Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 23.05.2000; Aktenzeichen 3 Ca 1137/99 O)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 23.05.2000 – 3 Ca 1137/99 O – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.986,00 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 30.09.1999 zu zahlen.

Die unselbständigen Anschlussberufungen der Beklagten werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/33, die Beklagte zu 32/33.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Lohnansprüche des Klägers sowie im Wege der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzansprüche der Beklagten.

Der verheiratete und gegenüber einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger war seit dem 04.01.1999 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 03.01.1999 (Bl. 5 bis 6 d.A.). Der Kläger bezog ein monatliches Entgelt von zuletzt 3.500,– DM brutto.

Am 03.09.1999 fand zwischen dem Kläger und dem Inhaber der Beklagten in Gegenwart von dessen Sohn sowie dessen Ehefrau ein Gespräch statt, dessen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind, in dem es jedoch um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ging. Am 06.09.1999 unterzeichneten die Parteien den folgenden Aufhebungsvertrag:

„Aufhebungsvertrag:

Hiermit vereinbaren wir, dass das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 06.09.1999 einvernehmlich aufgehoben wird.

Wir sind uns darüber einig, dass aus diesem Arbeitsverhältnis beidseitig keinerlei Ansprüche mehr gegeben sind mit Ausnahme folgender Ansprüche:

  1. Telefonabrechnung ab 09.08.1999
  2. Palettenabrechnung
  3. Fahrzeugreinigung”

Bei Abschluss dieses Aufhebungsvertrages war der Lohn des Klägers für die Monate August und September 1999 weder abgerechnet noch gezahlt. Die Lohnabrechnung für August 1999 erteilte die Beklagte am 07.09.1999 (Bl. 69 d.A.), die für September 1999 am 11.10.1999 (Bl. 68 d.A.). Die Lohnabrechnung für August 1999 wies unter Berücksichtigung von Spesen einen Nettoverdienst von 2.481,04 DM, die Lohnabrechnung für September einen Nettoverdienst von 442,26 DM aus. Während die Beklagte die sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Abgaben abführte, hielt sie die sich aus den Abrechnungen ergebenden Nettobeträge unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 06.09.1999 ein. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.09.1999 (Bl. 7 d.A.) hat der Kläger die Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt, weil die Beklagte ihn bei Unterzeichnung des Vertrages vom 06.09.1999 darüber im Unklaren gelassen habe, dass er mit Unterschrift unter den Vertrag auch auf seinen Lohn für die Monate August und September 1999 verzichte. Hierauf antwortete die Ehefrau des Inhabers der Beklagten mit Schreiben vom 06.10.1999 (Bl. 8 d.A.), das auszugsweise wie folgt lautet:

„…

Die Lohnabrechnung für September 1999 erfolgt (wie bisher) zum 15.10.1999, dann werden auch erst die Lohnsteuer-Karte und die Sozialversicherungspapiere von meinem Steuerberater ausgehändigt.

Zur Debatte stehen laut Aufhebungsvertrag noch folgende Punkte:

zu A:

Telefonkosten bis zum 06.09.1999

174,86 DM

zu B:

Fehlende Europaletten 157 Stück bei

SFH

3.925,00 DM

zu C:

Fahrzeugreinigung

150,– DM.

Herr E… war bei seinem Auftritt am 06.09.1999 nicht bereit, das Palettenkonto mit meinem Sohn durchzuarbeiten, damit die Fehlmengen geklärt werden können. Er hat vielmehr versucht, eine Schlägerei zu provozieren. Schließlich wurde Herr E… aufgrund seines Verhaltens und der Beschimpfungen gegen meinen Sohn des Hauses verwiesen.

Herr E… kann jederzeit nach Terminabsprache nach A…-… in unser Büro kommen und den Sachverhalt klären.

Sind diese Punkte A bis C erledigt, bin ich bereit, die Löhne 08/99 und 09/99 abzüglich der durch Herrn E… entstandenen Kosten unverzüglich zu bezahlen.”

Während seiner Tätigkeit bei der Beklagten hatte der Kläger bei der Firma H… auf Paletten geladene Möbelteile zu laden und diese bei der Firma B… abzugeben. Ob der Kläger, wie er behauptet, im Anschluss an die Entladung bei der Firma B… zu einer Firma M… zu fahren hatte und dort Kanaldeckel auf Paletten übernahm, wobei er Leerpaletten abgab, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, dass dieser nicht dafür gesorgt habe, dass der Verbleib der Paletten in den Frachtbriefen ordnungsgemäß eingetragen worden sei. Der Verbleib von insgesamt 197 Paletten sei nicht feststellbar. Die Abgänge der Paletten seien ihr, der Beklagten, belastet worden. Es sei ohne weiteres möglich, dass der Kläger die 197 Paletten zu Geld gemacht habe.

Mit seiner am 25.10.1999 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger die Auszahlung seines Arbeitsentgelts für August und September 1999 in Höhe von 4.200,– DM brutto. Die Beklagte hat durch Schriftsatz vom 17.12.1999 Widerklage über einen Betrag von 5.249,86 DM erhoben. Mit dieser Widerklage hat die Beklagte Erstattung von Telefonkosten für Privatgesprä...

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