Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 17.09.1996; Aktenzeichen 2 Ca 506/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.05.1999; Aktenzeichen 4 AZR 360/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 17.09.1996 – 2 Ca 506/96 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 54.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.

Die 1957 geborene Klägerin beendete 1982 ihr an der Ruhr-Universität B. (RUB) absolviertes Chemiestudium mit der Diplomprüfung und schloß 1984 ihr Promotionsverfahren erfolgreich ab. Von Juli 1979 bis 31.01.1983 war sie am Lehrstuhl für Anorganische Chemie der RUB als studentische Hilfskraft beschäftigt gewesen. Ab 01.02.1983 erhielt sie bei der Abteilung für Anorganische Chemie II (Lehrstuhlinhaber Prof. H., inzwischen emeritiert) einen Dienstvertrag als wissenschaftliche Hilfskraft mit einer Arbeitszeit von durchschnittlich 19 Wochenstunden. Dieser Vertrag wurde unter dem 09.06.1983 in einen für die Zeit vom 01.07.1983 bis 30.06.1987 befristeten Arbeitsvertrag als Wissenschaftliche Mitarbeiterin gemäß § 60 WissHG NW umgestellt, wobei die Beschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen sollte. Die Vergütung richtete sich nach der Vergütungsgruppe II a BAT. Unter dem 28.03./15.04.1985 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin für die Zeit vom 01.05.1985 bis 30.04.1989 als Wissenschaftliche Mitarbeiterin in Vollzeit – weiterhin beim Lehrstuhl für Anorganische Chemie II und weiterhin vergütet nach Vergütungsgruppe II a BAT – eingestellt wurde. Im Dezember 1988 wurde das Arbeitsverhältnis auf Antrag von Prof. H. bis zum 30.04.1990 um die Zeit eines zwischenzeitlichen Arbeitsausfalls infolge Mutterschutzes verlängert. Wegen eines Erziehungsurlaubs nach einer zweiten Geburt wurde das Arbeitsverhältnis schließlich nochmals bis zum 30.11.1990 verlängert.

Unter dem 29.05.1990 reichte Prof. H. bei dem Kanzler der RUB eine Anmeldung zur Besetzung einer Stelle eines Chemie-Ingenieurs an seinem Lehrstuhl ein, die durch das Ausscheiden des Dipl.-Ing. Z. zum 30.06.1990 ab 01.07.1990 frei wurde. Ebenfalls unter dem 29.05.1990 richtete Prof. H. als Antragsteller und die Klägerin als Bewerberin an den Kanzler der RUB unter Bezugnahme auf die frei werdende Stelle des Angestellten Z. einen Antrag auf (unbefristete) Einstellung der Klägerin als Chemie-Ingenieurin mit der Vergütungsgruppe III BAT. Als vorgesehener Aufgabenbereich ist in dem Antrag (Bl. 248/249 GA) angegeben:

„Anspruchsvolle präparative Arbeiten auf dem Gebiet der Fluororganischen Chemie: Synthese, Trennung und Charakterisierung entsprechender Verbindungen.

Instrumentelle analytische Arbeiten im Bereich der Chromatographie und Massenspektroskopie, Betreuung der vorhandenen Geräte.

Teilnahme an Organisation und Durchführung von Vertiefungs- und Fortgeschrittenen- sowie Grundpraktika und Übungen.”

Unter der Unterschrift von Prof. Dr. H. zu diesem Antragsformular befindet sich der Vermerk:

„Mit meiner Unterschrift versichere ich gleichzeitig, daß nur die geschilderten Tätigkeiten ausgeübt werden sollen.”

Unter der Unterschrift der Klägerin zu diesem Antragsformular befindet sich der Vermerk:

„Mit meiner Unterschrift bestätige ich, daß ich mit dem Inhalt des Antrages, bei befristeten Einstellungen insbesondere mit der Begründung für die Befristung und die Dauer der Befristung einverstanden bin.

Ferner erkläre ich mich, daß mit dem Antragsteller keine weiteren Vereinbarungen getroffen worden sind. Ich bin darüber unterrichtet, daß über den Antrag ausschließlich durch den Kanzler der Ruhr-Universiät B. rechtsverbindlich entschieden wird und daß rechtsverbindliche Erklärungen hinsichtlich meines Arbeitsverhältnisses nur schriftlich durch das Dezernat für Personalangelegenheiten abgegeben werden dürfen.”

Vom 29.05.1990 stammt eine von Prof. H. erstellte Arbeitsplatzbeschreibung für die Klägerin, in der die auszuführenden Tätigkeiten und deren Zeitanteile wie folgt beschrieben sind (Bl. 250 bis 253 GA):

1. Anspruchsvolle präparative Arbeiten auf dem Gebiet der Fluororganischen Chemie: Synthese, Trennung und Charakterisierung entsprechender Verbindungen:

60 %

(regelmäßig auszuführen)

2. Instrumentelle analytische Arbeiten im Bereich der Chromatographie und Massenspektroskopie:

25 %

(regelmäßig auszuführen)

3. Betreuung der vorhandenen Geräte:

5 %

(monatlich auszuführen)

4. Teilnahme an Organisation und Durchführung von Vertiefungs- und Fortgeschrittenen- sowie Grundpraktika und Übungen:

10 %

(vierteljährlich auszuführen)

Unter dem 06.06.1990 gab die Klägerin folgende Erklärung ab:

„Mit einer Rückgruppierung von BAT II nach III bin ich einverstanden.”

Gleichzeitig bat Prof. H. den Kanzler der Universität unter Hinweis auf diese Erklärung der Klägerin um deren „Umsetzung” auf die Ingenieurstelle. Nachdem die von Prof. H. in der Arbeits...

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