Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 12.06.1997; Aktenzeichen 3 Ca 1166/96 O)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 12.06.1997 – 3 Ca 1166/96 O teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auf 23.448,30 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit des Gehaltstarifvertrages, den der Beklagte am 01.09.1994 mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen und der Deutschen Angestellten Gewerkschaft abgeschlossen hat (i.F. Gehalts-TV vom 01.09.1994).

Der Kläger ist seit dem 15.01.1992 als Masseur und medizinischer Bademeister im Erholungszentrum des Beklagten in B…. beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.12.1991 wird auf Blatt 34 ff. der Akte verwiesen. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (i.F. HBV).

Der Beklagte schloß beginnend mit dem Jahr 1959 verschiedene Mantel- und Gehaltstarifverträge mit der HBV und der Deutschen Angestellten Gewerkschaft (i.F. DAG). So wurde mit Wirkung vom 01.02.1986 ein Manteltarifvertrag geschlossen, dessen persönlicher Geltungsbereich sich gemäß § 1 b „auf alle hauptamtlich gegen Lohn oder Gehalt vom Bundesvorstand, von den Landesverbänden des Reichsbundes und von sonstigen Einrichtungen des Reichsbundes Beschäftigten” bezog.

Unter dem Datum des 29.03.1990 richtete die HBV folgendes Schreiben an den Beklagten:

„Verhandlungen für einen neuen Gehaltstarifvertrag;

Forderungen von HBV und DAG

Sehr geehrte Herren,

nach am 26. März 1990 erfolgter Abstimmung zwischen DAG und Gewerkschaft HBV übersenden wir Ihnen beiliegend die Vorschläge der beiden Organisationen zur Neuformulierung von Tätigkeitsmerkmalen und Tätigkeitsbeispielen sowie zur Neufassung der Gehaltstabelle.

Bezüglich der DM-Beiträge der Gehaltstabelle ist zu beachten, daß diese auf das aktuelle Gehaltsniveau bezogen erarbeitet wurden. Eine allgemeine Erhöhung ist also nicht eingerechnet.

Implizit haben wir Ihre bereits vorliegenden Vorschläge zur Überleitung aus dem noch geltenden in einen neuen Gehaltstarifvertrag zugrunde gelegt.

Die Arbeitsentgelte der Beschäftigten in den Reichsbund-Erholungsheimen sollen nach gemeinsamer Auffassung von DAG und HBV in einem besonderen Tarifvertrag geregelt werden. Hierzu werden von uns Forderungen noch entwickelt.

Abschließend bitten wir Sie, für den 30. April 1990, 10.00 Uhr, einen Besprechungsraum für die Gewerkschaften zu reservieren.

Daß der Verhandlungstermin so weit „nach hinten” verschoben wurde, bedauern wir, werden den Termin aber wahrnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Gewerkschaft

Handel, Banken und Versicherungen

Hauptvorstand

i.A. K… W…-W….”

Mit Datum vom 01.02.1993 wandte die DAG sich mit einem Schreiben an den Beklagten, das folgenden Wortlaut hat:

„Forderungen der DAG zum Gehalts- und Manteltarifvertrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf unser Schreiben vom 29.09.1992 teile ich Ihnen nachstehend die Forderungen der DAG für die Gehaltstarifverhandlungen 1993 sowie zum Manteltarifvertrag für die Angestellten des Reichsbundes mit:

1. Lineare Anhebung der Gehälter ab 01. Februar 1993 um 5 % bei einer Laufzeit von 12 Monaten.

Darüber hinaus verweise ich auf die z.Zt. laufenden Gespräche zur Einbeziehung der Erholungsheime in den Manteltarifvertrag und den damit verbundenen notwendigen strukturellen Änderungen, die über die bisherigen vorläufigen Ergebnisse hinaus dazu führen müssen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld insoweit zu verbessern, als das Weihnachtsgeld von 50 % auf 70 % angehoben wird. Im gegebenen Zusammenhang ist zudem darauf zu verweisen, daß einige Kreise bereits zusätzlich zur Sonderzahlung ein Weihnachtsgeld gewähren. Es ist also erforderlich, diesen Komplex insgesamt einer befriedigenden Regelung zuzuführen.

Unser Vorschlag zur Neuformulierung der Tätigkeitsmerkmale liegt Ihnen bereits vor. Wir legen Wert darauf, auch bei der Aktualisierung der Tätigkeitsmerkmale mit Ihnen zu einer Vereinbarung zu kommen, die nach unserer Auffassung nicht weiter hinausgezögert werden sollte.

2. Weitere Angleichung der Gehälter in Ostdeutschland im Rahmen des Gehaltstarifvertrages, verbunden mit einer Stufenregelung, um zu einer Gleichstellung der Gehälter bis 1994 kommen zu können.

Ich möchte Ihnen vorschlagen, unsere Gespräche zur Gehaltstarifrunde möglichst bald beginnen zu lassen, da es nicht opertun erscheint, erst nach Beendigung der Gespräche zur Einbindung der Erholungsheime in den Manteltarifvertrag eine Terminfestlegung für eine erste Verhandlungsrunde festzulegen. Sollten Sie bereits über Terminvorstellungen verfügen, wäre mir daran gelegen, sie von Ihnen baldmöglichst zu erfahren.

Mit freundlichen Grüßen

R…. D. A….”

Mit Datum vom 01.09.1994 schloß der Beklagte mit der HBV und der DAG einen neuen Gehaltstarifvertrag, dessen persönlicher Geltungsbereich sich gemäß § 1...

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