Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahrung der Klagefrist, Rubrumsberichtigung, NATO-Truppenstatut. Wahrung der Klagefrist durch Erhebung der Kündigungsschutzklage gegen das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland im Anwendungsbereich des NATO-Truppenstatuts

 

Leitsatz (amtlich)

Eine entgegen Artikel 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin, sondern gegen das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, vertreten durch das Britische Verteidigungsministerium, erhobene Kündigungsschutzklage wahrt die dreiwöchige Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG nicht (vgl. auch BAG, Urteil vom 13.07.1989 - 2 AZR 571/88, [...]).

 

Normenkette

KSchG § 4; Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut Art. 56 Abs. 8

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Entscheidung vom 25.01.2012; Aktenzeichen 1 Ca 1235/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 25.01.2012 - 1 Ca 1235/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in erster Linie über die fristgerechte Erhebung der Kündigungsschutzklage und in der Sache um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

Der am 23.01.1970 geborene, ledige Kläger ist seit dem 15.04.2001 bei den britischen Stationierungskräften, zuletzt als Sector Technical Officer (B&CE) am Standort in H1 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.04.2009 und der Nebenabrede vom 28.04.2009, beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages und der Nebenabrede wird auf Bl. 155 bis 163 d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 17.05.2011 unterrichteten die Personalabteilung der britischen Stationskräfte in Deutschland sowie die Firma B1 Support Services GmbH den Kläger über die mit Wirkung zum 08.08.2011 beabsichtigte Übertragung des Facilities Management (FM) auf die B1 Support Services GmbH mit der Folge des gesetzlichen Übergangs des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 17.05.2011 wird auf Bl. 71 bis 83 d.A. Bezug genommen.

Nachdem der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B1 Support Services GmbH mit Schreiben vom 10.06.2011 widersprach (Bl. 106 d.A.), erklärte die Beschäftigungsdienststelle des Klägers Garrison Labour Support Unit H1 mit Schreiben vom 20.09.2011 die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens vom 20.09.2011 wird auf Bl. 4, 5 d.A. Bezug genommen. Gegen diese Kündigung hat der Kläger am 11.10.2011 Klage erhoben, und zwar gegen das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, vertreten durch das Britische Verteidigungsministerium, dieses vertreten durch den Generalkommandeur des United Kingdom Support Command Germany, vertreten durch die H1 Office G1, Garrison Labour Support Unit, The Royal Logistic Corps British Forces, diese vertreten durch die Dienststellenleiterin, Frau U. S1, Head of Agency. Diese Klage ist ausweislich der Zustellungsurkunde auf Bl. 16 d.A. dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland am Sitz der Dienststelle in H1 zugestellt worden.

Mit Klageerwiderung vom 03.11.2011 wies das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland darauf hin, dass die Klagefrist des § 4 Abs. 1 KSchG versäumt worden sei, weil die Klage gemäß Art. 56 Abs. 8 Satz 2 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatuts gegen die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin hätte erhoben werden müssen.

Nachdem im Gütetermin vom 11.11.2011 für den Kläger niemand erschienen ist, ist ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen, das dem Kläger am 17.11.2011 zugestellt worden ist und gegen das er am 23.11.2011 Einspruch eingelegt hat.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass das Passivrubrum entsprechend seinem Antrag zu 1) in der Einspruchsschrift hätte berichtigt werden müssen, weil die Auslegung der Klageschrift zur Folge haben müsse, dass lediglich eine unbeachtliche Falschbezeichnung der beklagten Partei vorliege, weil die Klage gemäß Art. 56 Abs. 8 Satz 2 NATO-Zusatzabkommen zwingend gegen die Bundesrepublik Deutschland zu erheben gewesen sei, so dass auch für das Arbeitsgericht unschwer zu erkennen gewesen sei, dass eine falsche Parteibezeichnung verwendet worden sei. Hinzu komme, dass auch dem materiell-rechtlich Berechtigten bzw. Verpflichteten hier die Tatsache der Klageerhebung bekannt geworden sei.

Der Kläger hat beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Herford vom 11.11.2011

  • 1)

    das Passivrubrum wie folgt zu berichtigen:

    Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, dieses vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, in Prozessstandschaft für das Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, vertreten durch das Britische Verteidigungsministeriu...

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