Entscheidungsstichwort (Thema)

Präventionsverfahren. Unwirksamkeit einer Kündigung. Schwerbehinderter Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Bestand das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate, so hat die unterbliebene Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge

 

Normenkette

SGB IX §§ 84, 90

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 30.05.2006; Aktenzeichen 5 Ca 625/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.01.2008; Aktenzeichen 6 AZR 96/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30.05.2006 – 5 Ca 625/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 7.500,00 EUR.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der am 01.02.12xx geborene Kläger ist ledig und hat keine unterhaltsberechtigten Kinder. Er ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt. Der Kläger war seit dem 01.08.2005 als wissenschaftlicher Angestellter bei dem beklagten Land in der Universität D3xxxxxx mit 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten wissenschaftlichen Angestellten tätig. Das Arbeitsverhältnis diente der beruflichen Weiterbildung Schwerbehinderter und war gemäß § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG bis zum 31.07.2007 befristet. Weiterhin war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen des Klägers belief sich auf ca. 1.500,00 EUR. § 2 Abs.1 des Arbeitsvertrages vom 21.07.2005 lautet wie folgt:

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, dem Hochschulrahmengesetz (HRG) und dem Gesetz über die Hochschulen des Landes NRW (Hochschulgesetz-HG) in der jeweils gültigen Fassung. Bei befristeten Beschäftigungen, insbesondere auch nach den Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2 y BAT).”

Wegen der weiteren Einzelheiten des genannten Arbeitsvertrages wird auf Bl. 8 f d.A. verwiesen.

Mit einem Schreiben an den Personalrat der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten, welches das Datum des 03.03.2005 trägt, leitete der Rektor der Universität D3xxxxxx das Anhörungsverfahren zwecks Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ein. Das Schreiben, welches am 20.12.2005 an den Personalrat verschickt und am 21.12.2005 bei ihm eingegangen ist, hat folgenden Wortlaut:

„Unter Bezugnahme auf das o.a. Schreiben von Frau Universitätsprofessorin D1. R3. W4xxxxx vom 15.12.2005 beabsichtige ich, das Beschäftigungsverhältnis mit Herrn D1. P2xxxxx während der Probezeit mit Ablauf des 31.01.2006 zu beenden.

Herrn D1. P1xxxxxx ist es während der ersten vier Monate seiner Beschäftigungszeit nicht gelungen, sich inhaltlich und organisatorisch in das Projekt einzuarbeiten. Er ist nicht in der Lage, selbständig, zügig und verantwortungsbewusst zu arbeiten und kann nicht an mehreren Aufgaben parallel arbeiten.

Durch die weitere Mitarbeit von Herrn D1. P1xxxxxx ist der Erfolg des durchzuführenden Projekts gefährdet.

Zur näheren Begründung verweise ich auf das als Anlage beigefügte Schreiben von Frau Universitätsprofessorin D1. R3. W4xxxxx.

Unter Bezugnahme auf § 72 a Abs. 2 LPVG lege ich Ihnen diese Maßnahme zur Anhörung vor.

Im Auftrag”

Wegen des Schreiben von Frau Universitätsprofessorin D1. W4xxxxx, das dem Anhörungsschreiben als Anlage beigefügt war, wird auf Blatt 121 bis 126 d. A. verwiesen. Der Personalrat der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten an der Universität D3xxxxxx antwortete hierauf mit Schreiben vom 23.12.2005. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 14 bis 17 d.A. Bezug genommen.

Mit einem weiteren Schreiben, welches ebenfalls das Datum des 03.03.2005 trägt und am 20.12.2005 abgesandt wurde, teilte der Rektor der Universität D3xxxxxx der Schwerbehindertenvertretung mit, dass beabsichtigt sei, das Beschäftigungsverhältnis des Klägers während der Probezeit mit Ablauf des 31.01.2006 zu beenden. Auch diesem Schreiben war als Anlage das Schreiben von Frau Universitätsprofessorin D1. W4xxxxx vom 15.12.2005 beigefügt. Wegen der Einzelheiten des Schreibens an die Schwerbehindertenvertretung wird auf Bl. 120 d.A. verwiesen. Die Schwerbehindertenvertretung antwortete hierauf mit Schreiben vom 23.12.2005. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 23.12.2005 wird auf Bl. 127 f. d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20.01.2006, das dem Kläger am 24.01.2006 zuging, erklärte das beklagte Land die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 28.02.2006. Hiergegen richtet sich die Feststellungsklage des Klägers, die am 08.02.2006 beim Arbeitsgericht Dortmund einging.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, nach den Bestimmungen der Sonderregelungen für Zeitangestel...

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