Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung in die Entgeltgruppen 8 und 9 der AVR.DW-EKD. Erzieher mit speziellen Aufgaben und Kenntnissen

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen in Richtbeispielen können die in derselben Entgeltgruppe aufgeführten Richtbeispiele maßgeblich sein.

 

Normenkette

AVR.DW-EKD § 12 und Anlage 1 (Entgeltgruppe 8 und 9)

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 30.03.2010; Aktenzeichen 1 Ca 2671/09)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 4 AZR 48/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30.03.2010 – 1 Ca 2671709 – unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung der Klägerin nach den Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind (im Folgenden: AVR.DW-EKD).

Die am 18.07.1960 geborene und verheiratete Klägerin ist seit dem 01.04.1993 bei dem Beklagten als Erzieherin aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 29.03.1996 beschäftigt. Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien die AVR.DW-EKD in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Die Klägerin ist in der Einrichtung des Beklagten „Wohnverbund W6”, bei der es sich um eine Wohneinrichtung für Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen handelt, tätig. In dieser Einrichtung wohnen in der Wohngruppe 6, in der die Klägerin eingesetzt ist, sieben Bewohner, die von fünf Betreuern betreut werden. Die Klägerin ist ausgebildete Erzieherin. Ferner hat sie von 2002 bis 2007 den Qualifizierungslehrgang „e-Motion”, der 210 Unterrichtsstunden umfasste, absolviert. Unter dem 16.12.2009 erteilte der Beklagte der Klägerin ein Zwischenzeugnis. Wegen der Einzelheiten des Zwischenzeugnisses wird auf die zu der Akte gereichte Kopie (Bl. 199 d.A.) Bezug genommen.

Im Zuge der Novellierung der AVR.DW-EKD zum 01.07.2007 wurde die Vielzahl der Vergütungs- und Fallgruppen, die sich bisher an der Vergütungsordnung des BAT orientierten, auf 13 Entgeltgruppen reduziert. Der Beklagte gruppierte daraufhin alle Beschäftigten in die neuen Entgeltgruppen um. Mit Wirkung zum 01.07.2007 wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 7 der AVR.DW-EKD übergeleitet.

Die Eingruppierung der Beschäftigten, auf deren Arbeitsverhältnisse die AVR.DW-EKD Anwendung finden, richtet sich nach § 12 AVR.DW-EKD, dessen Abs. 1 S. 1 hinsichtlich der Entgeltgruppen auf die Anlage 1 verweist. Die Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

㤠12 Eingruppierung

1. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppe gemäß der Anlage 1 eingruppiert. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z.B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen). Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen.

2. Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist.

3. Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.

4. Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrieben werden. Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen.”

Die maßgeblichen Entgeltgruppen der Anlage 1 lauten:

„Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15)

a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätigkeitsbereichen a. Pflege/Betreuung/Erziehung, b. Handwerklicher Erziehungsdienst, c. Nichtärztlicher medizinischer Dienst; 2. mit eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 5) von komplexen (Anm. 15) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen a. Hauswirtschaft/Handwerk/Technik, b. Verwaltung, c. Nichtärztlicher medizinischer Dienst. Richtbeispiele: Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Erzieherin, Heilerziehungspflegerin, Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen, Med.-technische Radiologiea...

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