zahlung von Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 ERA ab April 2002, diese Geltendmachung wiederholte er alle zwei Monate für die jeweils zurückliegenden beiden Monate. Mit seiner Klage vom 23. Mai 2003 hat er die Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen den Entgeltgruppen 6 und 8 ERA für die Monate April 2002 bis einschließlich April 2003 sowie für das Urlaubsgeld und die Sonderzahlung in Höhe von 5.333,42 EUR brutto verlangt, mit der Klageerweiterung vom 23. Juli 2003 hat er diese Differenz für die Monate Mai 2003 und Juni 2003 sowie das Urlaubsgeld in Höhe von 1.029,23 EUR brutto geltend gemacht.

Der Kläger hat behauptet, er sei bis zur Betriebsratswahl bzw. bis zum Zeitpunkt der Neueingruppierung bei der Beklagten als „dritter Mann” in der Werkstatt nach dem Kundendienstmeister und dem Kläger B4xxxxxxxx beschäftigt gewesen und habe diese mehrfach wöchentlich bei Abwesenheit vertreten. Auf ihrer Internetseite und bei Lehrgangsanmeldungen bei der Firma P2xxxxx AG sei er von der Beklagten als Meister benannt bzw. angemeldet worden. Neben seiner Tätigkeit als Kfz-Mechaniker werde er als Spezialist für Dachsysteme eingesetzt. Er sei für die Durchführung von Karosseriearbeiten und für die Unfallinstandsetzung verantwortlich, habe die Waschanlage allein zu führen und sei seitens der Beklagten als eine von drei verantwortlichen Personen für die ordnungsgemäße Durchführung der Abgasuntersuchungen gemeldet worden. Schließlich sei er verantwortlich für die Einführung und Überwachung von neu eingestellten Verkäufern bei deren Werkstattaufenthalt im Rahmen ihrer Einarbeitung und mitverantwortlich für die Ausbildung der Auszubildenden.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.333,42 EUR brutto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem1. November 2002 zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.029,23 EUR brutto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 28. Juli 2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung als in Entgeltgruppe...

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