Revision zurückgewiesen 10.12.08
Entscheidungsstichwort (Thema)
Hypothetische Anrechnung von Bewährungszeiten
Leitsatz (amtlich)
Keine Anrechnung von Bewährungszeiten, die beim ehemaligen Arbeitgeber keine solchen waren, beim nach einer Verschmelzung neuen Arbeitgeber aber solche gewesen wären, hätte der Arbeitnehmer dort immer schon gearbeitet.
Normenkette
AnTV; KnAT; RVOrgG
Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen 3 Ca 1388/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.11.2006, 3 Ca 1388/06, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 25.05.1965 geborene Kläger war seit dem 01.10.1991 bei der B1 (B1) tätig. Die B1 fusionierte mit der B2 und der S1 im Rahmen der Organisationsreform zur gesetzlichen Rentenversicherung am 01.10.2005 zur D1, der jetzigen Beklagten.
Die tarifrechtliche Eingruppierung des Klägers richtete sich bei der B1 nach der Vergütungsordnung in Anlage 1 zum Angestelltentarifvertrag (AnTV). Der Kläger war zuletzt in Vergütungsgruppe IVa, Anlage 1 Teil B AnTV eingruppiert. Teil B der Anlage 1 AnTV befasst sich mit der Eingruppierung von Angestellten auf Beamtendienstposten. In diesem Bereich erfolgt die Eingruppierung der ehemaligen Arbeitnehmer der B1 nicht nach Tätigkeitsmerkmalen, sondern alleine nach der beamtenrechtlichen Bewertung des übertragenen Dienstpostens. Der Kläger nahm mindestens seit dem 01.01.2002 bis zum 30.09.2005 den Dienstposten AA „R 400 – Sachbearbeiter in der Gruppe Klagen, Widersprüche, Einsprüche, Reha und Pfändungen” wahr, der mit „G 11 (Regierungsamtmann, Techn. Bundesbahnamtmann)” bzw. der Vergütungsgruppe IVa der Anlage 1 Teil B AnTV bewertet ist. Fallgruppen – mit oder ohne Bewährungsaufstieg – sind in dieser Vergütungsgruppe nicht enthalten.
Vor Inkrafttreten der Organisationsreform vereinbarten die B1 und die zuständige Gewerkschaft TRANSNET in einem Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 zum AnTV am 30.12.2004, dass die Vergütungsordnung des KnAT für deren Arbeitnehmer, also auch den Kläger, bereits ab dem 01.01.2005 greifen solle. Eine Eingruppierung der Arbeitnehmer sollte rückwirkend zum 01.01.2005 erfolgen. Mit Schreiben vom 17.10.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei in die Vergütungsgruppe IVa Teil I C KnAT eingruppiert. Eine Fallgruppenzuordnung nahm die Beklagte nicht vor, obwohl die mitgeteilte Vergütungsordnung des KnAT im Gegensatz zur ehemaligen Vergütungsgruppe, mit der die Tätigkeit des Klägers bewertet war, 5 Fallgruppen enthält. Seit dem 01.10.2005 ist der der Kläger als „Gruppenleiter – Rentenversicherung Einzelfälle” beschäftigt. Mit Wirkung vom 24.11.2005 wurde ihm die Stelle eines Leiters der Gruppe 4 im 2. Abschnitt des Dezernats II.1.1/Rentenbüro M1 übertragen. Diese Stelle ist nach Vergütungsgruppe IVb Teil I C KnAT bewertet.
Die vom Kläger geforderte Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III Teil I C KnAT lehnte die Beklagte, die seit dem 01.10.2005 den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TvöD) anwendet, mit Schreiben vom 29.03.2006 ab und führte aus, obwohl die Tätigkeit des Klägers mindestens seit dem 24.11.2005 lediglich nach der Vergütungsgruppe IVb Teil I C KnAT zu bewerten sei, sei dessen Eingruppierung mit Wirkung vom 01.01.2005 in die bisherige Vergütungsgruppe IVa erfolgt, um eine Herabgruppierung zu vermeiden. Eine Fallgruppenzuordnung habe sie nicht vorgenommen, weil die Eingruppierung in die mitgeteilte Vergütungsgruppe nur zur Besitzstandswahrung erfolgt sei; insbesondere könne eine Anrechnung von Bewährungszeiten vor dem 01.01.2005 nicht erfolgen.
In einer Vereinbarung zwischen der Geschäftsführung der B2 und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft zur Neugestaltung des Tarifrechts der B2/D1 wurde unter Ziff. 10 festgelegt, dass Beschäftigungszeiten innerhalb der Deutschen Rentenversicherung trägerübergreifend als gleichwertig anerkannt würden.
Der Kläger hat in seiner am 13.07.2006 erhobenen Klage die Auffassung geäußert, die Beklagte habe die Eingruppierung nicht richtig vorgenommen. Sie hätte seine bei der B1 zurückgelegten Beschäftigungszeiten entsprechend der Regelung in Art. 83 Abschn. 1 § 2 Abs. 6 RVOrgG berücksichtigen müssen. Deshalb hätte sie auch die Bewährungszeiten des KnAT nachvollziehen müssen. Danach wäre er in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a Teil I C KnAT und daraus im Rahmen des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b Teil I C KnAT einzugruppieren. Daraus ergebe sich – rechnerisch unstreitig – eine monatliche Vergütungsdifferenz von 254,84 EUR (brutto). Ohne sachlichen Grund und damit willkürlich habe die Beklagte den Fallgruppenbewährungsaufstieg nicht berücksichtigt. Angesichts des nicht nachvollzogenen Fallgruppenbewährungsaufstiegs erfolge nun die Eingruppierung bei Überleitung in den TVöD in eine ungünstigere Zwischenstufe. Außerde...