Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkurrentenklage. Befristetes Arbeitsverhältnis. Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung als Differenzierungsmerkmal

 

Leitsatz (amtlich)

Schreibt ein öffentlicher Arbeitgeber eine zu besetzende Stelle nur befristet aus, muss der Bewerber im Rahmen der Konkurrentenklage darlegen, dass der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit ihm wirksam wäre, wenn der Arbeitgeber mit Konkurrenten in zulässiger Weise ein befristetes Arbeitsverhältnis eingehen könnte.

 

Normenkette

GG Art. 33 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 22.04.2008; Aktenzeichen 3 Ca 2169/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 22.04.2008 – 3 Ca 2169/07 – unter Zurückweisung der Berufung des Klägers abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Besetzung einer auf zwei Jahre befristeten Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (Entgeltgruppe 13 TV-L) für die Funktion eines Studienkoordinators im Fachbereich Mathematik und Informatik.

Der am 24.11.1970 geborene Kläger war nach erfolgreicher Absolvierung eines Studiums der technischen Informatik an der Universität S5 von Oktober 1991 bis September 1996 und nach dem Erwerb des akademischen Grades eines Diplom-Ingenieures vom 01.01.1997 bis 31.03.2002 bei der Beklagten als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Professor L2, Institut für Informatik, beschäftigt. In diesem Zeitraum fertigte der Kläger seine Promotion zum Thema „Verfahren der reservierenden Wegewahl in selbstorganisierenden Funknetzen mit spezifischer Funksystemarchitektur” an und erwarb im Februar 2002 mit „magna cum laude” den Doktorgrad. Seit dem 01.04.2002 ist der Kläger an dem Lehrstuhl für Soft-Computing des Herrn Professor L2 bei der Beklagten beschäftigt und vom Land Nordrhein-Westfalen zum Beamten auf Zeit ernannt. Im Rahmen dieser Tätigkeit fertigte der Kläger seine Habilitationsschrift an. Am 04.07.2007 er vom Fachbereich Mathematik und Informatik habilitiert. Seine Tätigkeit bei der Beklagten und sein Beamtenverhältnis auf Zeit enden mit Ablauf des 24.08.2008.

Am 11.09.2007 schrieb die Beklagte die Stelle einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines wissenschaftlichen Mitarbeiters wie folgt aus:

„Im Fachbereich Mathematik und Informatik der W7 W2-Universität M1 ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle für eine/einen

Wissenschaftliche Mitarbeiterin / Wissenschaftlichen Mitarbeiter

(Entgeltgruppe 13 TV-L)

für die Funktion einer/eines Studienkoordinatorin/Studienkoordinators mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden 50 Minuten für zwei Jahre zu besetzen.

Die Finanzierung erfolgt aus Studienbeiträgen.

Ein wesentlicher Teil der Aufgaben der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers besteht in der Betreuung der verschiedenen BSc- und MSc-Studiengänge am Fachbereich Mathematik und Informatik. Hierzu zählt, dass die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber vorhandene Studienkonzepte und Lehrangebote weiterentwickelt und zu deren Qualitätsentwicklung beiträgt. Zudem gehören zum Stellenprofi koordinierende Aufgaben, z.B. die modulübergreifende Abstimmung und Dokumentation von Lehrangeboten und Prüfungen, die Beratung und Information der Studierenden. Die Lehrverpflichtung beträgt 4 SWS.

Einstellungsvoraussetzungen sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit naturwissenschaftlichem Hintergrund (bevorzugt Mathematik oder Informatik), Promotion sowie Erfahrungen in der Konzeption und Durchführung von Lehrveranstaltungen. Freude an intensiver Interaktion mit den Studierenden sowie ein hohes Maß an Organisations- und Kommunikationsfähigkeit wird erwartet.

Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

Schwerbehinderte werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt eingestellt.

Aussagekräftige Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse, Lehrtätigkeiten, Publikationsliste) werden bis zum 25.09.2007 erbeten an:

Dekan des Fachbereichs Mathematik und Informatik

Prof. Dr. Dr. h.c. J1 C1

E1. 12

12345 M1.”

Wegen der Einzelheiten des klägerischen Lebenslaufes wird auf die von ihm mit der Klageschrift vorgelegte Kopie seines curriculum vitae (Bl 17 bis 35 d.A.) verwiesen.

Der Kläger bewarb sich auf diese Stelle mit Schreiben vom 19.09.2007.

Neben ihm gaben noch vier weitere Kandidaten ihre Bewerbungen ab. Wegen ihrer Qualifikationen und Berufserfahrungen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 146 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte entschied sich für den Bewerber Dr. A4 F1. Dieser ist promovierter Mathematiker und absolvierte das Lehramtsreferendariat. Von April 1998 bis März 2004 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für angewandte Mathematik der Universität H5 sowie am Fachbereich Mathem...

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