Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen unrichtig erteilter Drittschuldnerauskunft

 

Leitsatz (amtlich)

Erkennt der Drittschuldner die Forderung des einziehenden Gläubigers in Beantwortung der nach § 840 Abs. 1 ZPO gestellten Fragen nicht an, hat er gegebenenfalls gemäß § 91 ZPO die Kosten des Einziehungsprozesses zu tragen, wenn sich seine Auskunft als unrichtig erweist. Ein davon getrennter Schadensersatzanspruch wegen unnötig aufgewendeter Prozesskosten gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO besteht in diesem Falle regelmäßig nicht.

 

Normenkette

ZPO § 840 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Entscheidung vom 18.08.2000; Aktenzeichen 4 Ca 1366/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 18.08.2000 – 4 Ca 1366/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz wegen nicht ordnungsgemäß erteilter Drittschuldnerauskunft in Anspruch.

Der Kläger besitzt gegen den bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer J2xx-U1x S3xxxxxxxxx, dem er den Streit verkündet hat, einen vollstreckbaren Titel über 13.946,29 DM nebst Zinsen. Er hat deswegen die Ansprüche des Streitverkündeten gegen die Beklagte auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Herford – 7 b M 1283/99 – ist der Beklagten am 28.06.1999 mit der Aufforderung zugestellt worden, gemäß § 840 ZPO binnen zwei Wochen zu erklären:

  1. Ob und inwieweit Drittschuldner die Forderung als begründet anerkennen und Zahlungen zu leisten bereit sei;
  2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
  3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger vorgepfändet sei.

Die Beklagte hat dazu gegenüber dem Gerichtsvollzieher keine Erklärung abgegeben, sondern die schriftliche Beantwortung der Fragen innerhalb von zwei Wochen angekündigt.

Der Inhaber der Beklagten teilte den Prozessbevollmächtigen des Klägers mit Schreiben vom 09.07.1999 folgendes mit:

„Pfändungs- u. Überweisungsbeschluß vom 28.06.99

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu dem u.a. Beschluß bestätige ich Ihnen, daß Herr J2xx-U1x S3xxxxxxxxx bei mir als Verkäufer beschäftigt ist. Herr S3xxxxxxxxx teilte mir mit, daß er den auf ihn entfallenden Zahlungsanteil in Höhe von 50% (die anderen 50% seien von B4xxx zu tragen) sofort in einer Summe zahlen kann und möchte. Ein entsprechender Schriftsatz ist Ihnen von seiner Anwältin, Frau H6xxx Wolff, zugegangen. Eine Antwort von Ihrer Seite stände noch aus. Ich muß daher zum jetzigen Zeitpunkt Ihre Forderung an mich als Drittschuldner als nicht begründet zurückweise und widerspreche der Ordnung halber dem Pfändungsbeschluß. Zahlungen von meiner Seite an Sie werden somit nicht erfolgen.

In beruflicher Hinsicht bin ich im Tätigkeitsbereich des Herrn S3xxxxxxxxx auf ein hohes Maß an Vertrauen angewiesen. Ich kann und werde es mir nicht leisten, an dieser Stelle einen verschuldeten Mitarbeiter zu beschäftigen. Sollten die Angaben, die ich von Herrn S3xxxxxxxxx erhalten habe und I1xxx in diese Schreiben mitteilte, nicht der Wahrheit entsprechen, bitte ich Sie um schnellstmögliche Benachrichtigung, da die Probezeit noch nicht abgelaufen ist und ich das Arbeitsverhältnis jetzt noch problemlos kündigen kann.”

In einem weiteren Schreiben vom 23.07.1999 brachte der Inhaber der Beklagten zum Ausdruck, dass er von der Erledigung der Angelegenheit ausgehe, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf sein Schreiben vom 09.07.1999 nicht geantwortet hätte. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers widersprachen der angenommenen Erledigung mit Schreiben vom 05.08.1999 und forderten die Beklagte auf, die Fragen gemäss § 840 ZPO (Drittschuldnererklärung) spätestens bis zum 15.08.1999 zu beantworten.

Nachdem die Beklagte aus Urlaubsgründen um Verlängerung der Frist gebeten hatte, erwiderte sie mit Schreiben vom 30.08.1999 wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde, bin ich erst heute aus dem Urlaub zurückgekehrt und kann Ihr Schreiben daher erst jetzt beantworten.

Zu den gewünschten Auskünften der Zustellungsurkunde des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nehme ich wie folgt Stellung:

  • Zu 1.) Da mir keinerlei konkreter Sachverhalt bekannt ist, kann ich Ihre Forderung gegen Herrn S3xxxxxxxxx nicht als Drittschuldner anerkennen. Bei Vorliegen berechtigter Lohnpfändungen werde ich diese im Rahmen der festgelegten Beträge selbstverständlich an Sie überweisen, sofern Herr S3xxxxxxxxx noch bei mir beschäftigt ist.
  • Zu 2.) Nicht bekannt.
  • Zu 3.) Es liegen keine Lohnpfändungen vor.”

In einem Telefongespräch mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.09.1999 wollte der Inhaber der Beklagten die maßgeblichen Daten für die Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen erfahren und kündigte an, die pfändbaren Beträge an den Kläger auszuzahlen.

Mit seiner ...

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