Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 17.09.1997; Aktenzeichen 7 Ca 2547/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17.09.1997 – 7 Ca 2547/97 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung einer Sonderzahlung.

Seit dem 01.08.1991 ist der Kläger aufgrund eines schriftlichen Berufsausbildungsvertrages bei der Beklagten als Auszubildender und nach Bestehen der Prüfung seit Juli 1994 als Druckvorlagenhersteller zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 3.693,43 DM tätig. Nach Abschluß der Berufsausbildung und Weiterbeschäftigung als Druckvorlagenhersteller wurde zwischen den Parteien kein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen.

Der Kläger erhielt in den zurückliegenden Jahren auch während der Berufsausbildung – wie die übrigen Mitarbeiter der Beklagten – bis einschließlich des Kalenderjahres 1995 eine jährliche Sonderzahlung in Höhe eines effektiven Bruttomonatsverdienstes (Blatt 69 ff.d.A.).

Mit Schreiben vom 31.07.1996 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:

„…

wie Sie wissen, befindet sich unser Unternehmen in äußersten Schwierigkeiten. Es sind schwere Einschnitte und Einschränkungen notwendig. Die Gesellschafter sind bereit, weitere Einschränkungen hinzunehmen und Investitionen vorzunehmen, die mit bewirken sollen, daß Unternehmen vor dem wirtschaftlichen Verfall zu retten.

Die Sanierung des Unternehmens ist jedoch nicht ohne erhebliche Mitwirkung der Mitarbeiter möglich. Sie werden daher gebeten, bis zum 15. August 1996 folgenden Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag zu akzeptieren:

  1. Ihr Bruttogehalt wird mit Wirkung ab dem 1.8.96 und DM vermindert.
  2. Sie verzichten einmalig auf die Jahressonderzahlung 1996.
  3. Die vorstehenden Verzichts- und Änderungserklärungen erfolgen unter dem Vorbehalt, daß mindestens 80 % der Mitarbeiter der Fa. S. bis zum 15. August 1996 ebenfalls eine entsprechende Verzichtserklärung unterzeichnen und der Betriebsrat der von uns vorgeschlagenen Verfahrensweise schriftlich zustimmt.

Die Geschäftsführung weist ausdrücklich darauf hin, daß im Falle des Fehlschlagens einer solchen Vereinbarung aufgrund der äußerst schlechten Geschäftsentwicklung des Unternehmens akut der Fortbestand zum Monatsende gefährdet ist.

… „

Dem Schreiben war der Entwurf einer Vereinbarung beigefügt, nach der der Bruttoarbeitslohn einverständlich verringert werden sollte und der Kläger auf die Jahressonderzahlung für das Jahr 1996, auf das Urlaubsgeld 1997 und auf die Jahressonderzahlung für das Jahr 1997 verzichten sollte.

Ein entsprechendes Anschreiben erhielten alle zur Zeit des Anschreibens bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter.

Der Kläger unterzeichnete die ihm vorgelegte schriftliche Vertragsvereinbarung nicht.

Ob der Kläger und andere Mitarbeiter der Beklagten mündlich auf die Jahressonderzahlung für 1996 verzichtete, ist zwischen den Parteien streitig.

Eine schriftliche Zustimmung des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrates zu dem von der Beklagten beabsichtigten Verzicht auf die Jahressonderzahlung für das Jahr 1996 liegt nicht vor.

Nachdem der Mitarbeiter Z. im Rahmen der weiter mit der Beklagten geführten Verhandlungen einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte (Blatt 15 d.A. 10 Sa 2329/97 – Landesarbeitsgericht Hamm), teilte die Beklagte mit Schreiben vom 16.10.1996 (Blatt 26 d.A. 10 Sa 2329/97 – Landesarbeitsgericht Hamm) unter anderem mit, daß bei den bisher geführten Gesprächen elf Mitarbeiter die Bereitschaft gezeigt hätten, durch Verzicht die Situation zu verbessern; die Gehaltskürzung von August sei inzwischen zurückgestellt, weil man immer noch auf eine Einigung mit den Mitarbeitern hoffe.

Nachdem die Beklagte für das Jahr 1996 keine Jahressonderzahlung vorgenommen hatte, erhob der Kläger am 12.02.1997 die vorliegende Klage, mit der er die Jahressonderzahlung für das Jahr 1996 in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes verlangt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe die geltend gemachte Jahressonderzahlung mindestens nach einer betrieblichen Übung zu. Die Sonderzahlung sei immer vorbehaltlos in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes gezahlt worden.

Zu keinem Zeitpunkt habe der Kläger wirksam auf diese Sonderzahlung verzichtet. Die von der Beklagten selbst mit Schreiben vom 31.07.1996 aufgestellten Verzichtsvoraussetzungen lägen nicht vor. Weder hätten 80 % der Mitarbeiter einen entsprechenden Verzicht erklärt, noch liege – unstreitig – eine Zustimmung des Betriebsrates vor.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.693,43 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 01.01.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe die geltend gemachte Sonderzahlung nicht zu, weil schon keine Anspruchsgrundlage gegeben sei. Ein schriftlicher Areitsvertrag existiere nicht. Auf eine betriebliche Übung könne der Kläger nicht verweisen, weil die Beklagte nach Beginn des Arbeitsverhätnis...

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